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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.7 (AG.2019.7)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.7 (AG.2019.7) vom 03.12.2018 (BS)
Datum:03.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (BGer 6B_201/2019 vom 27. März 2019)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Anhand; Handelsregister; Stiftung; Fürsorgestiftung; Nichtanhandnahme; Urkunde; Protokoll; Staatsanwaltschaft; Erfahren; Person; Rechtlich; Unterstützung; Werden; Soweit; Stiftungsrat; Urkunden; Beschwerdeführers; Rechtliche; Datenschutz; Strafantrag; Unterstützungsantrag; Handelsregisteramt; Besonders; Gemäss; Schützenswert; Personendaten; Strafanzeige; Tatsache
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 35 DSG ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:118 IV 41; 140 II 384; 141 IV 380; 141 IV 476;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.7


ENTSCHEID


vom 3. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen



Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegner

[ ] Beschuldigte


[und 6 weitere Beteiligte]


alle vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführer) stellte bei der Fürsorgestiftung seines Arbeitgebers (B____) einen Unterstützungsantrag im Hinblick auf seine Pensionierung. Anlässlich der Sitzung vom 19. April 2007 beschloss der Stiftungsrat der Fürsorgestiftung unter dem Traktandum 3, auf diesen Antrag nicht einzugehen. Das Protokoll dieser Stiftungsratssitzung wurde in einem anderen Zusammenhang dem Handelsregisteramt eingereicht und dort integral als Beleg zu den Akten genommen. Es ist sowohl beim Handelsregisteramt als auch im Internet öffentlich einsehbar.


Rund zehn Jahre später gelangte der Beschwerdeführer mit Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 8. Dezember 2017 an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Anweisung des Handelsregisteramts, den ihn betreffenden Passus im genannten Handelsregisterbeleg (Traktandum 3) zu löschen. Überdies seien die verantwortlichen Stiftungsräte der Fürsorgestiftung sowie die Arbeitgeberfirma wegen Urkundenfälschung zu bestrafen und zu zivilrechtlichen Ersatzleistungen zu verurteilen.


Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt.


Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde vom 16. Januar 2018. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Überdies sei dem Beschwerde­führer vollumfängliche Einsicht in die Akten zu gewähren.


Die Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung vom 16. Februar 2018) und die Beschwerdegegner (Arbeitgeber und Stiftungsratsmitglieder der Fürsorgestiftung; Stellungnahme vom 9. März 2018) beantragen je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 28.März 2018 auf der Gerichtskanzlei die Akten eingesehen. Mit Replik vom 12. April 2018 hält er an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a und Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die anzeigende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl.AGEBES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E.1.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist seiner Darstellung zufolge im Rechtsgut des Vertrauens im Rechtsverkehr gegenüber jenen Urkunden betroffen, welche die Abweisung seines Unterstützungsantrags dokumentieren; ferner sieht er sich auch in der Ehre und im Geheimbereich verletzt (vgl. Art. 382 Abs.1, Art.118 Abs. 1 und 2, Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 380 S. 383 2.3.1 mit Hinweisen). Er ist als Privatkläger zur Beschwerdeführung legitimiert.


1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs.2StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art.396 Abs.1 StPO erhoben worden.


2.

2.1 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abweisung des Unterstützungsantrags des Beschwerdeführers durch den Stiftungsrat von strafrechtlicher Relevanz sein sollte. Hinsichtlich der geltend gemachten Datenschutzverletzung handle es sich bei der Abweisung des Unterstützungs­gesuchs nicht um eine Massnahme der sozialen Hilfe, also nicht um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses werde der Beschwerdeführer auch nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, weshalb ein Ehrverletzungsdelikt im Sinne von Art.173ff. des Straf­gesetzbuches (StGB, SR311.0) auszuschliessen sei. Weiter liege kein Urkundendelikt vor, weil der Stiftungsrat den Unterstützungsantrag des Beschwerdeführers tatsächlich abgelehnt habe und die Urkunde insoweit der Wahrheit entspreche. Die nachträgliche Einreichung eines geschwärzten Exemplars des Protokolls beim Handelsregisteramt sei ebenfalls nicht strafbar, weil der wesentliche Erklärungsinhalt des Dokumentes (Wahl der Revisionsstelle) nicht verfälscht worden sei. Auch liege weder eine Urkunden­unterdrückung noch eine Beweisvereitelung vor.


2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesamte Inhalt des Protokolls gebe Unwahrheiten und Ungleichbehandlungen zwischen den Mitarbeitern wieder. Seine Ehre und Privatsphäre seien schon seit zehn Jahren verletzt. Das Ersuchen der Fürsorgestiftung beim Handelsregister, das vollständige Protokoll gegen ein geschwärztes Exemplar auszutauschen, sei eine klare Schuldanerkennung für die entstandene Persönlichkeits- und Datenschutzverletzung. Das Protokoll sei eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft, deren Vernichtung durch das Austauschgesuch der Fürsorgestiftung strafbar sei. Vorliegend werde seine Privatsphäre massiv verletzt und sein angebliches Einkommen von CHF70000.- grundlos im Internet veröffentlicht. In der Weitergabe dieser besonders schützenswerten Personendaten liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art.12 Abs.2 lit.b DSG und eine Ehrverletzung nach Art.173 StGB. Auch bezüglich des Schreibens der Stiftung vom 19. April 2007 (Beilage 10 zur Strafanzeige) liege eine Urkundenfälschung vor, weil dieses alleine vom Präsident unterzeichnet worden sei, obwohl diesem gar keine Einzelzeichnungsbefugnis zukomme. Schliesslich sei noch keine Verjährung eingetreten, da die mit der Öffentlichkeit des Traktandums verbundene Verletzung bis heute andauere.


