E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.96 (AG.2021.371)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.96 (AG.2021.371) vom 10.06.2021 (BS)
Datum:10.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Gemäss; Anklage; Werden; Urteil; Diebstahl; Anklageschrift; Schuldig; Schweiz; Verfahren; Gericht; Diebstahls; Landes; Februar; Hausfriedensbruch; Geldstrafe; Urteils; Produkte; Freiheit; Welche; Gesprochen; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Diebstähle; Zusammen; Täter; Staatsanwaltschaft; Schwester; Bereit
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 36 StGB ; Art. 366 StPO ; Art. 367 StPO ; Art. 368 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 66d StGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:134 IV 17; 134 IV 60; 134 IV 97; 135 IV 126; 135 IV 158; 141 IV 132; 143 IV 63; 143 IV 97; 144 IV 217; 144 IV 362; 146 IV 105; 78 IV 227;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.96


ABWESENHEITS-URTEIL


vom 10. Juni 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Juni 2020 (SG.2020.22)


betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und unter Einrechnung von drei Tagen Polizeigewahrsam zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2019). Von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.3 der Anklageschrift sowie von der Anklage des Hausfriedensbruchs ([...]) und des Diebstahls gemäss Ziff. B.4 der Anklageschrift wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde die Berufungsklägerin für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 1681.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3000.- auferlegt. Ferner ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.


A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 6.Juli 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 15. Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, die Berufungsklägerin in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. D.1 der Anklageschrift) sowie von der Verurteilung wegen Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit (bezüglich Ziff. B.1, B.2, D.1 und D.2 der Anklageschrift) freizusprechen. Demzufolge sei die Berufungsklägerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. B.1, B.2 und D.2 der Anklageschrift) sowie Hausfriedensbruchs (Ziff. B.4 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Für die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihr eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag auszurichten. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung.


An der heutigen Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Berufungsklägerin selbst ist - obwohl sie die Vorladung im Büro ihrer Anwältin persönlich abgeholt hat - erst mit einstündiger Verspätung, als sich das Berufungsgericht bereits in der Urteilsberatung befand und mit dem Verhandlungsbeginn zuvor während 15 Minuten zugewartet hatte, erschienen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Konnte die beschuldigte Person wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden (Akten S. 1441, 1454; vgl. zum Ganzen BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5, 6B_294/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1), so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 1464), kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGESB.2016.71 vom 5.Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30.August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs.4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde die Berufungsklägerin doch sowohl in der Untersuchung (Akten S. 652 ff.) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1211 ff.) eingehend befragt und erscheint die Beweislage liquid. Gemäss Art.368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art.368 Abs.3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).


1.4

1.4.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.4.2 Der Schuldspruch gemäss Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch), die Freisprüche gemäss Ziff. B.3 (Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch) und Ziff. B.4 der Anklageschrift (Hausfriedensbruch und Diebstahl), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.


2.

2.1 Der Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. D.1 der Anklageschrift vorgeworfen, sich zu jeweils nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. Februar 2019 zu diversen Detailhandelsgeschäften im Raum Basel begeben zu haben, wo sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil dieser Geschäfte Körperpflegeprodukte im Gesamtwert von mindestens CHF 810.75 an sich genommen und damit anschliessend die jeweiligen Verkaufslokale ohne Bezahlung der Ware wieder verlassen habe.


