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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190147
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190147 vom 27.09.2019 (ZH)
Datum:27.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Statthalteramt; Hinwil; Bezirk; Bezirkes; Polizei; Einstellung; Anwesend; Verfahren; Verfügung; Recht; Zeugen; Tatgeschehen; Kinder; Beschwerdeführers; Prozesskaution; Sperre; Festgehalten; Einstellungsverfügung; Begründung; Keller; Verfahren; Schwellungen; Tatablauf; Vernehmlassung; Beschwerdeschrift
Rechtsnorm: Art. 308 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 357 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190147-O/U/MAN

Verfügung vom 27. September 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. ,

gegen

  1. C. ,
  2. Statthalteramt Bezirk Hinwil,

Beschwerdegegner betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 3. Mai 2019, ST.2019.1659

Erwägungen:

I.

B. (die Inhaberin der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer) stellte am

  1. April 2019 bei der Kommunalpolizei Wetzikon Strafantrag gegen C. (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten (Festhalten des Beschwerdeführers; Urk. 8/3). Zudem erstattete sie Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung (Urk. 8/2 S. 1). Das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  2. ai 2019 innert Frist Beschwerde erheben und sinngemäss deren Aufhebung beantragen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde B. eine Nachfrist angesetzt, um eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, und dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'000.- zu leisten (Urk. 10 S. 3). Nach dem Eingang einer unterzeichneten Beschwerdeschrift (Urk. 12) erfolgte am 31. Mai 2019 eine Geldzahlung von Fr. 1'000.-

(Urk. 18).

Nachdem die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 14. Juni 2019 dem Beschwerdegegner 1 und dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil zur Stellungnahme übermittelt worden war (Urk. 19), beantragte das Statthalteramt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer liess innert der mit Verfügung vom 16. Juli 2019 angesetzten Frist (Urk. 23) keine Replik einreichen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

II.
  1. Begründung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil zur Einstellungsverfü- gung

    Das Statthalteramt begründete seine Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner 1 werde beschuldigt, den Beschwerdeführer am Arm festgehalten und geschüttelt zu haben. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung habe der Beschwerdegegner 1 geltend gemacht, den Beschwerdeführer nicht tät- lich angegangen, sondern ihn lediglich energisch zurecht gewiesen zu haben. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen lasse sich das Gegenteil nicht nachweisen. Es seien keine Augenzeugen vorhanden, die den Tatablauf, welcher dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen werde, erhärten könnten. Auch spurentechnisch sei keine Beweisführung möglich, da seitens des Beschwerdeführers kein Arztzeugnis vorliege, das allfällige, auf den Griff am Arm zurückführende Blessuren bestätigen würde (Urk. 5 S. 1).

  2. Begründung der Beschwerde

    Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, wenn der Beschwerdegegner 1 behaupte, er habe ihn nicht tätlich, sondern nur verbal angegriffen, dann bestehe zumindest die Annahme der Nötigung. Es seien mehrere Zeugen anwesend gewesen, die bezeugen könnten, dass der Beschwerdegegner 1 das Folgende zum Beschwerdeführer gesagt habe: Wenn du das nochmals machst, sperre ich dich in den Keller ein. Im vorliegenden Fall stehe nicht Aussage gegen Aussage, denn es seien mehrere Kinder anwesend gewesen, die alles genau beobachtet hätten. Erstaunlich sei, dass die Polizei keines dieser Kinder befragt habe. Die Familie des Beschwerdeführers könne nachweisen, dass sie die Polizei am Tag des Vorfalles angerufen habe. Die Polizei hätte die Rötungen und Schwellungen am Arm genau erkennen kön- nen, doch für die Polizei sei der Fall nicht ernst genug gewesen (Urk. 12).

  3. Vernehmlassung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil

    Zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Beschwerde führte das Statthalteramt im Wesentlichen aus, es seien keine konkreten Zeugen für den Tatablauf genannt oder entsprechende Arztzeugnisse betreffend die behaupteten Schwellungen und Rötungen eingereicht worden (Urk. 20).