3.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.310 N9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E.2.1f.).

3.2 Bezüglich des Vorwurfs der Urkunden­fälschung ist es unbestritten, dass die Fürsorgestiftung den Unterstützungsantrag des Beschwerdeführers nicht bewilligt hat. Insoweit geben das Protokoll der Stiftungsratssitzung und das Mitteilungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 19.April 2007 die tatsächlichen Verhältnisse wieder. Soweit sich der Streit um den Beschluss als solchen dreht, nämlich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer die umstrittenen Ansprüche aus der Pensions­kasse zustehen, ist dies nicht nach Strafrecht, sondern nach dem Recht über die berufliche Vorsorge zu entscheiden. Zuständig für das entsprechende Verfahren sind die kantonale BVG- und Stiftungsaufsicht (Entscheid vom 24. Januar 2017) und das Bundesverwaltungs­gericht (Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017). Ihnen steht es zu, den Entscheid des Stiftungsrats über die beantragte Unterstützung zu prüfen.


Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkunden­charakter eines Schriftstücks ist dabei relativ. Ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Das gleiche Dokument kann auch gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung zukommen, gegenüber einer anderen aber nicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 N12).


Beim im Protokoll vom 19. April 2007 genannten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von CHF70000.- handelt es sich offensichtlich um die Angabe einer Grössenordnung und nicht um eine genaue Bezifferung. Als gerundete Zahl stimmt sie überdies mit den effektiven Angaben des Beschwerdeführers von CHF67800.- (Strafantrag S.6) überein. Wesentlich ist hier die Aussage, dass bei einem Einkommen in dieser Grössen­ordnung keine Unterstützung ausgerichtet wird. Rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist hier nicht die genaue Einkommensbezifferung, sondern der Abweisungsbeschluss des Stiftungsrats, der so tatsächlich gefasst wurde. Das Protokoll gibt den Aussteller der Urkunde und den Inhalt des Beschlusses wahrheitsgemäss wieder.


Auch das gleichentags ergangene Schreiben vom 19. April 2007, mit dem der Präsident der Fürsorgestiftung dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seinen Unterstützungs­antrag mitteilte, gibt den Beschluss korrekt wieder (Beilage 10 zum Strafantrag). Strafrechtlich ist es nicht von Bedeutung, ob dieses Schreiben nur vom Präsidenten oder auch von weiteren Organen unterzeichnet wird, da etwas bereits Beschlossenes mitgeteilt wird und für die Stiftung keine neue Verbindlichkeiten begründet werden. Sowohl der unterzeichnende Präsident als Urheber des Schreibens als auch dessen Inhalt entsprechen den Tatsachen. Es sind keine Hinweise für ein Urkundendelikt ersichtlich; die Nichtanhandnahme erweist sich insoweit zufolge klarer Straflosigkeit als korrekt.

3.3 Bezüglich der Ehrverletzungsdelikte ist festzuhalten, dass die Bekanntgabe des Jahreslohns des Beschwerdeführers und des Beschlusses über seinen Unterstützungsantrag gegenüber dem Handelsregister nicht angezeigt war. Indessen hat der Stiftungsrat den Beschwerdeführer damit nicht wegen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB), so dass die Bekanntgabe eindeutig nicht als Ehrverletzung strafbar ist. Zudem wusste der Beschwerdeführer spätestens am 16. September2015, dass die Fürsorgestiftung das Protokoll mit den Angaben über seinen Unterstützungsantrag dem Handelsregisteramt vorgelegt hat. So führt er in seinem Strafantrag vom 8. Dezember 2017 (S.3) aus, er habe die Fürsorgestiftung mit Schreiben vom 16. September 2015 über die Rechtsverletzungen orientiert. Wenn der Beschwerdeführer also der Ansicht ist, dass die Fürsorgestiftung ihn mit der Weitergabe des Protokolls in der Ehre verletzt habe, so hätte er innert drei Monaten einen Strafantrag stellen müssen. Ehrverletzungs­delikte werden nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt (vgl. Art.173 Ziff.1 StGB). Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art.178 Abs.2 in Verbindung mit Art.31 StGB). Der Beschwerdeführer hätte also noch im Dezember2015 und nicht erst zwei Jahre später einen Strafantrag stellen müssen, um eine Strafverfolgung wegen Ehrverletzung auszulösen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die vorliegend nicht mehr zu erfüllen ist. Die Nichtanhandnahme ist insoweit zufolge offensichtlicher Straflosigkeit und fehlender Prozessvoraussetzung zu bestätigen.