2.2 Das Strafgericht hat diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 18): «[ ] Der in der Anklageschrift inkriminierte Sachverhalt stützt sich in erster Linie auf den Polizeirapport vom 2. Februar 2019 (Polizeirapport, Akten S. 987 ff.). Demnach kam es aufgrund eines Streites zwischen den beiden Beschuldigten und C____ sowie D____ zu einem Polizeieinsatz (vgl. AS Ziff. B.3). Durch den Polizeibeamten [...] konnte anlässlich der Sachverhaltsabklärung eine schwarze Sporttasche mit diversen, grösstenteils noch ungeöffneten oder originalverpackten Produkten sichergestellt werden (Polizeirapport, Akten S. 988 f.). Die Abklärungen ergaben, dass die schwarze Sporttasche A____ gehört, resp. wurde dies von ihr auch nicht bestritten (Polizeirapport. Akten S. 997). Aus der Auflistung der Gegenstände, welche sich in der Sporttasche befanden, ist sodann klar ersichtlich, dass sich grösstenteils Männerprodukte wie bspw. Zubehör für die Bartpflege darunter befunden haben (Polizeirapport, Verzeichnis Deliktsgut, S. 989 ff.). Dies lässt sich nicht mit der Aussage der beiden Beschuldigten in Einklang bringen, wonach A____ die Kosmetika von der Schwester für den Eigengebrauch erhalten habe. So ist nicht nachvollziehbar, wofür sie diese Männerprodukte zu gebrauchen gedenkt und es muss sich bei ihrer Aussage um eine reine Schutzbehauptung handeln. Nicht zuletzt hat die Beschuldigte 2 im Ermittlungsverfahren auch selber zugegeben, mehrfach Produkte aus dem Migros und Coop gestohlen zu haben. Demzufolge steht fest, dass die Artikel in der Sporttasche Deliktsgut darstellen. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt [ ]».


2.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Depositionen zu Unrecht als reine Schutzbehauptungen qualifiziert. Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts handle es sich bei den vorgefundenen Produkten nicht nur um Männerprodukte, sondern bei rund der Hälfte der Artikel auch um Kosmetika für die Frau. Es hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei den vorgefundenen Produkten allesamt um Deliktsgüter gehandelt hat bzw. welche Produkte effektiv von ihrer Schwester stammten. Allerdings seien weder die Schwester noch Herr C____ zu irgendeinem Zeitpunkt einvernommen worden. Stattdessen würden ihr sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht pauschal den Diebstahl aller der in der Sporttasche gefundenen Produkte vorhalten. Es mute dabei etwas merkwürdig an, dass sie alleine für den Diebstahl der erwähnten Körperpflegeprodukte verantwortlich gemacht werde, obwohl sie stets mit Herrn E____, welcher ohnehin die treibende Kraft hinter den Diebstählen war, unterwegs gewesen sei (Akten S. 1354 ff., 1456 f.).


2.4

2.4.1 Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Polizeirapport vom 2. Februar 2019 noch behauptet hatte, sie habe die Produkte von ihrer Schwester bekommen und den gesamten Inhalt der Tasche für CHF 120. an C____ verkauft (Akten S.997 f.), hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 trotz mehrfacher Nachfrage unmissverständlich zu Protokoll gegeben, alle Produkte aus der schwarzen Sporttasche auf Geheiss von C____, der für den gesamten Inhalt ungefähr CHF 300. bezahlt habe, in mehreren Tranchen aus der Migros und dem Coop gestohlen zu haben (Akten S. 1016 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, in der Tasche hätten sich Sachen ihrer Schwester, aber auch gestohlene Sachen befunden. Mehr als die Hälfte sei schon gestohlen gewesen (Akten S. 1221).


2.4.2 Die Behauptung, zumindest ein Teil der sich in der Tasche befindlichen Produkte stammten von ihrer Schwester, stellt mit dem Strafgericht eine Schutzbehauptung dar (vorinstanzliches Urteil S. 18). Es trifft zwar - wie die Berufungsklägerin zu Recht einwendet - zu, dass es sich bei den sich in der Tasche befindlichen Kosmetika nicht hauptsächlich um Männerprodukte gehandelt hat. Indes ist die Unterscheidung zwischen Frauen- und Männerprodukten gar nicht von Bedeutung. Zum einen hat A____ - wie soeben referiert - in ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Zum anderen passen die entsprechenden Gegenstände eindeutig in ihr «Beuteschema», hat sie doch auch in Ziff.B.1, B.2 und C.2 der Anklageschrift (und auch bereits früher [vgl. dazu E. 5.3.2]) auf der Strasse leicht verkäufliche Produkte, vor allem Kosmetika und Elektronikgegenstände, gestohlen. An der Qualifikation als Schutzbehauptung ändert nichts, dass auch E____ zu Protokoll gegeben hat, ein Teil der Sachen stammten von der Schwester (Akten S. 1005, 1013), zumal Letzterer im Verlauf der Untersuchung auch behauptet hatte, die Produkte eben für diese Schwester gestohlen zu haben (Akten S.631). Im Übrigen hat F____ jeweils von Bargeld, welches ihre Schwester von ihr wollte bzw. welches diese ihr gestohlen habe, gesprochen. Von Kosmetika war nie die Rede (Akten S.172, 387, 1089).


