StPO Art. 353 - Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 353 StPO vom 2023
Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
1 Der Strafbefehl enthält:a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;e. die Sanktion;f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;j. Ort und Datum der Ausstellung;k. die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.