DBG Art. 36 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 36 DBG vom 2024

Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 36 Tarife

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

Franken
bis15 000 Franken Einkommen0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen0.77;
für32 800 Franken Einkommen137.05
und für je weitere 100 Franken Einkommen0.88mehr;
für42 900 Franken Einkommen225.90
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.64mehr;
für57 200 Franken Einkommen603.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.97mehr;
für75 200 Franken Einkommen1138.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen5.94mehr;
für81 000 Franken Einkommen1482.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen6.60mehr;
für107 400 Franken Einkommen3224.90
und für je weitere 100 Franken Einkommen8.80mehr;
für139 600 Franken Einkommen6058.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;
für182 600 Franken Einkommen10 788.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen13.20mehr;
für783 200 Franken Einkommen90 067.70
für783 300 Franken Einkommen90 079.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr. (1)

2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

Franken
bis29 300 Franken Einkommen0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00;
für52 700 Franken Einkommen234.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen2.00mehr;
für60 500 Franken Einkommen390.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen3.00mehr;
für78 100 Franken Einkommen918.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen4.00mehr;
für93 600 Franken Einkommen1538.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen5.00mehr;
für107 200 Franken Einkommen2218.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen6.00mehr;
für119 000 Franken Einkommen2926.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen7.00mehr;
für128 800 Franken Einkommen3612.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen8.00mehr;
für136 600 Franken Einkommen4236.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen9.00mehr;
für142 300 Franken Einkommen4749.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen10.00mehr;
für146 300 Franken Einkommen5149.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;
für148 300 Franken Einkommen5369.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen12.00mehr;
für150 300 Franken Einkommen5609.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen13.00mehr;
für928 600 Franken Einkommen106 788.00
für928 700 Franken Einkommen106 800.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr. (2)

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person. (3)

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

(1) Fassung gemäss Art. 2 Abs. 1 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493).
(2) Fassung gemäss Art. 2 Abs. 2 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220032EheschutzGesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Parteien; Unterhalts; Überschuss; Recht; Vorinstanz; Sparquote; Gesuchsgegners; Familie; Urteil; Liegenschaft; Beilage; Getrenntleben; Gesuchgegner; Höhe; Eingabe; Hypothek; Überschussanteil; Betreuung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Wohnkosten; Berechnung; Getrenntlebens; Beilagen
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00029Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-PilotenVorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Recht; Swissair; Vorsorgeeinrichtung; Kapitalleistung; Pflichtigen; Verwaltungsgericht; Höhe; Ermessen; Arbeitsverhältnis; Arbeitgebers; Zeitpunkt; Bundessteuer; Sozialplan; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Steuerrekurskommission; Vorinstanz; Ermessens; Kapitalabfindungen
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Säule; Einkäufe; Reserven; Erwerbende; Höhe; Berechnung; Quot; Fünftel; Zeitpunkt; Altersgrenze; Möglichkeit; Vorsorgeeinrichtung; Bundessteuer; Aufgabe; Betrieb
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 710Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5). Steuer; Person; Kinde; Personen; Kinder; Kindern; Kanton; Konkubinat; Tarif; Ermässigung; Verwaltungsgericht; Eineltern; Konkubinatspaare; Ehepaar; Steuerharmonisierung; Auslegung; Wortlaut; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Kantone; Steuerharmonisierungsgesetz; Verwaltungsgerichtsbeschwer; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Steuerpflichtigen; Ehepaare; Einelternfamilie; Urteil; Einelternfamilien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Etter, Kieser Hand, Bern2006
Peter Kommentar zum DBG2001