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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 339 CCP de 2023

Art. 339 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 339 Début des débats Ouverture, questions préjudicielles et questions incidentes

1 La direction de la procédure ouvre les débats, donne connaissance de la composition du tribunal et constate la présence des personnes citées ? comparaître.

2 Le tribunal et les parties peuvent ensuite soulever des questions préjudicielles, notamment concernant:

  • a. la validité de l’acte d’accusation;
  • b. les conditions ? l’ouverture de l’action publique;
  • c. les empêchements de procéder;
  • d. le dossier et les preuves recueillies;
  • e. la publicité des débats;
  • f. la scission des débats en deux parties.
  • 3 Après avoir entendu les parties présentes, le tribunal statue immédiatement sur les questions préjudicielles.

    4 Si les parties soulèvent des questions incidentes durant les débats, le tribunal les traite comme des questions préjudicielles.

    5 Lors du tralient de questions préjudicielles ou de questions incidentes, le tribunal peut, en tout temps, ajourner les débats pour compléter le dossier ou les preuves ou pour charger le ministère public d’apporter ces compléments.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 339 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210583Rechtswidriger Aufenthalt (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Gericht; Beschuldigten; Verfahren; Amtlich; Amtliche; Urteil; Verteidigung; Bundes; Berufung; Recht; Bundesgericht; Staat; Beschwerde; Aufenthalt; Gericht; Amtlichen; Kantons; Schweiz; Verfahren; Aufenthalts; Bundesgerichtes; Entschädigung; Berufungsverfahren; Migration; Staatsanwaltschaft; Rechtswidrig; Wegweisung; Sinne
    ZHUH210042Rückweisung der Anklage / Abschreibung des VerfahrensAnklage; Verfahren; Beschwerde; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verfahrens; Urteil; Beschwerdeführer; Rückweisung; Verfahren; Beschluss; Gerichts; Könne; Verteidigung; Vorfragen; Zürich; Treffe; Hauptverhandlung; Stellt; Angefochtene; Bundesgericht; Ergänzung; Nehmen; Zulässig; Aufgrund; Betreffend
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU2Q4 19 13Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe
    BSDG.2018.40 (AG.2021.160)Befangenheitsantrag gegen den Strafgerichtspräsidenten (BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022)Vorsitz; Sitzen; Vorsitzende; Beweis; Verfahren; Verteidiger; Ausstand; Verfahrens; Verhandlung; Verteidigende; Stehen; Partei; Gericht; Stellt; Werden; Stelle; Verteidigenden; Hauptverhandlung; Vorstehend; Verteidigung; Gestellt; Beweisanträge; Staatsanwalt; Strafgericht; Stunde; Vorfrage; Staatsanwaltschaft; Genommen; Oktober; Vorfragen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 188 (1B_524/2020)
    Regeste
    Art. 29 f. StPO, Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Eintretensfrage bei Trennung von Strafverfahren. Darstellung der früheren, uneinheitlichen Rechtsprechung (E. 1.2). Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt (E. 1.3.1). Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung) und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen (E. 1.3.2-1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun (E. 1.4).
    Beschwerde; Verfahren; Urteil; Verfahrenstrennung; Verfahren; Beschuldigte; Gutzumachend; Gutzumachenden; Bundesgericht; Person; Angefochten; Verfahrenstrennungen; Beschuldigten; Hinweis; Urteile; Sachen; Drohen; Verweigerung; Voraussetzung; Geschädigte; Zuständigkeit; Zwischenentscheid; Hinweisen; Drohenden; Rechtsprechung; Endentscheid; Angezeigt; Rechtsnachteile; Mitbeschuldigten; Verfügung
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Schriftlichen; Recht; Verfahren; Schuldig; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Beschwerdeführerin; Erstinstanzliche; Mündliche; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Angefochten; Verhandlung; Berufungsgericht; Verzichtet; Beschuldigte; Sachverhalts; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Partei; Rechtsprechung; Anwesenheit

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Person; Empfang; Wiederherstellung; Kammer; Schweizerischen; Beschwerde; Gültigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Schriftlich; Einsprachefrist; Fristen; Rückschein; Kommentar; Partei; Einzelrichterin; Zustellung; Empfangsbestätigung; Gerichtliche
    SK.2021.43Einsprache; Befehl; Bundes; Gericht; Verfahren; Schriftlich; Frist; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Behörde; Verfügung; Partei; Staatsanwalt; -tägige; Einzelrichter; Verfahrenskosten; Zugestellt; Befehls; Erstinstanzliche; Fristgerecht; Entscheid; Tribunal; -tägigen; Gerichtliche
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