2.4.3 Gestützt auf die Aussagen der Berufungsklägerin ist davon auszugehen, dass sie die einzelnen Produkte nicht auf einmal, sondern in mehreren Tranchen bei Coop und Migros entwendet hat und die Tasche gewissermassen als «Hort» für die Beute diente. Demgemäss ist nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Strafgericht angenommen, von einem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern vielmehr von mehrfachen geringfügigen Diebstählen im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen. Dass für die so zu Antragsdelikten werdenden Diebstähle keine Strafanträge vorliegen, schadet gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB nicht, zumal - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E.3.1) - in Würdigung der Gesamtheit der Delikte von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist. Obwohl das Appellationsgericht davon ausgeht, dass A____ auch die Diebstähle gemäss Ziff. D.1 der Anklageschrift zusammen mit E____ begangen hat, ist nicht von Bedeutung, dass die Diebstähle nicht in Mittäterschaft angeklagt wurden, steht doch gemäss Beweisergebnis fest, dass die Berufungsklägerin die einzelnen Diebstähle (mit)begangen hat und braucht es insofern kein Zurechnungskriterium.


3.

3.1 Das Strafgericht hat die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 21). Die Berufungsklägerin hat im Januar und Februar 2019, während rund zweier Monate, recht intensiv delinquiert und diverse geringfügige Diebstähle begangen. Von einer Gelegenheitstäterin bzw. «Ausrutschern» (Akten S. 1458, 1461) kann gewiss nicht mehr gesprochen werden, muss doch konstatiert werden, dass A____ jede sich bietende Gelegenheit nutzte, um zu stehlen. So erdreistete sie sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sogar, noch im Krankenbett einen als Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» zu erbeuten. Sie hatte es grundsätzlich auf Gegenstände, die schnell zu Geld gemacht werden können (Kosmetika und Elektronikgegenstände), abgesehen. Insgesamt erbeutete sie so Deliktsgut im Wert von CHF1260.40. Auch wenn der beim Verkauf der Beute auf der Gasse bzw. an C____ erzielte Erlös tiefer gelegen haben dürfte und sie durch E____ und «die Sozialarbeiter am Bahnhof» (Akten S. 1360, 1457) ab und an finanziell unterstützt worden sein mag, stellte der Erlös doch einen namhaften, wenn nicht sogar den ausschliesslichen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten dar, war sie im Deliktszeitraum eigenen Angaben zufolge doch erwerbslos und bezog auch keine Sozialhilfe (Akten S.234, 247). Anlässlich ihrer Verhaftung vom 26. Februar 2019 war sie denn auch weder im Besitz von Bargeld noch trug sie eine Kredit- oder Debitkarte auf sich (Akten S. 543). Dass die Berufungsklägerin bereit war, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen und sie sich darauf eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einkünfte zu generieren, zeigt nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Universitätsspital vom 22. Februar 2019 (als sie den als Pikett-Telefon im Einsatz stehenden «iPod Touch» stahl) unmittelbar in den Media Markt begab und dort fünf Computerspiele zu stehlen versuchte (Akten S.1408 ff.). Dass die Berufungsklägerin wohl unter dem Einfluss von E____ gestanden hat (Akten S. 1359 f., 1457 f.), ist für die Qualifikation der Diebstähle als «gewerbsmässig» nicht von Bedeutung, wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 4.3.2). Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt, zumal im Rahmen der Gewerbsmässigkeit im Gegensatz zu Art. 139 Ziff. 3 StGB («besondere Gefährlichkeit»), entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1358, 1457) keine besonders professionelle Vorgehensweise notwendig ist (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art.139 N 23). Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB.


