Art. 36 ArGV 1 vom 2023
Art. 36 9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb Begriff
(Art. 24 ArG)Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem:a. bei dem während 24 Stunden und an sieben Tage der Woche Schichtarbeit geleistet wird; undb. das aus mehreren Schichten besteht, wobei der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin grundsätzlich alle Schichten durchläuft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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