Bundesgerichtsentscheid

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Bundesgerichtsentscheid 112 II 95 vom 15.04.1986

Dossiernummer:112 II 95
Datum:15.04.1986
Schlagwörter (i):Urteil; Obergericht; Berufung; Angefochten; Endentscheid; Nichtigkeitsbeschwerde; Kognition; Angefochtene; Rechtsmittel; Ergangen; Beklagten; Urteils; Entscheid; Verletzung; Teilweise; Obergerichts; Berufungsfähige; Aufgehobenen; Bundesrechts; Beschwerde; Entscheide; Glarus; Angefochtenen; Rechtsprechung; Worden; Staatsrechtliche; Kantons; Rechtsmittels; Bundesgericht; Zivilabteilung

Rechtsnormen:

BGE: 112 IA 25, 93 II 284, 84 II 139, 107 II 122 , 92 II 312, 91 II 65

Artikel: Art. 336 ZPO , Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 1 und 3 OG, Art. 4 BV , Art. 345 ZPO , Art. 52 OG

Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Urteilskopf
112 II 95

17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1986 i.S. G. AG gegen S. (Berufung)

Regeste
Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL).
Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).

Erwägungen ab Seite 95
BGE 112 II 95 S. 95
Aus den Erwägungen:
1. Am 29. April 1985 hat das Obergericht des Kantons Glarus die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen, die von der beklagten G. Aktiengesellschaft gegen den Moderationsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 20. Oktober 1983 eingelegt worden ist.
Dieses Urteil des Obergerichts ist von der Beklagten mit Berufung angefochten worden. Zudem haben der Kläger S. und die Beklagte dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geführt (vgl. BGE 112 Ia 25 ff.).
2. Das Urteil des Obergerichts ist nach Ansicht der Beklagten ein Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG, weil er in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 8'000.-- übersteigenden
BGE 112 II 95 S. 96
Streitwert ergangen sei. Der Kläger bestreitet dies und wendet ein, das Obergericht könne nicht durch Verletzung der ihm auferlegten beschränkten Kognition einen Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG herbeiführen.
Nach ständiger Rechtsprechung gelten Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endurteile, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz entscheide neu in der Sache selbst (BGE 93 II 284 E. 1, BGE 84 II 139 f.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 543 A. 15, WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, Thèse, Lausanne 1964, S. 188, BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, S. 170). Der angefochtene Entscheid ist auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 336 ff. ZPO/GL ergangen, also auf ein ausserordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kognition im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Das Obergericht ist bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt, anstelle des aufgehobenen ein neues Urteil zu fällen, wenn die Akten vollständig sind und der Fall spruchreif ist (Art. 345 Abs. 1 ZPO/GL).
Fällt die Kassationsinstanz einen neuen Sachentscheid anstelle des aufgehobenen Urteils, steht ihr insoweit von Bundesrechts wegen in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie dem Bundesgericht zu (BGE 107 II 122 E. 2a und namentlich hinsichtlich Zuständigkeitsschranken BGE 92 II 312 E. 5, BGE 91 II 65 E. 2). Es fragt sich, ob das Obergericht dies übersehen hat, da es den angefochtenen Entscheid durchwegs nur auf Verletzung klaren Rechts prüft und gewisse Rügen ausdrücklich für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausschliesst, die in einem Appellationsverfahren allenfalls zulässig wären. Das könnte, wenn über die Berufung zu entscheiden wäre, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn von Art. 52 OG rechtfertigen.
3. Die I. Zivilabteilung hat indes in ihrer heutigen Sitzung die staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten teilweise, diejenige des Klägers gänzlich gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben (BGE 112 Ia 25 ff.). Dadurch ist die vorliegende Berufung gegenstandslos geworden.

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