3.2

3.2.1 Bandenmässigkeit im Sinne von Art.139 Ziff.3 StGB liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung, verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Auch bei nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest verbundenen Team gesprochen werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158 E.2 S.159 und E.3.2 S.160, 132 IV 132 E. 5.2 S.137). Das Gesetz qualifiziert die bandenmässige Tatbegehung, weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Delinquenz die Täter psychisch und physisch stärkt, sie besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E.2 S.233 f.). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteiligt, ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.139 N16 f.).


3.2.2 Nach dem aus Art.29 Abs.2 und Art.32 Abs.2 der Bundesverfassung (BV,SR101) sowie aus Art.6 Ziff.1 und Ziff.3 lit.a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) abgeleiteten, in Art.9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art.350 Abs.1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E.2a S.21 f.; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E.2.2 S.65, 133 IV 235 E.6.2 S. 244 f.).


3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich darauf beschränkt, in der Anklageschrift anzufügen, die Beschuldigten E____ und A____ hätten sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am bzw. vor dem 22. Januar 2019 mittels ausdrücklich oder konkludent geäussertem Willen zusammengefunden, um inskünftig bei der Verübung mehrerer Laden- bzw. Wohnungsdiebstähle in arbeitsteiliger Art und Weise zusammenzuwirken. Die verlangten Mindestansätze einer Organisation, etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung, werden genauso wenig geschildert wie die Intensität des Zusammenwirkens bzw. inwiefern die beiden als Team fungiert haben. Ganz abgesehen davon, dass aufgrund der beiden nachgewiesenen, gemeinsam verübten Diebstählen (ASZiff. B.1 und B.2), auch in der Sache nicht von einer Bande im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann, geht die Schilderung in der Anklageschrift nicht über die Elemente der Mittäterschaft hinaus und ist offensichtlich ungenügend. Gestützt darauf kann keine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit erfolgen.


3.2.4 Dies führt formell aber nicht zu einem Freispruch von der Anklage wegen Bandenmässigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) - wie hier - nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S.365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 5.4.2).


4.

4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S.19 f.).


4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier des gewerbsmässigen Diebstahls, worauf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen steht (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Sofern für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).


4.3

4.3.1 Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt leicht und ist im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die zusammengerechnete Schadenssumme von insgesamt CHF1'260.40 (CHF106.45 gemäss Ziff. B.1 der Anklageschrift, CHF123.20 gemäss Ziff. B.2 der Anklageschrift, CHF810.75 gemäss Ziff. D.1 der Anklageschrift sowie CHF 220.- gemäss Ziff. D.2 der Anklageschrift), darf zwar nicht bagatellisiert werden, erscheint aber doch eher gering, zumal der beim Verkauf der Produkte erzielte Erlös wesentlich tiefer gewesen sein dürfte. Zudem ist der Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie in grösseren Supermärkten stahl und keine Privathaushalte heimsuchte, womit sie auch nicht die Privatsphäre von Drittpersonen verletzte.


4.3.2 Was das subjektive Tatverschulden anbetrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass das Motiv für die inkriminierten Handlungen zwar ausschliesslich finanzieller Natur war. Indes bewegte sich A____ in Basel in einem schwierigen Umfeld. Die Beziehung zu E____ war nicht immer leicht und von Streitereien bzw. Gewalt geprägt, was die diversen Polizeirequisitionen belegen (Akten S: 35 ff., 1215). Es ist zudem zu ihren Gunsten verschuldensmindernd davon auszugehen, dass sie sowohl von «[...]» (C____) als auch ihrem Ex-Freund bezüglich der Diebstähle unter Druck gesetzt wurde. Unter Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.