3.4 Ähnlich verhält es sich mit den strafrechtlichen Datenschutzvorwürfen, soweit sie sich auf das Handeln der Fürsorgestiftung und deren Stiftungsratsmitglieder beziehen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 DSG macht sich - auf Antrag - strafbar, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat. Erfasst werden Tatsachen aus dem Geheimbereich, also Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflegt, wie innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, aber etwa auch körperliche Leiden usw., und diese nur insoweit, als es sich um geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile handelt (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3.Auflage 2014, Art.35 N 3 f. mit Zitat aus BGE 118 IV 41 E. 4a S. 46). Finanzielle Angaben sind in der Regel keine besonders schützenswerten Personendaten (vgl. BGE 140 II 384 E.5.2.2 S.399, 124 III 170 E.3b S.172).


Bei den Angaben des Jahreslohns des Beschwerdeführers und der beantragten Zusatzleistung gegenüber der Pensionskasse handelt es sich zwar um Personendaten, da sich diese erkennbar auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie gehören jedoch weder zu dessen Geheimbereich, noch sind sie besonders schützenswert oder erreichen in ihrer Kombination das gesteigerte Geheimhaltungsinteresse eines Persönlichkeitsprofils. Dies gilt für das Jahreseinkommen genauso wie für den Antrag auf Zusatzleistungen aus der Pensionskasse. Beide werden weder im Gesetz der besonders schützenswerten Datenkategorie zugewiesen (vgl. die abschliessende Aufzählung von Art. 3 lit. c DSG; Blechta, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 N 30), noch lassen sie einen Bezug zum Geheimbereich des Beschwerdeführers (innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, körperliche Leiden etc.) erkennen. Auch insoweit erweist sich die Nichtanhandnahme zufolge offensichtlicher Straflosigkeit als zutreffend.


Einer weiteren Strafverfolgung stünden überdies auch fehlende Prozessvoraussetzungen entgegen: Die Verfolgung einer Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art.35 DSG setzt einen Strafantrag voraus, dessen Antragsfrist - wie hiervor (E. 3.3) dargelegt - unbenutzt verstrichen ist. Weiter ist den Beschwerdegegnern darin zuzustimmen, dass die Strafbarkeit dieser Übertretung innert drei Jahren verjährt (Art.109 StGB). Massgeblicher Tag der Bekanntgabe ist der 13. Dezember 2007, an dem die Fürsorgestiftung das Protokoll mit dem kritisierten Eintrag beim Handelsregisteramt einreichte (vgl. BGE142 IV 18 E 2.7 S. 23 = Praxis 2016 Nr. 64). Die Verjährung ist demnach Ende 2010 eingetreten. Für die fortgesetzte Einsehbarkeit des Protokolls beim Handelsregister kann die Fürsorgestiftung nicht verantwortlich gemacht werden, zumal sie ihren Irrtum zu korrigieren versucht hat: Nachdem sie von der Problematik erfahren hatte, dass das integrale Protokoll beim Handelsregister öffentlich einsehbar ist, hat sie mit Schreiben vom 15. März 2016 beim Handelsregisteramt interveniert.


3.5 Zusammenfassend erfüllen die in der Strafanzeige umschriebenen Handlungen materiell eindeutig keine Straftatbestände bzw. Prozessvoraussetzungen (Art.310 Abs.1 lit.a StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erweist sich daher als unbegründet.


4.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Löschungsanspruch aus Daten­schutzrecht geltend. Zu dessen Beurteilung ist die strafrechtliche Beschwerde­instanz nicht zuständig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung, nicht jedoch die Datenschutzkonformität des Handelsregisters. Das Beschwerdegericht kann mangels Zuständigkeit in dieser Frage kein Urteil fällen und darf auf das datenschutzrechtliche Löschungsbegehren nicht eintreten.


Immerhin fällt auf, dass der kantonale Datenschutzbeauftragte das Problem der nicht registerrelevanten Personendaten in Belegen des Handelsregisters schon vor rund sechs Jahren aufgegriffen und diesbezüglich festgestellt hat, es gebe derzeit keine rechtliche Lösung (Datenschutz­beauftragter des Kantons Basel-Stadt, Bericht an den Grossen Rat [Tätigkeitsbericht] 2012, S. 20). Die Aufsicht über das Handels­registeramt liegt beim kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement (vgl. Art. 927 Abs. 3 des Obligationenrechts, SR 220; Art.4 der Handelsregisterverordnung, SR221.411; § 217 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB, SG211.100). Es steht dem Beschwerdeführer frei, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen und ihr dieses Urteil vorzulegen, um die unbefriedigende Situation prüfen zu lassen.


5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs.1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF800.- zu bemessen. Den obsiegenden Beschwerdegegnern ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art.429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für die Stellungnahme ist auf knapp eine Stunde zu schätzen, die praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.- entschädigt wird, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF19.25. Diese Parteientschädigung ist aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 E. 1.2).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1000.- verrechnet.


Den Beschwerdegegnern wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF269.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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