  4. Rechtliches und Folgerungen

    1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Ist der Straftatbestand erfüllt, wird ein Strafbefehl im Sinne von Art. 353 StPO erlassen. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

    2. Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er habe den Beschwerdeführer weder am Arm festgehalten noch habe er diesem gedroht, ihn im Keller einzusperren (Urk. 8/2 S. 3). Im Protokoll des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich ist festgehalten, dass sich B. anlässlich der Tatbestandsaufnahme sinngemäss wie folgt äusserte (Urk. 8/2 S. 2):

Ich muss gleich erwähnen, dass mein Sohn [der Beschwerdeführer] und Mann diese Sache erlebt haben. Ich selber war nicht anwesend. Mein Sohn

sagte, er habe an einem Zaunpfahl rumgeturnt. Da sei der Nachbar C. [der Beschwerdegegner 1] auf ihn zugegangen und habe ihn angeflucht. Dann nahm er ihn [den Beschwerdeführer] am Arm und schüttelte ihn. [Der Beschwerdeführer] begann dann zu weinen. Dann sagte der Nachbar, dass er ihn beim nächsten Mal im Keller einsperren würde. Der Nachbar hat sich schon öfters so verhalten. Mein Mann kam dann dazu und sagte ihm, dass er mit so was aufhören solle. [Der Beschwerdegegner 1] sagte dann noch zu ihm, dass er doch wieder zurückgehen solle (Kosovo). Die Kinder aus der Gegend meiden C. , da sie vor ihm Angst haben.

Aus diesen Ausführungen von B. geht hervor, dass sie nicht selbst am Tatort anwesend war und das Tatgeschehen daher nicht beobachten konnte. Nach ihrer Darstellung erschien ihr Ehemann erst nach dem vorgeworfenen Tatgeschehen (Ergreifen am Arm, Schütteln, Drohen mit Einsperren im Keller) am Tatort, und aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass sie geltend machte, ihr Ehemann habe das Tatgeschehen selbst wahrnehmen können. Zudem ist im Protokoll nicht festgehalten, dass B. ausgeführt habe, es seien mehrere Kinder anwesend gewesen, welche das Tatgeschehen hätten beobachten können.

Im Rahmen seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer weder vorbringen, dass sein Vater das Tatgeschehen selbst habe wahrnehmen können, noch liess er geltend machen, dass sein Vater einzuvernehmen und dessen Aussage als Beweismittel zu würdigen sei. Zwar liess er ausführen, dass mehrere Kinder anwesend gewesen seien, die alles genau beobachtet hätten, doch er nannte keinen einzigen Namen eines Zeugen. Auch nachdem das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 explizit darauf hingewiesen hatte, dass keine konkreten Zeugen für den Tatablauf genannt worden seien (Urk. 20), liess er im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen einzigen Zeugen bezeichnen.

Wenn der Beschwerdeführer der Polizei vorwirft, dass sie den vorliegenden Fall nicht als ernst genug qualifizierte und den Fall einmal hätte ansehen müssen, als sie am gleichen Abend angerufen hätten, und man die Rötungen und Schwellungen am Arm genau hätte erkennen können (Urk. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass für den Nachweis solcher Verletzungen entsprechende Aufnahmen des Armes des Beschwerdeführers zum Beispiel mit einer Handy-Kamera genügt hätten und nicht einmal die Einholung eines Arztzeugnisses erforderlich gewesen wäre. Auch die Polizei hätte zur Beweissicherung solche Fotoaufnahmen gemacht.

Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Nachweis des vorgeworfenen Verhaltens rechtsgenügend erbracht werden kann, weshalb das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil zu Recht eine Einstellungsverfügung erliess und die Beschwerde abzuweisen ist.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 500.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten.

Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.- verrechnet.

    Der Restbetrag der Kaution (Fr. 500.-) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • B. , in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

Dr. A. Brüschweiler

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