4.4 Was die Täterinnenkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den persönlichen Hintergrund der heute 30-jährigen A____ festzuhalten, dass sie in [...] zusammen mit drei Geschwistern aufgewachsen ist und dort auch die obligatorische Schule besucht hat. Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert. Die Berufungsklägerin ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche aber in [...] leben und aktuell von ihrer Mutter betreut werden. Gemäss eigenen Angaben hat A____ in [...] ein schlechtes Leben gehabt, weshalb sie vor knapp vier Jahren in die Schweiz gekommen ist. Nachdem sie zunächst eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) besass und ihre im Anschluss daran erworbene Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) per 30. September 2018 auslief, ist sie zwischen der Schweiz und [...] hin und her gependelt. Einen geregelten Aufenthaltsstatus besitzt sie bis heute nicht (Akten S. 232 f., 1215 f.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten.


4.5

4.5.1 Aufgrund des Strafrahmens für den gewerbsmässigen Diebstahl fallen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E.3.6 S.237 f., 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).


4.5.2 Die Berufungsklägerin weist zwar gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls auf (Akten S. 1394 f.). Indes datiert diese vom 24. Februar 2019, mithin nach den Tatzeitpunkten der vorliegend zu beurteilenden Delikten. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorstrafe habe ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt, weshalb sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufdränge. An der Unzweckmässigkeit einer Freiheitsstrafe ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin erwerbslos ist. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen dieser «negativen Vollstreckungsprognose» sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Dies gilt auch für die Berufungsklägerin, zumal die Strafe - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl.dazu E. 4.7) - bedingt auszufällen ist (vgl.zum Ganzen Mazzucchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 47a).


4.6 In Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachtteil [...] ist festzuhalten, dass dieser im Gesamtzusammenhang der vorliegend zu beurteilenden Delikte verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht fällt. Aufgrund dessen und unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die bisher zugemessen Strafe um fünf Tagessätze, auf 95 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen. Die Tagessatzhöhe wird zufolge der angespannten finanziellen Situation der Berufungsklägerin auf CHF 30.- festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB).


4.7 Da die Berufungsklägerin seit den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist und ihr insofern keine eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen ist, kann der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden, wobei ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen wäre.


4.8

4.8.1 Die Berufungsklägerin hat um eine Haftentschädigung ersucht. Hierzu ist gemäss Art. 51 StGB festzuhalten, dass das Gericht die Untersuchungshaft, welche die Täterin während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; BGer 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst dann, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (BGer6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5).


4.8.2 Die Berufungsklägerin befand sich zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 1. März 2019 in Polizeigewahrsam. Diese drei Tage Haft sind nach dem soeben Referierten an ihre (bedingte) Geldstrafe anzurechnen. Damit ist ihr Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abzuweisen.


5.

5.1 Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die zur Diskussion stehenden Delikte im Januar bzw. Februar 2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Sie wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung sind erfüllt.


5.2

5.2.1 [...] Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf berufen, wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. ( ). Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht rechtmässig im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. ( ). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).


5.2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme der über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Berufungsklägerin (vgl. dazu schon E. 4.4) nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet und damit grundsätzlich auch generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden kann (BGE136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; AGESB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 5.2).


5.3

5.3.1 Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls bzw. überwiegenden privaten Interessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs.1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen der Ausländerin in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV 332 E. 3.3.2 S.341; BGer 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).

