DSG Art. 35 - Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 35 DSG vom 2019

Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. (1)

2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.

3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

(1) Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts
ZHUE210265EinstellungBeschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Vollmacht; Gutachten; Gutachter; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Recht; Personen; Verfügung; Daten; NIGGLI/MÄDER; DSG/BGÖ; Bekanntgabe; Verjährung; Beschwerdeführers; Einstellungsverfügung; Kanton; Arbeit; Gutachtens; Verfahren; Eintritt; ZURBRÜGG; Unfall
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.68 (AG.2019.255)NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Beruf; Psycholog; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Psychologe; E-Mail; Nichtanhandnahme; Person; Geheimnis; Basel; Verfügung; Eingabe; Antrag; Informationen; Berufsgeheimnis; Recht; Anzeige; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Verbindung; Verfahrens
BSBES.2018.7 (AG.2019.7)Nichtanhandnahme (BGer 6B_201/2019 vom 27. März 2019)Antrag; Handelsregister; Fürsorgestiftung; Stiftung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Protokoll; Urkunde; Person; Daten; Unterstützung; Stiftungsrat; Urkunden; Beschwerdeführers; Datenschutz; Recht; Unterstützungsantrag; Handelsregisteramt; Personendaten; Beschwerdegegner; Antrag; Anzeige; Verfahren; Sinne; Ehrverletzung; Stiftungsrats; Tatsache; Prozessvoraussetzung
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