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Code de procédure civile (CPC)

Art. 345 CPC de 2023

Art. 345 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 345 Dommages-intérêts et prestation en argent

1 La partie qui a obtenu gain de cause peut exiger:

  • a. des dommages-intérêts, si la partie succombante n’exécute pas les mesures prescrites par le tribunal;
  • b. la conversion de la prestation due en une prestation en argent.
  • 2 Le tribunal de l’exécution détermine le montant de la prestation en argent.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 Ia 25Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb). Moderation; Beschwerde; Obergericht; Moderationsverfahren; Anwalt; Honorar; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Entschieden; Recht; Verfahren; Zivilgericht; Glarner; Richter; Kanton; Anwaltsrechnung; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Parteien; Auslegung; Focht; Entscheid; Leistungsurteil; Gesetzes; Hinweisen; Kantonale; Wortlaut; Betrag; Kostennote
    112 II 95Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL). Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).
    Urteil; Obergericht; Berufung; Angefochten; Endentscheid; Nichtigkeitsbeschwerde; Kognition; Angefochtene; Rechtsmittel; Ergangen; Beklagten; Urteils; Entscheid; Verletzung; Teilweise; Obergerichts; Berufungsfähige; Aufgehobenen; Bundesrechts; Beschwerde; Entscheide; Glarus; Angefochtenen; Rechtsprechung; Worden; Staatsrechtliche; Kantons; Rechtsmittels; Bundesgericht; Zivilabteilung
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