5.3.2 Die Berufungsklägerin ist - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4) - erst vor knapp vier Jahren in die Schweiz gekommen. Nachdem sie zunächst über eine Grenzgängerbewilligung verfügte, reiste sie per 1. April 2018 in die Schweiz ein, wo sie eine bis zum 30. September 2018 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt. Seit Ablauf derselben ist sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Sie ist in der Schweiz in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht einmal ansatzweise integriert, ging sie hier doch nie einer Arbeit nach bzw. spricht sie seit ihrer Einreise davon, sich zunächst einleben zu müssen und danach eine Arbeit finden zu wollen (Akten S.232, 677 f., 1215 f., 1365, 1460). Stattdessen wurde sie in der Schweiz wiederholt straffällig, wobei neben den vorliegend beurteilten Delikten und der bereits erwähnten «Vorstrafe» wegen Diebstahls (vgl. dazu E. 4.5.2), ergänzend auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juli 2018 wegen geringfügigen Diebstahls hinzuweisen ist (Akten S. 1403 f.). Eigenen Angaben zufolge ist die Berufungsklägerin auch verschuldet (Akten S.559, 1214).


5.3.3 Die Kernfamilie der Berufungsklägerin (ihre beiden minderjährigen Kinder und die Mutter) lebt in [...]. In der Schweiz will die nach wie vor kein Deutsch sprechende A____ Kontakt zu ihrer Schwester haben und lebt offenbar seit kurzem mit einem neuen Lebenspartner (G____) in [...] zusammen (Akten S. 247, 1365, 1392, 1449, 1460). Neben der unbelegten und deshalb unklaren aufenthaltsrechtlichen Situation von G____ ist ausser der Behauptung, Letzterer unterstütze die Berufungsklägerin finanziell, auch zur Intensität der Beziehung nichts Näheres bekannt, wobei sich aus einer Aktennotiz der Kanzlei des Appellationsgerichts ergibt, dass die Berufungsklägerin an der Adresse ihres Lebenspartners in [...] ([...]) gemäss Auskunft der dortigen Einwohnerkontrolle nicht offiziell angemeldet ist (Akten S. 1442). Da die Berufungsklägerin keine weitergehenden diesbezüglichen Informationen oder Bestätigungen eingereicht hat und der heutigen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie zumindest darüber hätte befragt werden können, unentschuldigt fernblieb, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4, 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.5, 6B_598/2019 vom 5.Juli 2019 E. 4.3.2, 2C_296/2019 vom 31.Juli 2019 E. 3.4) nicht glaubhaft gemacht, dass die Beziehung zu G____ im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt ist.


5.3.4 Es bestehen zusammengefasst keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Es ist demnach eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese angesichts des geringen Verschuldens auf die minimale Dauer von fünf Jahren festgesetzt werden kann (Art. 66a Abs. 1 StGB). Würde die Berufungsklägerin als Angehörige der Volksgruppe der «[...]» in ihrem Heimatland effektiv in einer Intensität im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB verfolgt (Akten S. 1366, 1461), hätte sie ihre Kernfamilie nicht in [...] zurückgelassen und wäre auch nicht regelmässig (freiwillig) dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen hat die Berufungsklägerin davon gesprochen, wegen eines «schlechten Lebens» in die Schweiz gekommen zu sein. Von der Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen, war nie die Rede (vgl. dazu schon E. 4.4). Damit bestehen auch keine Gründe für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung.


5.4 Da es sich bei A____ um eine [...] Staatsangehörige und damit nicht um eine Drittstaatsangehörige handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.


6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


6.2 Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird (wegen gewerbsmässigen Diebstahls; bereits rechtskräftig ist bekanntlich der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1681.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF3000.-.


7.

7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


7.2 Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie nicht wegen bandesmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


8.

8.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei weiteren Stunden für die heutige Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


8.2 Da der Berufungsklägerin eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen Verteidigerin im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (AS Ziff. B.4 [Migros]);

- Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. B.3) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Obi) und Diebstahls (AS Ziff. B.4);

- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.


A____ wird - nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch - in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF30.-, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 1.März 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.


Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.


A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.


A____ trägt die Kosten von CHF 1681.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4325.45 und ein Auslagenersatz von CHF503.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.80 (7,7 % auf CHF 4828.55), somit total CHF 5200.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz