ZPO Art. 347 - Vollstreckbarkeit
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 347 ZPO vom 2023
Art. 347 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden Vollstreckbarkeit
Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; undc. die geschuldete Leistung:1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und3. fällig ist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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