StPO Art. 367 - Durchführung und Entscheid
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 367 StPO vom 2024
Art. 367 Durchführung und Entscheid
1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.
2 Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
3 Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4 Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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