E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Art. 36 ArGV 1 vom 2023

Art. 36 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) drucken

Art. 36 9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb Begriff

(Art. 24 ArG)Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem:

  • a. bei dem während 24 Stunden und an sieben Tage der Woche Schichtarbeit geleistet wird; und
  • b. das aus mehreren Schichten besteht, wobei der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin grundsätzlich alle Schichten durchläuft.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz