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Urteil Erstinstanzliche Gerichte (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:2Q4 19 13
Instanz:Erstinstanzliche Gerichte
Abteilung:Bezirksgericht Willisau
Erstinstanzliche Gerichte Entscheid 2Q4 19 13 vom 20.11.2019 (LU)
Datum:20.11.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.
Schlagwörter: Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 107 StPO ; Art. 11 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 139 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 301 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 350 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:103 Ia 6; 116 IV 300; 120 Ia 31; 121 V 45; 124 IV 145; 127 I 38; 128 IV 97; 133 I 33; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 188; 136 IV 55; 140 IV 172; 141 IV 329; 141 IV 61; 143 III 297; 143 IV 63; 85 IV 24;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Sachverhalt

1.
Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht, indem er einerseits die Stute "B." (auch genannt "B.") rund eine Woche vor und am 28. April 2016 und anderseits den Wallach "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017 im Training mindestens dreimal durch starke Peitschenhiebe misshandelt habe, begangen in U. in seinem Reitzentrum. Das Strafverfahren war aufgrund der Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters am 27. Februar 2017 eröffnet worden. Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Mai 2018 einen ersten Strafbefehl, in welchem sie den Beschuldigten wegen mehrfacher Tierquälerei schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 3''600.-- bestraft hat; zufolge Verjährung wurde das Strafverfahren bezüglich weiteren Vorwürfen hinsichtlich anderen Pferden eingestellt. Der Beschuldigte erhob fristgerecht Einsprache (UA Reg. 1 Beil. 1 und 4).

2.
Nach ergänzter Strafuntersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Juli 2019 einen zweiten Strafbefehl, worin sie den Beschuldigten wiederum wegen mehrfacher Tierquälerei schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 3''600.-- bestraft hat. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte erneut fristgerecht Einsprache (UA Reg. 1 Beil. 6 und 9). Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurden die Akten dem zuständigen Bezirksgericht Willisau, Einzelrichter, überwiesen (AB 1).

3.
Am 1. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung am 19. November 2019 vor Bezirksgericht Willisau vorgeladen (AB 5 f. und 9 f.). Am 22. Oktober 2019 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt D. beim Bezirksgericht (Art. 56 lit. f StPO; AB 12 und 16). Mit Entscheid vom 11. November 2019 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten; der Entscheid blieb unangefochten.

4.
An der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 wurde im Sinne einer prozessualen Vorfrage gemäss Art. 339 StPO entschieden, dass E. trotz seiner entsprechenden Erklärung in diesem Strafverfahren nicht Privatkläger sein kann und per sofort nicht mehr als solcher behandelt wird (Protokoll Hauptverhandlung [VP] = AB 0.1); er ist Anzeigesteller nach Art. 301 StPO. Der Beschuldigte wurde nochmals zur Person und Sache befragt. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, die Verlegung der Kosten zulasten des Staates und eine angemessene Entschädigung. Der Staatsanwalt und der Verteidiger gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (AB 0.1-0.4).

5.
Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (AB 0.1 S. 6). Am 20. November 2019 wurde das Urteilsdispositiv versandt, worauf der Beschuldigte umgehend die Berufung angemeldet hat (AB 22). Das Urteil ist somit schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 4 und Art. 399 Abs. 2 StPO).


Erwägungen
1. Formelles
1.1. Anklageschrift
Der zweite Strafbefehl vom 25. Juli 2019 bildet gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Anklageschrift. Dieser ist nicht identisch mit dem ersten Strafbefehl, sondern unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten: Er umschreibt den vorgeworfenen subjektiven Tatbestand anders und enthält keine teilweise Verfahrenseinstellung in Bezug auf verjährte Anschuldigungen (UA Reg. 1 Beil. 1 und 6). Sofern angesichts der neuen Bundesgerichtspraxis gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil BGer 6B_1321/2018 vom 26. September 2019 (im Falle einer fehlenden zweiten Einsprache) der zweite Strafbefehl als ungültig erachtet würde, was hier nicht angebracht erscheint, wäre der erste Strafbefehl gültig und ausreichende Grundlage für das vorliegende Strafverfahren. Jedenfalls besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, damit ein dritter Strafbefehl erlassen wird. Der Beschuldigte erleidet daraus keinerlei prozessuale Nachteile. Selbst wenn sein Einwand der Ungültigkeit des zweiten Strafbefehls zutreffen würde, wäre die blosse Konsequenz, dass der erste Strafbefehl gilt. Anzufügen bleibt, dass sein Verteidiger ausdrücklich bei der Staatsanwaltschaft verlangt hatte, dass die teilweise Verfahrenseinstellung (zufolge Verfolgungsverjährung) aus dem ersten Strafbefehl entfernt wird. Dem wurde im zweiten Strafbefehl entsprochen, nachdem jene Verfahrenseinstellung von der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert worden war.

1.2. Anklageprinzip
1.2.1.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 103 Ia 6 E. 1b).

1.2.2.
Nach geltender Gerichtspraxis genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse, wie namentlich die genauen Daten der inkriminierten Taten, zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die "Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3).

1.2.3.
Zutreffend ist, dass die Vorwürfe hinsichtlich des Pferdes "C." für die Zeit von April 2014 bis Oktober 2017 zeitlich sehr vage eingegrenzt sind und weite Zeiträume betreffen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei gleichen Delikten im eng begrenzten Vertrauenskreis kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1). In gewissen weiteren Konstellationen akzeptiert die Praxis einen langen Zeitraum. So erachtete das Bundesgericht die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (BGer 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (BGer 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2). Letzteres kann analog übernommen werden. In der vorliegend zu beurteilenden Strafsache sind die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag (vgl. BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 lit. A und E. 3). Unmassgebend bleibt, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5). Der Beschuldigte bestreitet, "C." jemals misshandelt zu haben. Seine Verteidigungsrechte werden durch den inkriminierten langen Tatzeitraum nicht tangiert. Die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was die unvermeidbare relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte und sein Verteidiger waren bei den Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen anwesend und hätten durch Ergänzungsfragen weitere Details nachfragen können, sofern dies für die Verteidigung hätte relevant sein können, namentlich bei der Zeugenbefragung von F. bezüglich "C.". Die Behauptung der Verteidigung, es gehe um Bagatellvorwürfe (AB 0.4 S. 32 Ziff. 3), ist falsch. Bei der Stute "B." sind die angeklagten zwei Tatzeiten sehr eng eingegrenzt. Die gegenteiligen Einwände der Verteidigung treffen nicht zu und wurden zurecht abgewiesen.

1.2.4.
Zusammenfassend wurden trotz der wenig präzisen Zeitangaben bei "C." die Umgrenzungsund Informationsfunktion in der Anklageschrift in ausreichender Weise erfüllt, womit es dem Beschuldigten jederzeit möglich war, sich effektiv zu verteidigen. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der genauen Zeit der Tatausführung nicht eröffnet. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob der Beschwerdeführer nebst der Stute auch den Wallach "C." mehrfach während den Trainings mittels heftigen Peitschenhieben blutig geschlagen hat. Die Zeit der Tatausführung bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Die angeklagten Straftaten können wegen der hinreichend umschriebenen Sachverhalte gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO wurde gewahrt (vgl. dazu auch BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.4).

1.3. Beweisverwertungsverbote
Der Verteidiger macht zu Unrecht verschiedene Beweisverwertungsverbote geltend (AB 0.4 S. 2 ff.). Die Einwendungen wurden als prozessuale Vorfragen an der Gerichtsverhandlung vom 19. November 2019 gestützt auf Art. 339 Abs. 3 StPO abgewiesen. Die relevanten Beweise wurden von der Staatsanwaltschaft korrekt erhoben. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dieser in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, wurde vorliegend gewahrt. Es kann hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der sich in den Akten befindenden Fotos gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Verteidigung stellt zu Unrecht in Abrede, dass die Zeugenaussagen und der Bericht des Tierarztes Dr. med. vet. G. als Beweis verwertbar seien (AB 0.4 S. 22 u.). Die Verteidigung weist selber zutreffend darauf hin, dass ein Tierarzt im Gegensatz zu einem Humanmediziner keiner Geheimhaltungspflicht untersteht. Durch seine Aussagen und den Bericht mit den Fotos hat er die Interessen des Auftraggebers (H.) gewahrt. H. hat den Strafverfolgungsbehörden den Namen G.s genannt und den Bericht ausgehändigt, womit er den Tierarzt auch von einer (nicht bestehenden) Schweigepflicht entbunden hat. Weitergehende Beweisabnahmen waren nicht vorzunehmen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden und das Gericht von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2 m.w.H.). Es kann hierzu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.1). Für das urteilende Gericht bestand keinerlei Veranlassung für zusätzliche Beweisvorkehren.

1.4. Zuständigkeit
Der Einzelrichter ist zur Beurteilung der Strafsache zuständig (§ 35 Abs. 2 lit. b JusG).

2. Beweisverfahren
2.1.
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Untersuchungsakten beigezogen und von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. An der Gerichtsverhandlung legte der Verteidiger neue Urkunden auf (BB 1-15) und der Beschuldigte wurde nochmals befragt. Damit ist der Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweisvorkehren sind mit Blick auf die entscheidrelevante Aktenlage nicht angezeigt, auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung. Insbesondere erübrigt sich der Einbezug des kantonalen Veterinäramtes; daraus könnten keine massgebenden Erkenntnisse erwartet werden, zumal der Beschuldigte in seinem sog. "Letzten Wort" selbst ausgeführt hat, seitens Veterinäramt habe nie jemand auf seinem Hof nachgeschaut, dieses habe nie eine Kontrolle im Stall gemacht, nie sei jemand da gewesen (AB 0.1 S. 6). Zu den angeklagten Sachverhalten konnte nichts Relevantes erwartet werden. Die zusätzlichen Beweisanträge des Verteidigers wurden wegen Untauglichkeit und fehlender Relevanz abgewiesen.

2.2.
Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3). Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten allgemeinen Verfahrensmaxime der Unschuldsvermutung leitet sich u.a. der in Art. 10 Abs. 3 StPO normierte Grundsatz "in dubio pro reo" ab. Dieser enthält zwei Beweisregeln: Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist nicht eingehalten, wenn das Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, N 75 ff. zu Art. 10 StPO).

2.3.
Sind Personalbeweise zu würdigen, gilt es anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Kriterien für die Beweiswürdigung können sein: die Persönlichkeit der aussagenden Personen, ihre Beziehung zum Prozessstoff und zu den Prozessbeteiligten, ihre individuelle Eignung zur wahrheitsgemässen Aussage auf Grund der konkreten Umstände zur Zeit der Wahrnehmungen, ihre Motivlage, ihr Aussageverhalten sowie die Beschaffenheit der Aussagen (LGVE 1984 I Nr. 48). Zentral ist der Gehalt der einzelnen Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese erfolgen. Lag bei der Würdigung der Personalbeweise früher das Gewicht bei der Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person - im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft -, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Für die Beurteilung, ob Aussagen glaubhaft, das heisst schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sind, können diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen hin überprüft werden. Zu den wichtigsten Realkennzeichen gehören die logische Konsistenz bzw. innere Widerspruchsfreiheit der Aussage, eine ungeordnete Reproduktionsweise, ein hoher Detailreichtum, die kontextuelle Einbettung, die Beschreibung von Interaktionen und Wiedergabe von Gesprächen, die Beschreibung eigener psychischer Vorgänge, spontane Selbstkorrekturen und das Zugeben von Erinnerungslücken (BGE 133 I 33). Liegen von einer aussagenden Person Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer sogenannten Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüchen überprüft und bewertet werden. Dabei ist zu beachten, dass unter anderem bei Aspekten des Kerngeschehens, den unmittelbar beteiligten Personen, den Örtlichkeiten des Geschehens sowie den Lichtverhältnissen eine relativ grosse Konstanz zu erwarten ist, während bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, nicht unmittelbar beteiligten Begleitpersonen, Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen eine erhöhte Inkonstanz zu erwarten ist. Gravierende Widersprüche zwischen Aussagen zu verschiedenen Zeitpunkten in zentralen Aspekten können einen Hinweis auf eine Falschaussage sein. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung und detaillierteren Aussagen, so kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder suggestive Einflüsse sein. Aber auch wenn über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vorliegt, ist eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung der Erinnerung zu erwarten ist (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1429). Praxisgemäss gebührt der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden, namentlich wenn der Beschuldigte nicht grundsätzlich von seinem Schweigerecht Gebrauch machte (BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 ff.; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 ff.; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2).

3. Aussagen des Beschuldigten
3.1.
Der Beschuldigte ist ein prominenter, international erfolgreicher Springreiter. An der polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2017 wurde er erstmals mit der Aussage von E. konfrontiert, wonach er [der Beschuldigte] die Pferde "C." sowie "B." mit einer Peitsche misshandelt habe, bis diese blutende Wunden aufgewiesen hätten. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, hat der Beschuldigte mit "Absolut nicht" geantwortet (UA Reg. 5 Beil. 50). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, die Verletzungen, die auf den im V. vom 18. März 2017 erschienenen Fotos zu sehen seien, seien am 26. oder 28. April 2016 erstellt worden. Er antwortete, er sei am Dienstag 26. April 2016 nach W., X., an ein CSIO-Turnier losgefahren. Normalerweise hätten am 25. oder 26. April 2016 die Gesundheitspapiere ausgestellt worden sein müssen. "C." und "B." seien sicherlich dabei gewesen. Am Mittwoch 27. April 2016 sei in W. die Veterinärkontrolle gewesen. Ein solches Turnier dauere in der Regel vier Tage. Am Tag vor dem Turnierstart finde die Kontrolle durch einen Veterinär statt. Dass die angeblichen Verletzungen am Bauch von "B." am 29. April 2016 durch deren Besitzer sowie einen Tierarzt begutachtet worden seien, stimme nicht. Auf den Vorhalt, wonach er am Folgetag des Vorfalles mit "B." die drei Angestellten I., J. und F. zu sich gerufen und angeblich habe wissen wollen, wer den Tierarzt beziehungsweise den Besitzer H. gerufen habe, entgegnete der Beschuldigte, vielleicht habe er einfach eine Kaffeepause mit den Dreien gemacht, er kenne sie (UA Reg. 5 Beil. 52 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des im 2016 kurz angestellten Pferdewirtes K. hin, behauptete der Beschuldigte, ihn nicht zu kennen (UA Reg. 5 Beil. 55).

3.2.
Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Auf die Frage, ob er nun wisse, wer K. sei, antwortete der Beschuldigte, das sei ein Bursche gewesen, der 14 Tage an einem Concours ausgeholfen habe; der sei eigentlich gar nicht angestellt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 37). Der Tierarzt G. sei früher Springreiter und ein Konkurrent gewesen; wenn sie sich an Turnieren sähen, würden sie schon mal etwas zusammen trinken. G. habe keine Klinik mehr - jetzt sei er manchmal an Turnieren offizieller Veterinär. Er habe ihn auch schon als Tierarzt gehabt, wenn ein Pferd ein Problem gehabt habe. Auf Vorhalt der Fotos von G. (UA Reg. 2 Beil. 51-53) erklärte der Beschuldigte, es sei Salbe drauf. Aber das sei sicher kein Pferd gewesen, das er so geritten habe, dass es Wunden habe. Das [auf den Fotografien] seien bloss Kratzer. "B." sei ein sensibles Pferd gewesen. Er sei mit ihr an die Olympiade ohne Sporen, sie sei so sensibel und so hoch im Temperament. Sie sei an x internationale Turniere gegangen, ohne Sporen, ohne Peitsche. Weil er auf ihr habe sitzen müssen wie auf einem Rohen "Eili". Es stimme nicht, dass er "B." die von G. festgestellten Verletzungen zugefügt habe. Auf den Fotos sehe man an verschiedenen Stellen Salbe. Er sehe keine Wunden, nur Salbe - oder etwas Weisses (UA Reg. 2 Beil. 39). Wie gesagt, habe er "B." normalerweise ohne Sporen geritten, zwar schon mit Peitsche, und sicher habe sie mal eins erwischt, aber nicht so. Er wisse nicht, wer "B." diese Verletzungen zugefügt habe. Vielleicht habe sie in der Auslaufbox etwas gemacht. Sie stehe ja draussen. Leider Gottes seien die Verletzungsgefahren in den Auslaufboxen nicht kleiner als in den Innenboxen. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er in Abrede gestellt, dass "B." am besagten Tag im April 2016 von einem Tierarzt untersucht worden sei, weil er gemeint habe, er sei dann an einem Turnier gewesen. Das Datum sei nie ganz genau gesagt worden (UA Reg. 2 Beil. 40). Er habe mit H. über die Verletzungen von "B." gesprochen, wisse aber nicht mehr was. Er hoffe nicht, dass auf den von E. erstellten Bilder "B." abgebildet sei. Er wisse nicht mehr, ob er G. einen Tag vor dessen Einvernahme angerufen habe. Es könne sein, dass sie miteinander telefoniert hätten. Aber ob das wegen der Einvernahme gewesen sei, oder weil er ein Pferd habe anschauen müssen, wisse er nicht mehr. Wenn er Fragen habe, telefoniere er mit ihm als Tierarzt. Die Aussage von K., wonach dieser und E. ihn gesehen hätten, wie er auf dem Sandplatz auf "B." eingeprügelt habe, stimme nicht (UA Reg. 2 Beil. 41 f.). Auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er "B." mit der Peitsche Verletzungen zugefügt habe, antwortet der Beschuldigte, dass sie vielleicht ein "Chräbeli", also einen Kratzer gehabt habe oder so was. Aber normal habe sie keine Peitsche gebraucht. Diese "Chräbeli" hätten nicht geblutet, seien aber logischerweise gepflegt, sprich desinfiziert worden. "B." habe sich im Frühling 2016 bei einem Sprung aus der Box verletzt. Sie sei einen Moment unregelmässig gelaufen. Sie habe sich Schürfungen am Bein zugezogen, die sie selber behandelt hätten, ohne Tierarzt (UA Reg. 2 Beil. 43 f.). Er wisse nicht, weshalb F. bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie bei "B." - mit Ausnahme einer Verletzung am Huf - nie Verletzungen festgestellt habe. Vielleicht sei sie mit anderen Pferden unterwegs gewesen und habe das nicht mitbekommen. Oder sie habe Ferien gehabt, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt, dass F. demgegenüber ausgesagt habe, dass es 3-4 Mal vorgekommen sei, dass das Pferd "C." nach einem seiner Peitschenschläge aufgeplatzte Adern gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass dieser mal ein "Chräbeli" gehabt habe. Aber das sei bestimmt nicht bewusst gewesen. Diese hätten nicht geblutet; es sei geschwollen gewesen. Dies sei etwa ein, zwei Mal vorgekommen beim Arbeiten. Es könne sein, dass diese "Chräbeli" durch eine Peitsche verursacht worden seien. Vielleicht habe er aber auch etwas gestreift oder sei an einem Hindernis angehängt. Auf den erneuten Vorhalt von F., wonach diese 3-4 Mal gesehen habe, dass bei "C." eine Ader geplatzt sei, nachdem er ihn mit einer Peitsche geschlagen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er nicht glaube, dass es von einer Peitsche gekommen sei. Es stimme nicht, wenn E. angebe, dass er circa 10 Mal bei "C." Verletzungen und einmal gesehen habe, dass er "C." an die Hallenwand gestellt und mit einer Peitsche abgeschlagen habe. Er ergänzte, dass "C." einen speziellen Charakter habe, aber so hätten sie nicht miteinander gearbeitet. "C." habe insofern einen speziellen Charakter gehabt, als dass er "gugerig" sei. Er sehe mal was und renne dann entweder davon oder scheue auf die Seite. Er sei fest auf dem Auge. Aber auf der anderen Seite spreche das auch für seine Qualitäten. Ob er dabei bleibe, dass er "C." nie übermässig geschlagen und ihn auch nie durch Peitschenhiebe verletzt habe, antwortete der Beschuldigte, ganz sicher nicht bewusst. Auf die erneute Nachfrage, ob er je ein oder mehrere Pferde mit einer Peitsche derart geschlagen habe, dass das Pferd geblutet habe, antwortete er wieder mit "nicht bewusst". Auf Nachfrage, ob unbewusst, erklärt der Beschuldigte, es habe es auch schon gegeben, dass die Peitsche abgebrochen sei, aber ganz sicher nicht, um das Pferd zu quälen (UA Reg. 2 Beil. 45 ff.).

3.3.
In der Befragung vor Bezirksgericht Willisau am 19. November 2019 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren fest. Zum Vorwurf, er habe beim Trainieren der Stute "B." diese durch starke Peitschenhiebe an der Flanke und am Unterbauch verletzt, nahm er wie folgt Stellung: Dies stimme absolut nicht, denn "B." sei ein Pferd gewesen, welches er an vielen grossen Turnieren ohne Sporen und ohne Peitsche geritten habe. Er verstünde nicht, weshalb er bei einem Pferd, das von alleine stark nach vorne gehe, mit der Peitsche hätte arbeiten müssen. Sie habe viel Drang nach vorne gehabt - Ferrarimotor, aber zu wenig Bremse. Er habe sie zuhause wie auswärts immer ohne Sporen und Peitsche geritten. Zum Vorwurf der Anklagebehörde der mehrfachen Tatbegehung am 28. April 2016 sowie rund einer Woche zuvor erwiderte der Beschuldigte, am besagten Datum sei am Dienstag die Veterinärpolizei bei ihm gewesen und habe die Gesundheitspapiere für die Ausfuhr nach W. ausgestellt. Von Dienstag auf Mittwoch seien sie nach X. gefahren und am Morgen mit den Tieren angekommen. Es sei schlecht Wetter gewesen. Am Tag vor dem Turnier finde eine tierärztliche Kontrolle statt - ob das Pferd ''ready to compete'' sei. Der Veranstalter habe entschieden, das Turnier wegen des Wetters abzusagen. In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag seien sie heimgefahren. Am Donnerstag in der Früh seien sie in U. angekommen. Am Freitag sei er bereits am Turnier in Y. gewesen. "B." sei nicht zum Einsatz gekommen, sie habe keine Fehler machen können. Sie hätten noch ein Turnier in U. gehabt. Zuvor sei der Hufschmied noch da gewesen. In solchen Fällen reite er die Tiere nicht. Sie hätten eine Anlage, die nicht abgesperrt sei, es habe kein Tor. Es könne nicht sein, dass er ein Tier so abschlagen könne, ohne dass es jemand sehe. Er bestreite, am 28. April 2016 starke Peitschenhiebe ausgeführt zu haben. Mit dem Bericht des Tierarztes vom 29. April 2016 konfrontiert, wonach das Pferd zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung am Körper aufweise, entgegnete er, das könne weder von der Peitsche noch von den Sporen sein. Er habe "B." an jenem Tag nicht geritten und wenn er sie geritten hätte, habe er sie nur ohne Peitsche und Sporen reiten können - Zuhause wie an Turnieren. Auf den Vorhalt, wonach der Tierarzt seinen Bericht als Zeuge bestätigt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe "B." nicht mit der Peitsche und der Spore geritten. Er glaube nicht, dass sie jemand anderes mit Peitsche und Spore geritten habe. Er wisse nicht, wie der Tierarzt darauf komme. Sie könne sich auch anderweitig verletzt haben. Der Besitzer der Stute, H., sei im Stall vorbeigekommen und baff gewesen. Er selber sei in Y. am Turnier gewesen. H. habe gesagt, "B." sei verletzt, man habe den Tierarzt da gehabt. Er wisse nicht, wer H. informiert habe. Er sei davon ausgegangen, dieser sei einfach gekommen, weil er ans Turnier in Y. gewollt habe. Er habe noch andere Pferde von ihm geritten. Auf den Vorhalt, wonach der Tierarzt meine, dass ihm H. gesagt habe, so etwas wie am 29. April 2016 noch nie gesehen zu habe, erwiderte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Auch die Vorwürfe bezüglich "C." stimmten nicht. "C." sei vom Charakter her ein anderes Pferd als "B.". Ihn reite er mit Peitsche und Sporen. "C". sei das Gegenteil von "B.". Er schlage kein Pferd, um bessere Trainingsresultate zu erzielen. Das Pferd habe zum Beispiel nie in eine bestimmte Ecke gewollt. Dabei habe er ihm bestimmt einmal etwas mit der Peitsche gegeben. Aber sicher nicht, um ihn in diese Ecke zu bringen oder ihn zu bestrafen. Es sei einfach ein Pferd, das mehr schaue und alles sehe. Er habe "C." zwischen April 2014 und Oktober 2017 nicht derart mit der Peitsche geschlagen, dass es geblutet habe. Aber mit der Peitsche geritten, das habe er sicher mal. Die Aussage von F., mehrfach selber gesehen zu haben, wie es bei "C." hinten auf der Flanke geplatzte Adern gegeben habe, aufgrund von Peitschenschlägen, stimme nicht. Es habe keine Verletzungen aufgrund der Peitsche gegeben. Und sicher keine Blutungen. Wenn ein Pferd Verletzungen habe, würden es alle pflegen. Ein Pferd könne sich auch selber verletzen. Das Aufplatzen von Adern mit entsprechenden Blutungen sei nicht üblich. Er glaube nicht, dass es aufgeplatzte Wunden gebe, wenn man das Pferd mit dem "Peitschli" reite. Auf seine Antwort angesprochen, "ganz sicher nicht bewusst" übermässig "C." geschlagen und ihn die durch Peitschenhiebe verletzt zu haben, meinte er, dass "C." schaue, wenn er in der Halle reite oder an einem Turnier an einem Wassergraben; dann müsse er ihn mit der Peitsche oder Spore "guseln". "C." sehe alles, er müsse mit ihm kämpfen im Parcours. Aber das habe mit Reiten zu tun und nicht damit, das Pferd zu quälen. Wenn er wie ein Schnitz auf dem Pferd sitze, komme er nicht durch den Parcours. Wenn bei der Dressur-Peitsche das "Fitzli" abbreche, sei innen Fiberglas. Wenn dieses "Fitzli" abgebrochen sei, brauche es nicht viel, bis man Striemen sähe. Man könne mit dieser Art Peitsche keine solchen Verletzungen am Bauch des Pferdes machen, ohne dass man auf der Seite Striemen sähe (AB 0.2 S. 1 ff.).

4. Aussagen der Zeugen
4.1. E.
4.1.1.
E. war langjähriger Angestellter im Reitzentrum des Beschuldigten und erstattete am 27. Februar 2017 Anzeige gegen ihn, anlässlich der Vorladung wegen Diebstahls. Der Tageszeitung V. sendete er am 15. März 2017 Fotos, die angeblich die verletzte Stute zeigen sollen und im Polizeirapport sind (UA Reg. 2 Beil. 34 f. und 54 f.; Beil. 62 Ziff. 17 ff.; Reg. 5 Beil. 10 Ziff. 53). An der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2017 gab der als Auskunftsperson einvernommene E. an, das Pferd "B. " sei im Abstand von zwei Wochen zweimal geschlagen worden. Beim zweiten Mal habe er Fotos gemacht. Beim ersten Zwischenfall habe es circa fünf verletzte Stellen gegeben. Die zweite Verletzung sei schlimmer gewesen. Beim zweiten Vorfall habe L. mit ihm gearbeitet. Sie seien um 12:00 Uhr in die Mittagspause gegangen. Der Beschuldigte sei auf das Pferd gestiegen. Sie hätten die Schläge, die er ihr zugefügt habe, nicht gesehen. Als sie um 14:00 Uhr wieder in die Stallung gekommen seien, habe er am Gesicht von F. gesehen, dass etwas Schlimmes passiert sei. Auf seine Nachfrage habe sie ihm gesagt, er solle den Bauch von "B." anschauen. Er sei zu ihr in die Box gegangen und habe die zwei Fotos gemacht. Anschliessend habe F. die Wunden mit Salbe behandelt. L. und er seien nachher normal arbeiten gegangen. Am Folgetag habe der Beschuldigte ein Turnier in der Schweiz gehabt und sei um circa 07:00 Uhr losgefahren. Er habe mit L. die Stallarbeiten durchgeführt, anschliessend seien sie frühstücken gegangen. Das habe circa 15 Minuten gedauert. Danach seien sie wieder in die Stallung gegangen. Dort habe er H. gesehen. Sie hätten sich gegenseitig begrüsst und dann sei H. in die Box von "B." gegangen und habe Fotos von deren Bauch gemacht. H. habe ihn gefragt, was mit "B." passiert sei. Er habe geantwortet, dass er nichts wisse. L. habe ihm gesagt, er müsse mit dem Beschuldigten sprechen. Er habe gesehen, wie H. anschliessend mit jemand anderem als dem Beschuldigten telefoniert habe; dann sei er ins Auto gestiegen und langsam weggefahren. Etwa eine halbe Stunde später sei er mit einem Tierarzt zurückgekommen. Beide hätten Genfer Kontrollschilder gehabt und miteinander französisch gesprochen; deshalb habe er nichts verstanden. Der Tierarzt habe "B." untersucht und ihr eine Spritze gegeben. Dann seien die zwei wieder weggefahren. Am Folgetag habe der Beschuldigte I., J. und F. ins Caféstübli gerufen und von diesen wissen wollen, wer H. angerufen habe. Alle drei hätten gesagt, sie wüssten es nicht. Dann habe der Beschuldigte gesagt, diejenige, die H. informiert habe, solle morgen nicht mehr hier arbeiten. Ab dem Folgetag habe J. nie mehr beim Beschuldigten gearbeitet. Als er in die besagte Mittagspause gegangen sei, habe der Beschuldigte "B." geritten; ausserdem reite dieser sie ausschliesslich (UA Reg. 5 Beil. 3 f.). Während seiner Anstellung beim Beschuldigten habe dieser ein weiteres Pferd, "C.", verletzt. Dieser gehöre dem Beschuldigten. Er habe ihn auf die gleiche Art misshandelt wie "B.". Bei "C." habe er sicherlich zehn dieser Verletzungen gesehen. Einmal habe er es nicht mehr ausgehalten und habe die Halle betreten und den Beschuldigten etwas gefragt, um diesen abzulenken. Damals habe dieser "C." an die Hallenwand gestellt und das arme Pferd mit einer Peitsche abgeschlagen. "C." habe sehr viele dieser Narben am Bauch. Nun laufe "C." an grossen Turnieren. Dann dürfe er nicht verletzt sein. Der Beschuldigte passe nun besser auf, dass "C." keine Wunden habe. Manchmal bekomme er einen Schlag auf den Arsch. Es sei schon vorgekommen, dass der Beschuldigte ein anderes Pferd habe einsetzen müssen. Dabei habe er Gründe wie Krankheit oder Lahmheit angegeben. In Wahrheit habe er das Pferd einfach geschlagen, sodass es Wunden aufgewiesen habe (UA Reg. 5 Beil. 5 f.). Die Pferde seien unmittelbar nach dem Zwischenfall passiv gewesen, nachher wieder normal. Anders, als wenn man nur die Fotos sehe, sei es etwas anderes, wenn man in die Box gehe und live sehe, wie das Blut auf den Boden tropfe. Das sei schlimm. Für sowas sei nie ein Tierarzt gekommen. Nach dem Zwischenfall von "B." sei nur deshalb ein Tierarzt gekommen, weil deren Besitzer ihn gerufen habe (UA Reg. 5 Beil. 8). Abschliessend hat E. angefügt, J. habe gesagt, das, was mit "B." passiert sei, sei nicht gut. Der Beschuldigte sei gegen Pferde aggressiv. Es könne eine Steigerung geben in der Aggressivität und dann könnte jemand von ihnen dran sein. Davor habe sie Angst, so J. (UA Reg. 5 Beil. 11).

4.1.2.
Am 13. November 2018 wurde E. bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, nicht mehr genau zu wissen, wann er die Fotos des Pferdes "B." im Stall des Beschuldigten gemacht habe. Er habe damals dort gearbeitet. Eventuell sei es im Sommer 2017 gewesen, eventuell Ende Sommer, im September. Es sei Ende Sommer gewesen, anfangs Herbst 2016. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte "B." geritten und drei oder vier Mal mit der Peitsche geschlagen habe. Ob es genau diese vier Schläge gewesen seien, die zu den abgebildeten Verletzungen geführt hätten, habe er nicht gesehen (UA Reg. 2 Beil. 61 f.). Er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der "B." diese Verletzungen zugefügt habe, denn an diesem Tag seien nur der Beschuldigte und F. sowie ein Fräulein dort gewesen. Es sei mit einer langen Peitsche geschehen, die über den Bauch des Pferdes gegangen sei. Dies sei um 12:00 Uhr gewesen, als er zum Mittagessen gegangen sei und er den Beschuldigten auf dem Pferd gesehen habe. Er sei um 14:00 Uhr zurück gekommen. Er denke, er habe die Fotos um circa 14:10 Uhr gemacht. Erst am nächsten Tag sei der Veterinär gekommen (UA Reg. 2 Beil. 63 f.). Es habe noch einen zweiten Vorfall mit "B." gegeben, eine Woche zuvor. Es sei damals nicht in der Halle, sondern draussen gewesen. Wieder in seiner Pause. Es seien drei Personen dort gewesen. Er, ein anderer Mann und L.. Diese habe es nicht gesehen. Der Mann und er aber hätten es aus dem Fenster gesehen. Die Nachfrage, ob ihm der Name K. etwas sage, bejahte E.. Das sei der Name des Mannes. Sie hätten gesehen, wie der Beschuldigte auf dem Pferd gesessen und dieses mit der Peitsche geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dem Pferd dabei Verletzungen zugefügt habe, antwortete E., es sei etwas Kleines gewesen, aber nicht so wie auf den Fotos. Das Pferd habe eine, maximal zwei kleine offene Wunden aufgewiesen (UA Reg. 2 Beil. 68). Die vier Schläge des zweiten Vorfalles habe er aus dem Korridor, der zur Küche führe, gesehen. Von dort sehe man in die Halle. Die Küche und der Korridor seien beide etwas höher. Auf die Konfrontation mit seinen Aussagen bei der Polizei, wonach er angegeben habe, bei "C." circa 10 Verletzungen gesehen zu haben antwortete E., dies nicht beweisen zu können und deshalb nichts dazu sagen zu wollen. Wenn er gegenüber der Polizei gesagt habe, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte "C." an die Wand gestellt und abgeschlagen habe, dann sei dies wahr. Aber er habe keine Fotos dazu. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Pferd in der Halle geritten habe. Nachher sei das Pferd an der Wand gestanden und der Beschuldigte habe das Pferd geschlagen. Das sei ein halbes Jahr vor dem Vorfall mit den Fotos gewesen. Er habe nicht das Ganze gesehen. Er habe sechs Schläge gesehen, A. sitzend auf dem Pferd mit einer langen Peitsche (UA Reg. 2 Beil. 69 f.). "C." habe an vier oder fünf Stellen aufgeplatzte Haut gehabt - ein bisschen kleiner als auf den Fotos. Er habe (einmal) einen solchen Vorfall mit "C." gesehen. Die Verletzungen seien von F. desinfiziert worden. Auf den Widerspruch, bei der Polizei gesagt zu haben, zehn Mal solche Verletzungen gesehen zu haben, antwortete E., vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben. Er habe vielleicht verstanden, dass das Pferd zehn Mal geschlagen worden sei und nicht zehn Vorfälle (UA Reg. 2 Beil. 71 ff.). Er habe seine Fotos dem V. gegeben (UA Reg. 2 Beil. 77). Die Fragen des Beschuldigten bejahte er, wonach es richtig sei, dass er am 22. April 2016 eine Augenoperation gehabt habe. Er habe danach eine Woche nicht arbeiten können. Es treffe zu, dass er vor seinem Weggehen Geld vom Reitsportzentrum entwendet habe (UA Reg. 2 Beil. 80).

4.2. K.
4.2.1.
K. war beim Beschuldigten im Jahr 2016 angestellt. Die erste telefonische Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2017 mit ihm in Deutschland ist prozessual unverwertbar. Aufgrund des Territorialitätsprinzips darf ein Staat keine Ermittlungsund strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates vornehmen, ohne dass dieser zustimmt (BGer 1B_164/2019 vom 15. November 2019). Demgegenüber war die direkte postalische Zeugenvorladung von K. war zulässig. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) können die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln. Die zweite Vorladung vom 9. Mai 2019 enthielt denn auch keine Androhungen von Ordnungsbusse oder polizeilicher Vorführung nach Art. 205 StPO (UA Reg. 6 Beil. 129 und 143).

4.2.2.
An der (strafprozessual korrekten) Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2019 führte K. bei der Anklagebehörde in Sursee aus, er habe mehrfach gesehen, wie der Beschuldigte bei Pferden Sporen, Peitsche und Trense eingesetzt habe. Manchmal sei der Einsatz dieser Mittel normal, manchmal auch härter gewesen. Bei einem Pferd habe er gesehen, dass es durch den Einsatz der Peitsche "Zebrastreifen" gegeben habe. Er wisse nicht, wie dieses Pferd geheissen habe. An Verletzungen am Pferdebauch durch den Einsatz von Sporen könne er sich nicht erinnern. Verletzungen im Pferdemaul durch den Einsatz von Trensen passierten, wegen der Reibung an den Seiten. Er habe einmal die Feststellung gemacht, dass der Beschuldigte ein Pferd misshandelt habe. Er habe aufgeplatzte Haut am Unterbauch einer braunen Stute gesehen. Es sei ein sehr gutes Pferd gewesen, welches auch an Grands Prix gegangen sei (UA Reg. 2 Beil. 109). Er wisse nicht, wie es zur aufgeplatzten Haut gekommen sei. Er denke aber, das Pferd habe nicht gemacht, was der Beschuldigte gewollt habe. Solche Verletzungen entstünden durch Peitschenschläge. Er habe diese Feststellungen auf der Anlage des Beschuldigten gemacht, als er dort gearbeitet habe, kurz bevor sie ihr Arbeitsverhältnis getrennt hätten. Der Reiter sei für diese Verletzungen verantwortlich gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, der Beschuldigte sei der Reiter gewesen. Er habe es gesehen. Der Beschuldigte habe das Pferd mit der Peitsche geprügelt. Das Pferd habe geblutet. Das Blut habe getropft. Neben ihm habe dies noch E. wahrgenommen. Er wisse nicht, ob noch andere Personen es gesehen hätten. Es sei Mittagspause gewesen (UA Reg. 2 Beil. 110). Er habe den Beschuldigten nicht auf die Misshandlungen angesprochen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn und E. gesehen habe, denke aber schon. Sie seien in der Küche gewesen, es habe dort ein riesiges Fenster. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte eine braune Stute mit der Peitsche geschlagen habe, dass diese am Unterbauch blutige Verletzungen erlitten habe. Er habe noch weitere Vorfälle beobachtet, bei denen der Beschuldigte Pferde geschlagen habe, nicht aber, dass die Pferde blutig gewesen seien. Er habe hierfür keine Beweismittel wie Fotos etc. Auf Vorhalt zweier Fotos [UA Reg. 2 Beil. 118 f.] antwortete K., dass er diese nicht kenne und heute zum ersten Mal sehe. Die Verletzungen auf den Fotos seien seiner Meinung nach durch eine Peitsche entstanden. Er glaube nicht, dass ein Pferd sich oder einem anderen Pferd solche Verletzungen zufügen könne, das sei schwierig. Er könne nicht mehr sagen, wie diese Verletzungen auf den Fotos verglichen mit den von ihm beobachteten Verletzungen ausgesehen hätten, es sei zu lange her. Die von ihm beobachteten Verletzungen seien auf jeden Fall blutiger gewesen. Unten sei die Haut aufgeplatzt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 111 ff.). Er wisse nicht, wie die Verletzungen auf den vorgehaltenen Fotos des Tierarztes G. entstanden seien. Es sei schwer zu sagen auf den Fotos. Die Bilder seien auch nicht deutlich genug, als dass man sich ein deutliches Bild machen könne. Die eine oder andere Verletzung auf den vorgehaltenen Fotos sehe ähnlich aus, wie die von ihm beobachteten Verletzungen. Wenn man mit der Peitsche zuschlage, dann gebe es Streifen und von der Spitze der Peitsche komme die Verletzung. Die Spitze sei ziemlich dünn und schneide da rein. Es könne sein, es könne aber auch nicht sein, dass die vorgehaltenen Fotos dasselbe Verletzungsmuster aufzeigten, wie die von ihm beobachteten Verletzungen. Er könne das schlecht sagen. Die von ihm beobachteten Verletzungen seien etwa so wie bei den ersten Fotos. Auf den Fotos von G. sehe es aus, als ob die Verletzungen schon am heilen seien, also nicht mehr so frisch. Er selbst möge Pferde, sonst würde er ja nicht mit ihnen arbeiten. Die Erinnerung an die von ihm gesehene Misshandlung und an die vorgehaltenen Fotos seien nicht so schön, um es mal so zu sagen. Auf die Nachfrage, ob das alles sei, antwortete K.: Grausam. Jeder müsse mit seinem Gewissen selber vereinbaren, was er da tue (UA Reg. 2 Beil. 114). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er der Vorladung der Staatsanwaltschaft auch gefolgt wäre, wenn ihm nicht Zwangsmassnahmen angedroht worden wären, antwortete K., dass wenn er nicht hätte hierherkommen müssen, er dann auch nicht gekommen wäre. Er glaube, es sei korrekt, wenn er da sei. Er habe durch Frau M. [Staatsanwalts-Assistentin] erfahren, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Er habe mit E. nicht darüber gesprochen, weshalb er nicht mehr beim Beschuldigten arbeite. In den deutschen Medien sei nichts über den Fall geschrieben worden, jedenfalls nicht, dass er wüsste (UA Reg. 2 Beil. 115 f.).

4.3. N.
N. hatte während fünf Jahren mehrere Pferde beim Beschuldigten eingestellt. Sie war sich ganz am Anfang bei der Anzeigeerstattung von E. bei der Polizei am 6. März 2017 sicher, dass sie selber genau gesehen habe, wie A. seine Pferde misshandelt habe; die Reithalle sei deswegen öfters für andere Reiter nicht zugänglich gewesen (UA Reg. 3 Beil. 11). In der Folge wirkte sie eingeschüchtert und stark beeindruckt vom Strafverfahren, worauf sie sich praktisch an nichts mehr erinnern konnte oder wollte. Die Sache habe ihr Leben kaputt gemacht (UA Reg. 4 Beil. 15). Der Beschuldigte hatte sie telefonisch mehrfach kontaktiert und zu beeinflussen versucht, sowie nach den Kontaktdaten von K. angefragt, weil dieser nicht zur Staatsanwaltschaft kommen solle, um Aussagen in der Schweiz zu machen (UA Reg. 7 Beil. 108 ff. und 112 ff.). Die Zeugin N. hatte zeitnah die Fotos des Anzeigestellers erhalten und war beim Interview mit dem V. dabei (UA Reg. 2 Beil. 76 Ziff. 130 und Beil. 78 Ziff. 144). Per E-Mail bestätigte sie danach dem Leitenden Staatsanwalt, dass sie die Pferde "O." sowie "C." mit denselben Verletzungen gesehen habe, aber mit kleineren Verletzungen als bei "B." (UA Reg. 6 Beil. 111).

4.4. F.
F. war die engste Vertraute des Beschuldigten und Hauptverantwortliche für das Wohl der Pferde im Reitzentrum. Auf die Einleitungsfrage der Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 26. Oktober 2017, ob sie ein konkretes Interesse am Verfahrensausgang habe, antwortete F., zögerlich und auf Nachfrage mit "Ja schon"; einfach, dass nichts hängen bleiben werde. Der Beschuldigte habe die Stute "B." in der Zeit, als sie dort gewesen sei, nicht misshandelt. Sie sei viel mit "B." unterwegs gewesen. Sie habe weder im April 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt Verletzungen bei "B." feststellen können, die auf Misshandlungen hätten zurückgeführt werden können. "B." sei einmal verletzt gewesen. Das sei vor drei bis viereinhalb Jahren gewesen, als sie etwas am Huf gehabt habe. Konfrontiert mit zwei Aussagen von Auskunftspersonen, wonach "B." sich 2016 beim Sprung aus einer Box verletzt habe und einmal Schürfwunden am Bauch gehabt habe, verneinte F. nach langem Überlegen, von Verletzungen zu wissen. Sie bestreitet die Aussagen von E., dass sie diejenige gewesen sein soll, die ihn im April 2016 auf die Verletzungen von "B." aufmerksam gemacht habe. "B." habe nie so ausgesehen wie die Fotos, die sie im V. gesehen habe (UA Reg. 2 Beil. 3 f.). F. verneinte die Aussagen von K.. Sie habe nie mitbekommen oder Hinweise dafür entdeckt, dass der Beschuldigte den Bauch von "B." blutig geschlagen habe. Zu den Aussagen von K. und E., wonach sie die vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen der Pferde jeweils versorgt habe, könne sie nichts sagen (UA Reg. 2 Beil. 6). In Bezug auf die Frage, ob sie bei "C." jemals Verletzungen habe feststellen können, die auf eine Misshandlung zurückgeführt werden könnten, stellte F. die Gegenfrage, was eine Misshandlung sei. Wenn die Pferde einmal eins mit der Peitsche bekämen, sei das für sie keine Misshandlung. Es könne es schon mal geben, dass eine Ader platze, wenn "C." eins mit der Peitsche bekommen habe. Solche Vorfälle habe es sehr selten gegeben. Vielleicht hinten bei der Flanke sei die Körperstelle gewesen, bei dem eine Ader von "C." geplatzt gewesen sei. Diese Peitschenschläge habe der Beklagte "C." versetzt. "B." habe noch nie eine geplatzte Ader gehabt (UA Reg. 2 Beil. 7). Wenn "C." eine geplatzte Ader gehabt hat, sei diese gereinigt und desinfiziert worden. Genauso wie wenn die Pferde eine Wunde von draussen hätten, wenn sie sich auf die Füsse stünden oder von der Weide her. Wenn sie dort gewesen sei, habe sie die Wunden gereinigt und desinfiziert. Das sei sehr selten vorgekommen, vielleicht drei-, viermal. Sie habe mit eigenen Augen gesehen, dass "C. " nach einem Schlag des Beklagten mit der Peitsche eine geplatzte Ader aufgewiesen habe. Es sei jeweils ein einziger Schlag gewesen, der zu einer geplatzten Ader geführt habe (UA Reg. 2 Beil. 8 f.).

4.5. H.
An der delegierten Zeugeneinvernahme durch die Genfer Kantonspolizei vom 20. Februar 2018 sagte der Eigentümer von "B.", H., aus, er habe bei dieser Stute im April 2016 kleine Markierungen ("marques") auf Brusthöhe festgestellt, als er vor einem Concours in Z. seine Pferde besuchen gegangen sei. "B." habe eine Decke getragen und Verletzungen auf Bauchhöhe aufgewiesen. Er habe die Box verlassen und einen Tierarzt aus der Region kontaktiert. Er habe vom Tierarzt weder einen Rapport noch eine Bescheinigung. Der Tierarzt habe keine besonderen Feststellungen gemacht; er habe die Verletzungen angeschaut und gepflegt (UA Reg. 2 Beil. 14 f.). Er habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei. Dieser habe ihm geantwortet, nichts Spezielles. Er habe nie klar geantwortet, was passiert sei. Er wolle präzisieren, dass "B. " ein sehr temperamentvolles Pferd sei. Auf Vorhalt von Fotografien erklärte H., er könne sein Pferd auf diesen nicht wiedererkennen. Gemäss Protokollvermerk sei H. beim Anblick der Fotografien emotional gewesen und habe vermittelt, nicht wahrhaben zu wollen, dass dies sein Pferd sein könne (UA Reg. 2 Beil. 15). Nach seinem Eintreffen vor Ort am 29. April 2016 hat er den Tierarzt geholt und anschliessend mit dem Beschuldigten telefoniert. Letzterer wollte sich an der Gerichtsverhandlung nicht mehr an den genauen Inhalt dieses Telefonats erinnern.

4.6. Dr. med. vet. G.
Der Tierarzt G. wurde am 19. April 2018 als Zeuge einvernommen. Er sei am Vortrag der Einvernahme vom Beschuldigten angerufen worden. Er habe ihm gesagt, dass er heute hier eine Zeugenaussage machen komme. Dass er sich nicht unbedingt freue, aber komme. Über das Verfahren an sich hätten sie nicht gesprochen, es sei ein relativ kurzes Telefonat gewesen (UA Reg. 2 Beil. 26). Als er "B." im April 2016 untersucht habe, sei deren Allgemeinzustand ungestört gewesen. Das Pferd sei im Auslauf gestanden und habe an der Sonne gedöst. Auf Nachfrage, ob es Verletzungen aufgewiesen habe, antwortete G., "B." habe im Bereich der Kniefalten, Unterbauch und Sporenlage Veränderungen an der Haut gehabt. Es seien Hautund Unterhautschwellungen in den Kniefalten und am Unterbauch gewesen. Links ein bisschen mehr als rechts. Im Zentrum der Schwellungen sei die Haut leicht aufgeschürft und mit einer weissen Salbe abgedeckt gewesen. Er habe diesbezüglich einen Bericht gemacht (UA Reg. 2 Beil. 27). Auf Nachfrage bietet G. eine Kopie des Berichts in Deutsch und Französisch (UA Reg. 2 Beil. 33). Auf Nachfrage gibt G. an, Fotos von den Verletzungen gemacht zu haben. Auf erneute Nachfrage wurde vereinbart, dass er diese Fotos der Staatsanwaltschaft per E-Mail zustellen werde. Er gehe davon aus, dass die festgestellten Verletzungen durch eine lange Peitsche entstanden seien, die am Ende kein "Fitzli" mehr gehabt habe. Es sei nicht unmöglich, dass festgestellten Verletzungen durch einen Sprung aus der Box entstanden seien. Diesfalls würde man die Verletzungen jedoch eher bei den Kniefalten erwarten, nicht am Unterbauch (UA Reg. 2 Beil. 28). Auf den Vorhalt, wonach E. die Verletzungen als blutige Stellen beschrieben habe, antwortete G., er glaube, im Bericht "geschürft" geschrieben zu haben. Schürfung sei das Richtige Wort. Es habe Salbe darauf gehabt, man habe es ohnehin nicht so gut gesehen. Die Salbe habe er nicht entfernt. Auf Vorhalt zweier Fotos (UA Reg. 2 Beil. 34 f.) erwiderte G., auf seinen Fotos sehe es nicht so aus, es sei nicht gerade das Gleiche. Auf den vorgelegten Fotos habe es sogar noch Blut, das sei keine Schürfung. Für ihn sei das nicht der gleiche Zustand. Er könne [aber] nicht ausschliessen, dass die von ihm festgestellten Verletzungen bei "B." geblutet haben, als sie noch frischer gewesen seien (UA Reg. 2 Beil. 29). Er könne weder ausschliessen noch bestätigen, dass die vorgehaltenen Fotos "B." einen Tag vor seiner Begutachtung zeigten. Grundsätzlich sei es möglich. Ob es "B." gewesen sei, könne er nicht sagen. Es könnte auch ein anderes braunes Pferd sein. Ausgeschlossen sei es nicht. Er sei einfach ein bisschen überrascht von diesen Fotos. Er würde - unter Verweis auf seinen Bericht (vom 30. April 2016; UA Reg. 2 Beil. 33) - die von ihm festgestellten Verletzungen als übermässig bezeichnen. Er führe die Verletzungen auf eine übermässige Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung zurück. Sie seien ihm von H. natürlich auch als solche geschildert worden. Für ihn sei dieses Muster auch dazu passend gewesen. H. habe ihm - so glaube er - gesagt, dass er sowas noch nie gesehen habe. Auf die Frage, ob er für die festgestellten Verletzungen noch eine andere Erklärung als die von ihm erwähnten Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung habe, überlegte G. lange. Es könnte irgendein Insekten-/Bienenschwarm gewesen sein, er habe dies aber noch nie so gesehen und die Lokalisation stimme nicht. Er habe keine plausible Erklärung (UA Reg. 2 Beil. 30). Ohne Medikamente würde er die Veränderung zwischen den vorgehaltenen Fotos und den von ihm festgestellten Verletzungen innerhalb von 24 Stunden oder noch weniger als ein wenig krass einschätzen. Mit Medikamenten könnte man die Heilung schon beeinflussen. Auf die Frage, ob es sich dabei um Medikamente handle, die nur ein Tierarzt verabreichen könne, antwortet G., es gebe wohl kaum Medikamente, die nur ein Tierarzt verabreichen könne. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, wie man zu solchen Medikamenten kommen könne, allenfalls habe man noch übriggebliebene Medikamente (UA Reg. 2 Beil. 31).

4.7. L.
L. war Angestellte beim Beschuldigten. Sie wollte Bedenkzeit, ob sie bereit war, Aussagen zu machen, verzichtete aber darauf bei der Polizei (UA Reg. 3 Beil. 12). Bei der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2018 sagte sie aus, sie sei von Januar bis September 2016 beim Beschuldigten tätig gewesen. Sie habe die Fotos im V. gesehen, wisse aber nicht, wer diese Fotos gemacht habe, oder welches Pferd darauf abgebildet sei. Sie habe die fraglichen Verletzungen oder gar deren Entstehung beim Pferd "B." nicht gesehen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte "B." geschlagen habe. Sie habe nie Pferde beim Beschuldigten gesehen, die Wunden dieser Art aufgewiesen hätten. Auf Vorhalt der Aussage von E., wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte "B." drei, vier Schläge mit der Peitsche verpasst habe, antwortete L., sie könne sich nicht vorstellen, dass das passiert sein soll. Wenn E. sage, dass dies passiert sein soll, dann sei das seine Aussage. Während der Zeit, in der sie beim Beschuldigten gearbeitet habe, sei "B." nie jemals derart verletzt gewesen, dass ein Tierarzt habe beigezogen werden müssen (UA Reg. 2 Beil. 94 f.). Letzteres ist offenkundig falsch, da am Freitag 29. April 2016 der Tierarzt G. wegen "B." auf Verlangen des Besitzers vor Ort war.

4.8 Weitere Zeugen
Es wurden noch diverse weitere Zeugen von der Polizei befragt (UA Reg. 4 Beil. 16 ff.). Auf die Wiedergabe der Aussagen kann verzichtet werden, denn die Zeugen konnten oder wollten nichts Belastbares zu den hier interessierenden Vorfällen aussagen. Den Aussagen gemein ist, dass sie augenscheinlich in einem gewissen Klima der Angst und unter Furcht vor eigenen Konsequenzen in der Reiterszene erfolgten bzw. verweigert wurden.

4.9 Arztbericht
In seinem Bericht vom 30. April 2016 hält Dr. med. vet. G. fest, dass er im Auftrag des Besitzers (H.) die Stute "B." am 29. April 2016 im Reitstall von A. in U. untersucht habe. Das Pferd weise zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung am Körper auf. Es seien lokale, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Sporenlage, links (ca. 3-4 Stück) mehr als rechts (ca. 2-3 Stück), zu erkennen und deutliche, ödematöse, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Kniefalten und des Unterbauches, links (ca. 7-8) mehr als rechts (ca. 4-5), zu erkennen. Bei diesen durch Peitscheneinwirkung - vermutlich feines Ende einer relativ langen und weichen Peitsche ("Dressur-Peitsche") - verursachten ödematösen Schwellungen sei die Haut im Zentrum leicht geschürft und mit einer weissen Salbe abgedeckt worden. Dem Pferd habe er einmalig ein schmerzlinderndes und abschwellendes Medikament verabreicht (UA Reg. 2 Beil. 33).

4.10. Fotos
Die Fotos des Tierarztes G. vom 29. April 2016 und jene des Anzeigestellers E. zeigen ein braunes Pferd, welches am Unterbauch mehrere offene Hautstellen hat, bei den im V. veröffentlichten Fotos sind die blutenden Wunden mit weisser Salbe verdeckt (UA Reg. 2 Beil. 51 ff.). Die Fotos des Tierarztes zeigen unbestrittenermassen die Stute "B.". In der polizeilichen Fotodokumentation (von Kpl. P.) vermerkte der Beschuldigte auf der Detailaufnahme 1 "Bauch von ''B. ''" (UA Reg. 2 Beil. 54) handschriftlich: "Von wo weiss Frau P. dass das Salbe ist", dies nachdem er in der Befragung selber bestätigt hatte: "Ja, da ist Salbe drauf" (UA Reg. 2 Beil. 39 Ziff. 19). Dass das Foto nicht "B." zeigen würde, machte er dort nicht geltend, sondern in der Befragung meinte er dazu, er "hoffe es nicht", dass auf diesen Fotos "B." abgebildet sei (UA Reg. 2 Ziff. 36); vielleicht habe sie ein "Chräbeli" oder so was gehabt, einen Kratzer (UA Reg. 2 Beil. 43 Ziff. 42 f.).

5. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
5.1.
Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden (BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3).

5.2.
Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Was unter den zu berücksichtigenden Bedürfnissen der Tiere zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Danach hat jeder, der ein Tier hält oder betreut, es dessen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen sowie ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Die einzelnen Grundsätze werden in den Detailbestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) konkretisiert (Art. 3 ff. TSchV). So sind beispielsweise Tiere so zu halten und es ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Tierhaltende haben das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV sind sie auch dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere sofort ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt und als letztes Mittel erforderlichenfalls getötet werden. Wie das Kriterium der Rechnungstragung tierlicher Bedürfnisse in "bestmöglicher Weise" zu verstehen ist, lässt Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG offen. Zweifellos wird von jedem, der mit Tieren umgeht, verlangt, sich seinen Verhältnissen entsprechend über ihre Bedürfnisse zu informieren und für ihr Wohlergehen einzusetzen. Diesem Verhalten darf jedoch nicht eine subjektive Betrachtungsweise, sondern muss ein objektiver Massstab zugrunde liegen, damit die bestmögliche Behandlung nach den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleistet wird. So bspw. kann eine tierschutzwidrige Haltung nicht mit dem Hinweis auf persönliche Umstände in der Person des Tierhalters, wie Alter, Gesundheit, Bildung oder wirtschaftliche Verhältnisse, gerechtfertigt werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 66).

5.3.
Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Die Bestimmung stellt eine unmittelbar geltende Verbotsvorschrift dar und legt fest, was der Gesetzgeber als Rechtsgutverletzung qualifiziert. Relativiert wird der Schutz von Tieren insoweit, als dass er nur für das "ungerechtfertigte" Zufügen gilt. Dies hat anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung der sich im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Interessen untersucht zu werden (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 67 f.). Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG bestimmt sodann, dass das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 TSchV). Im Gegensatz zu den in Satz 1 genannten Belastungszufügungen, die ungerechtfertigt sein müssen, gelten diese drei Verbote absolut (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 68). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungsstraftatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 115 f.). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen oder Leiden nicht vermieden werden (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Je nachdem, ob das geschützte Rechtsgut dabei tatsächlich beeinträchtigt oder nur gefährdet ist, lassen sich die Varianten von Art. 26 TSchG in Verletzungsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte einteilen. Verletzungsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten hingegen ist bereits die Vornahme bestimmter Handlungen strafbar. Dass der Täter das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet oder sogar verletzt, ist dabei nicht erforderlich. TSchG-Verletzungsdelikte sind primär jene Tatbestände, bei denen die biologischen Schutzaspekte des Tierschutzrechts, das heisst die schützenswerten Ansprüche von Tieren auf körperliche Gesundheit und ein schmerz-, leidens-, schadenund angstfreies Leben beeinträchtigt werden. Dies sind insbesondere die Tatbestände der Misshandlung im Sinne der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.

5.4.
Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG stellt das Misshandeln von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die betreffende Handlung nicht ausgesprochen "quälerisch" oder roh sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens hat aber eine gewisse Intensität aufzuweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinauszugehen. Es genügt somit, wenn die Belastung einmalig, jedoch beträchtlich ist und das Wohlergehen eines Tieres dadurch erheblich eingeschränkt wird (BGE 85 IV 24; Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 107 f.). Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann einerseits in Form einer aktiven Handlung vorliegen, etwa durch heftiges Schlagen oder Treten eines Tieres. Eine Misshandlung ist andererseits auch durch Unterlassung gem. Art. 11 StGB möglich, so bspw. wenn der Täter eine Garantenstellung innehat und aufgrund seiner Rechtsstellung verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsgutes zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft v.a. dessen Halter aufgrund seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG umschriebenen Verantwortung insbesondere zur angemessenen Ernährung oder Pflege (einschliesslich die notwendige medizinische Versorgung von Tieren [Art. 5 Abs. 2 TSchV]). Die Misshandlung ist von anderen TSchG-Tatbeständen abzugrenzen. Besteht die Beeinträchtigung eines Tieres nicht in der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, sondern in anderweitigen Missachtungen ihrer Würde, gelangt der Tatbestand der Würdemissachtung (ebenfalls nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) zur Anwendung. Wird ein Tier vernachlässigt, dass bei diesem wegen schlechter Haltung tatsächlich Belastungen insbesondere in Form von Schmerzen oder Leiden auftreten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung als abstraktes Gefährdungsdelikt vor (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 109 f.).

5.5.
Für den Reitsport in der Schweiz gibt es den Ethik-Codex des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport (SVPS), verabschiedet an der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2018. Dessen Ziffer 4 lautet: "Jede Nutzung des Pferdes orientiert sich an seiner Veranlagung, seinem Leistungsvermögen, seiner Leistungsbereitschaft und seinem körperlichen und geistigen Wohlergehen". Ziffer 5 lautet: Jedes Vorgehen, das Angst, Leid oder Schmerz verursacht, ist abzulehnen. Und bei "III. Ethische Grundsätze im Wettkampfsport" wird in Ziff. 1 betont: "Das Wohlergehen der Pferde und die sportliche Fairness haben bei Wettkämpfen stets Vorrang gegenüber persönlichem Ehrgeiz und kommerziellen Interessen". Man hat sich dabei an Deutschland (Deutsche Reiterliche Vereinigung) orientiert. In den deutschen Richtlinien aus dem Jahr 1995 wird im Grundsatz 8 festgehalten: "Die Nutzung des Pferdes im Leistungssowie im allgemeinen Reit-, Fahrund Voltigiersport muss sich an seiner Veranlagung, seinem Leistungsvermögen und seiner Leistungsbereitschaft orientieren. Die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch medikamentöse sowie nicht pferdegerechte Einwirkung des Menschen ist abzulehnen und muss geahndet werden" (Ethik im Pferdesport - Teil I, Die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes, abrufbar unter:

6. Beweiswürdigung und Subsumtion
6.1.
Zunächst gilt es in allgemeiner Hinsicht festzustellen, dass die Zeugenaussagen, welche zur Sache erfolgten, grundsätzlich glaubwürdig sind. Alle oben zitierten Zeugen haben sich offenkundig um Sachlichkeit bemüht, niemand wollte den Beschuldigten unnötig belasten. Sofern die Zeugen etwas nicht genau wussten oder nicht selber gesehen haben, waren sie entsprechend zurückhaltend bzw. erklärten die Ungenauigkeiten und Wissenslücken. Auch der Anzeigesteller E. unterschied ganz klar, wo er etwas sicher wusste und wo nicht. Seine damalige Augenoperation hatte keinen merklichen Einfluss auf sein Wahrnehmungsvermögen am 28. April 2016 und eine Woche davor; auch dem Diebstahl und der Geschichte mit dem Handy und den Fotos kommt hier keine Bedeutung zu (UA Reg. 2 Beil. 79 Ziff. 150 ff.). Der Anzeigesteller ist als Zeuge in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten keineswegs unglaubwürdig. Bezüglich den Vorbehalten der Verteidigung (AB 0.4 S. 18) ist anzumerken, dass bei Zeuge E. einerseits sprachliche Schwierigkeiten bestanden und er die beiden Vorfälle mit "B." nicht immer sauber auseinandergehalten hat. Für das relevante Kerngeschehen am 28. April 2016 ist massgebend, dass er die blutigen Verletzungen am Unterbauch des Pferdes selber festgestellt und fotografiert hat, nachdem der Beschuldigte "B." während der Mittagspause trainiert hat. Beim Vorfall eine Woche zuvor hat E. zusammen mit Zeuge K. die Peitschenhiebe durch das grosse Fenster im Pausenraum beobachtet. Seine im Kerngehalt überzeugenden Aussagen werden durch die Aktenlage bestätigt. Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen, mündet in der richterlichen Würdigung der vorhandenen Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen; aufgrund der festgestellten und nachfolgend noch näher auszuführenden Realitätskriterien nicht mehr haltbaren sog. Nullhypothese muss geschlossen werden, dass die Aussagen in den jeweiligen Kerngeschehen einem wirklichen Erlebten entsprechen und wahr sind (BGE 133 I 33 E. 4.3). Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zunächst nichts wissen und mit zunehmender Verfahrensdauer immer detailliertere Angaben machen wollte, was in offenkundigen Widersprüchen und schlichten Nichterklärungen mündete. Die ursprüngliche Bestreitung mit der Konstruktion eines Alibis mit dem Reitturnier in W., X., misslang kläglich (UA Reg. 3 Beil. 14 und Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 25 f.; AB 0.2 S. 2 ff.); der Beschuldigte war am 28. April 2019 über Mittag in seinem Reitzentrum anwesend. Er gab zu, nachher mitbekommen zu haben, dass "B." Verletzungen hatte (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 26); was er hierzu mit dem Besitzer H. am Telefon gesprochen hat, wollte er nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 33 f.). Zu den hauptbelastenden Aussagen der Zeugin F. (bezüglich "C.") und dem Bericht und Fotos des Tierarztes G. (bezüglich "B.") sowie der Zeugenaussage K.s wusste er zu keiner Zeit eine vernünftige Erklärung oder befreiende Ergänzungsfragen, obschon er bei deren Einvernahmen zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war. Auch vor Gericht hatte er zu diesen Beweisen keine Erklärung, ausser dass sich die Pferde ja selber verletzt haben könnten. Sowohl der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger sagten an der Gerichtsverhandlung augenfällig nichts Materielles zu den Zeugenaussagen von F., G. und K.. Dass er den Tierarzt G. einen Tag vor dessen untersuchungsrichterlichen Einvernahme telefonisch kontaktiert hatte, wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen (UA Reg. 2 Beil. 42 Ziff. 37 f.). Den Zeugen K. wollte er zunächst nicht mehr kennen. Zum Gespräch mit dem Besitzer H. wollte er keine Angaben machen. Zur Zeugenaussage F., wonach diese circa dreibis viermal gesehen habe, dass bei "C." eine Ader geplatzt sei, nachdem A. ihn mit einer Peitsche geschlagen hatte, antwortete er, "das glaube ich nicht, dass es von einer Peitsche gekommen ist" (UA Reg. 2 Beil. 45 Ziff. 60). Weshalb alsdann der Beschuldigte mit der neuen Behauptung vor Gericht, er habe "B." nie mit Sporen oder Peitsche geritten (AB 0.2 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 6 f.), nachweislich und völlig unnötigerweise gelogen hat, bleibt sein Geheimnis; es war eine Schutzbehauptung bzw. Notlüge, da er keine Erklärung mehr auf die Stellungnahme zu den Feststellungen des Tierarztes fand (AB 0.2 S. 2 Ziff. 6). Im Untersuchungsverfahren gestand er ein, "B." normalerweise ohne Sporen, aber schon mit Peitsche geritten zu haben, und sicher habe sie "mal eins erwischt" (UA Reg. 2 Beil. 40 Ziff. 22). Der Beschuldigte war stets bemüht, seine Züchtigungen der Pferde zu beschönigen bzw. zu verharmlosen und fälschlicherweise mit dem Reitsport zu erklären, mit Begriffen wie "Peitschli, Fitzli, Chräbeli" oder mit der Peitsche "guseln" (AB 0.2 S. 2 f.). Den unnötigen Einsatz einer langen Dressur-Peitsche in den Springtrainings vermochte er nicht zu erklären. Überdies versuchte er von Anfang an, in der Strafuntersuchung praktisch alle relevanten Zeugen einzuschüchtern oder jedenfalls von Aussagen abzuhalten, was ebenfalls kein gutes Licht auf ihn wirft. Sein gesamtes Verhalten und insbesondere die konfusen, an den Haaren herbeibezogenen Aussagen machen ihn völlig unglaubwürdig, zumal er keinerlei vernünftige Erklärungen in Bezug auf das vorgeworfene Kerngeschehen gefunden hat. Seine Bestreitungen und Vorwürfe beschränkten sich bis zum Schluss im Wesentlichen auf formelle, strafprozessuale Aspekte und die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Anzeigestellers E. und der Behörden sowie Medien (vgl. AB 0.1 S. 6).

6.2.
Die Beweislage hinsichtlich der vorgeworfenen Taten erweist sich gegenüber dem Beschuldigten als geradezu erdrückend. Dritttäterschaft, ein Komplott durch die Hauptbelastungszeugen wie auch eine derartige Selbstverletzung durch die Pferde kann vernünftigerweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es handelte sich um teure Springpferde im Spitzensport, zu denen (sonst) sehr Sorge getragen wurde. Wenn die Zeugen sich als Verschwörer gegen den Beschuldigten spezifisch abgesprochen hätten, wären ihre Aussagen gezielter und besser abgestimmt ausgefallen. Die Pferde wurden einzig vom Beschuldigten geritten, die Angestellten hatten keinerlei Interesse an Verletzungen, im Gegenteil. Die Wundverletzungen der Pferde können sie sich nicht selber zugefügt haben, was jeder Laie weiss und auch von den Hauptbelastungszeugen bestätigt wurde. Die gegenteiligen Mutmassungen des Beschuldigten stellen untaugliche Schutzbehauptungen dar und beweisen seinen Argumentationsnotstand; unerklärlich bliebe auf jeden Fall, weshalb er die Besitzer der teuren Springpferde nicht informiert hätte (bzw. sich an die Gespräche nicht mehr erinnern kann). An der Echtheit der Fotos und Schilderungen des Anzeigestellers E. bestehen keine echten Zweifel. Die (einmaligen) Fotos vom 28. April 2016 hatte er nicht für ein Strafverfahren gemacht und lassen sich nicht mit einem Rachefeldzug gegen den Beschuldigten erklären; sie decken sich grundsätzlich mit den Aufnahmen des Tierarztes vom Tag darauf, wie dies die Anklagebehörde richtig festgestellt hat (AB 0.3 S. 11 f.). Die Verteidigung konnte keine Widersprüche dazu aufzeigen. Vielmehr geht der Verteidiger in der Beschwerde vom 23. Januar 2019 ans Kantonsgericht "von den glaubwürdigen Zeugenaussagen des sachkundigen Veterinärs aus" (UA Reg. 7 Beil. 14 Ziff. 12). Demgegenüber zielen die formellen Einwände allesamt ins Leere. Dass die Fotos von E. am 28. April 2016 gemacht wurden, beweist der Beschuldigte mit seiner (zutreffenden) Aussage vor Gericht indirekt selber, wonach er erst in den frühen Morgenstunden jenes Donnerstages mit "B." von einer Reitveranstaltung zurückgekehrt war, bei der vom dortigen Veterinär keine Verletzungen an der Stute festgestellt wurden (AB 0.2 S. 2 Ziff. 4). Am darauf folgenden Freitag 29. April 2016 wurde der entsprechende Arztbericht von Dr. G. (in Deutsch und Französisch) und die Fotos erstellt. Auf die Frage, ob er für die festgestellten Verletzungen noch eine andere Erklärung als die von ihm erwähnten Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung habe, hatte der Tierarzt zwar in den Raum gestellt, es könnte irgendein Insekten-/Bienenschwarm gewesen sein, er habe dies aber noch nie so gesehen und die Lokalisation stimme nicht; diese Mutmassung gehört jedoch ins Reich der Fantasie, was der Zeuge G. gerade selbst bestätigte durch den Zusatz, er habe keine (andere) plausible Erklärung (UA Reg. 2 Beil. 30). Der Zeuge E. hat den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet, sondern ihn in den meisten Punkten geschont und manchmal sogar eine gewisse Bewunderung und ein grundsätzliches Verständnis - bis zur Grenze der offenkundigen Tierquälerei - durchblicken lassen, worauf die Anklagebörde zurecht verweist (AB 0.3 S. 13 f.). Selbst wenn die Vorbringen von E. unberücksichtigt bleiben müssten, was nicht der Fall ist, existieren derart überzeugende Beweise im Sinne von harten Fakten, dass an der tatsächlichen und rechtlichen Zurechnung der vorgeworfenen Sachverhalte keinerlei Zweifel bestehen können, was nachfolgend näher ausgeführt wird.

6.3. Stute "B." ("B.")
Die detailgenaue Schilderung der Tatausführung durch den Zeugen E. wird durch den Tierarztbericht vom 29. April 2016 eindeutig bestätigt. G. hält darin unmissverständlich fest, obschon er sich im Übrigen eher zurückhaltend äussert, dass das Pferd zahlreiche deutliche Spuren von eindeutig übermässiger Bein-/Sporenund Peitschen-Einwirkung am Körper aufweist (UA Reg. 2 Beil. 33); seine Fotos stimmen mit jenen des Anzeigestellers E. überein. Als Zeuge hatte G. seinen Befund unter Wahrheitspflicht bestätigt (UA Reg. 2 Beil. 30 Ziff. 40). Die optische Veränderung innerhalb eines Tages kann seiner Meinung nach u.a. mit Medikamenteneinsatz erklärt werden, zudem bluteten die Wunden am 29. April 2016 nicht mehr und es war keine Salbe mehr sichtbar darauf (UA Reg. 2 Beil. 31 Ziff. 45 ff.). Auf Verlangen des Besitzers hat der Tierarzt der Stute eine Schmerzspritze verabreicht. Die Zeugen beschrieben das Kerngeschehen wie auch die weiteren Umstände sehr genau, detailreich und übereinstimmend, inklusive der inneren Gefühlslage. Es bestehen hierzu bei der richterlichen Beweiswürdigung keine Zweifel an den Abläufen und objektiven Feststellungen. Die gegenteiligen Behauptungen der Verteidigung sind falsch und durch das Beweisergebnis widerlegt (AB 0.4 S. 23 ff.). Der Beschuldigte hat am 28. April 2016 beim Reiten der Stute "B." sie durch starke Peitschenhiebe an der Flanke und am Unterbauch verletzt, so dass es aufgerissene, offene, blutende Wunden in der Haut gegeben hat (UA Reg. 2 Beil. 51 ff.). Für den ebenfalls angeklagten Vorfall eine Woche zuvor existieren die sehr eindrücklichen Schilderungen des fachkundigen Zeugen K.. Er ist gelernter Pferdewirt mit Schwerpunkt Rennreiter und wollte zunächst den Beschuldigten nicht konkret belasten; erst auf mehrfaches Nachfragen hin machte er genauere Angaben, an deren Wahrheit keinerlei Zweifel bestehen. K. hat es selber durch das Küchenfenster im Pausenraum gesehen und war sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte am Wochenende des 22./23. April 2016 im Reitzentrum in U. in der Mittagspause der braunen Stute durch Misshandlung aufgeplatzte Haut am Unterbauch zugefügt hat, er habe das Pferd mit der Spitze der Peitsche geprügelt, das Blut habe getropft (UA Reg. 2 Beil. 9 ff. Ziff. 47 ff. und Beil. 111 Ziff. 61). A. habe auch sonst Pferde geschlagen, aber diesmal sei es auf jeden Fall blutiger gewesen, grausam, unten sei die Haut aufgeplatzt gewesen (UA Reg. 2 Beil. 113 Ziff. 71, Beil. 13 Ziff. 71 und Beil. 114 Ziff. 77 und 81). Der Vorfall war ein Grund für den Zeugen, das Arbeitsverhältnis beim Beschuldigten kurzum zu beenden (UA Reg. 2 Beil. 111 Ziff. 59). Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte verhindern, dass der Zeuge K. (verwertbare) Aussagen macht. Bei den entsprechenden Aussagen des Zeugen E. fällt auf, dass er sich diesbezüglich zurückhält, weil er keine Fotos als Beweismittel hat (zum Vorfall eine Woche vor dem 28. April 2016) und den Beschuldigten nicht unnötig oder zu Unrecht belasten wollte; jedoch bestätigte er ganz klar, dass er es zusammen mit K. durch das grosse Fenster im Pausenraum gesehen hatte, wie der Reiter (A.) mit der Peitsche zugeschlagen hatte, mit etwas kleineren Verletzungen, eine kleine offene Wunde, maximal zwei, wobei Blut geflossen ist (UA Reg. 2 Beil. 66 f. Ziff. 54 ff. und Beil. 70 f. Ziff. 79 ff. und Beil. 74 Ziff. 109). Beide angeklagten Misshandlungen der Stute können dem Beschuldigten nachgewiesen werden.

6.4. Wallach "C."
Die Zeugin F. war augenscheinlich sehr bemüht, den Beschuldigten mit ihren Aussagen bestmöglich zu entlasten und sich herauszureden, indem sie vieles nicht gesehen oder nicht mehr gewusst haben wollte. Es kann hierzu auf die entlarvenden Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, wo er auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er "B." mit der Peitsche Verletzungen zugefügt habe, geantwortet hat, dass sie vielleicht ein "Chräbeli", also einen Kratzer gehabt habe oder so was, aber normal habe er keine Peitsche gebraucht. Diese "Chräbeli" hätten nicht geblutet, seien aber logischerweise gepflegt, sprich desinfiziert worden. "B." habe sich im Frühling 2016 bei einem Sprung aus der Box verletzt. Sie sei einen Moment unregelmässig gelaufen. Sie habe sich Schürfungen am Bein zugezogen, die sie selber behandelt hätten, ohne Tierarzt. Der Beschuldigte gibt an, nicht zu wissen, weshalb F. bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie bei "B." - mit Ausnahme einer Verletzung am Huf - nie Verletzungen festgestellt habe (UA Reg. 2 Beil. 43 f.). Die Zeugin F. hat also in Bezug auf die Verletzungen der Stute nicht die Wahrheit gesagt. Gleichwohl hat sie im Ergebnis unmissverständlich als Zeugin bestätigt, dass es bei "C." durch Peitschenschläge von A. mehrfach, drei-/viermal zu aufgeplatzten Adern an der hinteren Flanke gekommen ist (UA Reg. 2 Beil. 7 ff.). Diese Schilderung wird von den Zeugenaussagen E. bestätigt. Er beschrieb eindrücklich, rund ein halbes Jahr vor den Vorfällen mit "B." gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Wallach an die Wand gestellt und abgeschlagen habe, wie bei den anderen beiden Vorfällen mit einer langen Peitsche auf dem Pferd sitzend, was 4-5 aufgeplatzte Hautstellen ergeben habe; beim Reiten seien die ersten Schläge passiert, nachher habe der Beschuldigte das Pferd an die Wand gestellt, da seien noch etwa zwei Schläge dazu gekommen. Einmal habe er sich auf Bitte einer Drittperson (F.) getraut, in die Halle zu gehen, damit das aufhöre; sonst habe er als Angestellter nichts dagegen machen können (UA Reg. 2 Beil. 70 f. Ziff. 79 ff. und Ziff. 101). Die Wundversorgung habe F. gemacht (UA Reg. 2 Beil. 73 Ziff. 104 f.). Als Zeugin hat sodann F. letztlich nicht mehr bestritten, jedenfalls nichts mehr sagen können bzw. wollen hinsichtlich der Schilderung von K. und E., wonach sie (die Zeugin) die Verletzungen der Pferde, welche von A. zugefügt wurden, jeweils versorgt hat (UA Reg. 2 Beil. 6 Ziff. 38 und Beil. 8 Ziff. 50 f.). Letzteres erklärt, weshalb es trotz den teils gravierenden Verletzungen jeweils keinen Tierarzt brauchte, da die medizinische Versorgung der Pferde mit dem Personal vor Ort erfolgen konnte, was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde. Ebenso hat er letztlich zugegeben, dass er "C." durch den Peitscheneinsatz mehrfach Verletzungen zugefügt hat, jedoch nicht "übermässig" und "ganz sicher nicht bewusst" (UA Reg. 2 Beil. 45 ff.). Auch die Verteidigung findet - mit Ausnahme eines untauglichen Versuchs der Verharmlosung - keine Erklärung zur eindeutigen Zeugenaussage F.s (AB 0.4 S. 32 Ziff. 4). Es ist unter Würdigung der eindeutigen Beweislage zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte beim Trainieren des Wallachs "C." diesen bei (mindestens) drei Vorfällen durch starke Peitschenhiebe verletzt hat, wodurch es am Unterbauch Hautaufplatzungen und Schwellungen gegeben hat, die mitunter geblutet haben.

6.5. Tatbestand der Tierquälerei
Beide Pferde haben mehrfach aufgrund der bewiesenen heftigen Peitschenhiebe des Beschuldigten gelitten und geblutet. Ihre Würde als Tier wurde verletzt. Sie wurden zum blossen Werkzeug des persönlichen Ehrgeizes des Springreiters degradiert, was nichts mit Sport zu tun hat, sondern aus grundlegend falscher, eindeutig übermässiger Bein-/Sporenund Peitscheneinwirkung resultierte. Die Hautaufplatzungen und Wunden haben jeweils geblutet und mussten vom eigenen Personal medizinisch versorgt werden. Dass der Beschuldigte als Verursacher den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mehrfach verletzt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kann auf die obigen rechtlichen Erwägungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden. Der Gebrauch der Peitsche und/oder Sporen ist immer dann unangemessen und somit tatbestandsmässig, wenn das Pferd durch die Handlungen Verletzungen oder Schlagstriemen respektive Schwellungen erleidet (vgl. zum Ganzen: Claudia V. Brunner, Schriften zum Tier im Recht, Band 11, Tierquälerei im Pferdesport - eine Analyse der Strafrechtsnormen des Tierschutzgesetzes, Zürich, 2013, S. 78 f., S. 101 f. und S. 144 N 223). Auch der Beschuldigte anerkannte, dass es eine Tierquälerei wäre, wenn es bluten würde. Er verursachte mit seinen heftigen Peitschenhieben jeweils nicht bloss Hautschürfungen, sondern Wunden mit Löchern am Unterbauch und an den Flanken der Pferde. Seine Bestreitungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes stellen absolut unglaubwürdige, haltlose Schutzbehauptungen dar, die durch das eindeutige Beweisergebnis widerlegt sind und hier nicht weiter kommentiert werden müssen. Der Beschuldigte handelte im subjektiven Tatbestand vorsätzlich, mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 StGB. Sein Einwand, er habe es "ganz sicher nicht bewusst" gemacht, ist schlichtweg falsch. Die Ausführungen im Plädoyer des Staatsanwaltes erweisen sich als zutreffend (AB 0.3 S. 6 ff.).

6.6.
Die angeklagten Sachverhalte sind durch die Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und die oben beschriebenen Fotos bewiesen. Der Beschuldigte hat beim Trainieren der Pferde "B." und "C." das zulässige Mass mittels starker Peitschenhiebe eindeutig überschritten, bei der Stute "B." am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie beim Wallach "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in seinem Reitzentrum in U.. Da er dabei die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt hat, liegt mehrfache Tierquälerei gemäss der gesetzgeberischen Betitelung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.

6.7.
Es bestehen keine Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe. Entgegen der Verteidigung bildet Art. 4 Abs. 2 TSchG keine Rechtfertigungsgrundlage (AB 0.4 S. 33 u.). Folglich ist der Beschuldigte aufgrund der mehrfachen Verletzung von Art. 26 Abs. 1 TSchG der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei schuldig zu sprechen angemessen zu bestrafen.

7. Strafzumessung
7.1.
Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich also auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen Tatund Täterkomponente zu unterscheiden ist: Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens; je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen diese. Die Täterkomponente berücksichtigt demgegenüber etwa den strafrechtlichen Leumund des Täters, sein Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens, namentlich gezeigte Einsicht, Reue, Kooperation sowie seine individuelle Strafempfindlichkeit. Als Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 84 ff. zu Art. 47 StGB).

7.2.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Daraus ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, wenn sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht eine freiheitsentziehende Sanktion aufdrängt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten erweist sich die Sanktion der Geldstrafe als grundsätzlich zweckmässig. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die auseinanderzuhalten sind. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Bemessung des Tagessatzes ist das Nettoeinkommensprinzip zu Grunde zu legen. Ausgangspunkt bildet somit das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt sodann, dass nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt wird (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten. Die Geldstrafenbildung wird auf diese Weise transparenter und zwingt dazu, genauer zu ermitteln, was ein bestimmter Betrag für den einzelnen Täter in seiner konkreten finanziellen Situation bedeutet. Zudem soll die Geldstrafe im unteren Sanktionsbereich gleichwertig an die Stelle von insbesondere kurzen Freiheitsstrafen treten und mehr als eine blosse Busse sein (BGE 134 IV 60 E. 5.2).

7.3.
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Diese Regeln gelten auch, wenn der Täter mehrere Geldstrafen mehrere Bussen verwirkt hat. Treffen dagegen ungleichartige Strafen zusammen, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2018, S. 123). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die sog. Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände beschränkt den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten, soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sofern mehrere schwerste Straftaten abstrakt den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist dieser massgebend (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB).

7.4.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälereien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht. Art. 49 Abs. 1 StGB findet bei sämtlichen Formen echter Konkurrenz Anwendung, sowohl bei (echter) Idealkonkurrenz (Tateinheit) als auch bei (echter) Realkonkurrenz (Tatmehrheit). Echte Idealkonkurrenz wird angenommen, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Idealkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren (BGE 124 IV 145). Realkonkurrenz liegt dagegen vor, wenn mehrfach derselbe Tatbestand (gleichartige Realkonkurrenz) oder mehrere verschiedene Tatbestände (ungleichartige Realkonkurrenz) bei der Anwendung auf mehrere Handlungen konkurrieren (Ackermann, a.a.O., N 76 zu Art. 49 StGB). Es besteht zwischen den einzelnen Delikten echte Realkonkurrenz, womit die Einsatzstrafe im Sinne des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist.

7.5.1.
Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (oder zumindest eventualvorsätzlich) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Im vorliegend massgeblichen Bereich von 3-180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB), bzw. bis zu drei Jahren fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und die präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

7.5.2.
Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt dabei zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Ohne die Vorfälle in irgend einer Art und Weise zu bagatellisieren, ist im weiten Bereich aller möglichen Delinquenz an Tieren die objektive Tatschwere im unteren bis zum Beginn des mittleren Bereichs einzuordnen. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom Vorfall des 28. April 2016 mit "B." als schwerste Straftat ausgegangen. Der Beschuldigte führte hierzu die konkreten Begleitumstände jenes Tages zutreffend aus. Er war erst am frühen Morgen des 28. April 2016 zurückgekehrt; es gab überhaupt keinen Grund, "B." am Mittag zu reiten, geschweige denn mit Peitsche und Sporen im Training leidvoll zu quälen. Die Stute war durch die Strapazen des abgesagten Turniers und die lange Reise genügend belastet, womit Fehlreaktionen in einem unnötigen Training wohl praktisch vorprogrammiert waren, was auch der Beschuldigte sinngemäss ausgesagt hat (AB 0.2 S. 2 Ziff. 4). Sein unerklärliches Verhalten gegenüber dem Pferd erweist sich in diesem Lichte als mittelschwer. Für diese Straftat wird eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen eingesetzt. Sie ist wegen des ebenfalls gravierenden Vorfalls rund eine Woche zuvor, wo die Stute etwas weniger verletzt wurde, angemessen mit 30 Tagen zu erhöhen. Ebenso führen die Misshandlungen des Wallachs "C.", bei denen das Pferd jedes Mal geblutet hat, bei der vom Zeugen E. eindrücklich beschriebenen schweren Misshandlung an der Wand der Halle - als bei ihm schwerstes Delikt - zu einer Straferhöhung von 30 Tagessätzen und bei den zwei anderen Vorfällen mit "C." um je 10 Tagessätze im Sinne des Asperationsprinzips. Es entfallen mithin 90 Tagesätze auf "B." und 50 Tagessätze auf "C.", was im Total eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als Basis bzw. Strafeinheiten ergibt (siehe zum Begriff Strafeinheiten: BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3).

7.5.3.
Bei der subjektiven Täterkomponente kann mit der Anklagebehörde davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tiere nicht aus Böswilligkeit, sondern im Rahmen seines übermässigen Ehrgeizes gequält hat. Völlig unangebracht ist es, die Wut über das Tier und das eigene Unvermögen auf seinem Rücken auszutragen. Übersteigerter Ehrgeiz kann durch den hohen Leistungsdruck im professionellen Reitsport mitbegründet sein. Unzulässige Trainingsmethoden mögen auf der internationalen Spitzenebene eventuell nicht unüblich sein. Jedoch begründet dies alles keine Entschuldigung, es bestehen keine überwiegenden Interessen. Der Reiter trägt die volle Verantwortung für das Wohl des Pferdes. Der Beschuldigte hat die beiden Pferde physisch und psychisch misshandelt und dabei die Tierwürde verletzt. Dass die Kontrollen vor Ort, im Verband, innerhalb internationaler Organisationen und an den Turnieren nicht genauer ausfallen, trägt zu derartigen Exzessen bei; es wirft Fragen auf, die aber anderswo behandelt werden müssten. Wenn ein Springpferd im professionellen Reitsport länger oder spontan nicht an den Start gehen kann, müsste wohl erst recht eine tierärztliche Überprüfung erfolgen, auch im Stall zuhause, mit Rapporten an den Verband und die zuständigen Veterinärbehörden; auch die Gründe für auffällige Narben müssten fundierter abgeklärt und Blutproben häufiger gemacht werden. Für die gesamte tierschutzspezifische Problematik des professionellen Reitsports sollte der Beschuldigte in der Öffentlichkeit nicht zum alleinigen Sündenbock statuiert werden. Es gab und gibt offenbar viele, die über eine sehr lange Zeit weggeschaut und nicht gehandelt haben, trotz ihrer Mitverantwortung für das Wohl der Pferde. Der Anklagebehörde kann ferner zugestimmt werden, dass nicht von längerfristiger Schmerzzufügung oder Schädigung ausgegangen werden muss, zumal die Pferde fast ununterbrochen auf Topniveau einsatzfähig blieben. Die subjektiven Strafzumessungsfaktoren wirken sich im Ergebnis neutral aus. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass in den Medien eine gewisse Vorverurteilung durch eine teilweise reisserische Berichterstattung stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren; dabei hat der Beschuldigte darzulegen, dass und inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt und die Unschuldsvermutung verletzt hat (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b; BGer 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Letzteres hat der Verteidiger des Beschuldigten ausreichend getan. Die Schwelle, mit der eine relevante Schwere als Strafminderungsgrund erreicht wird, wurde namentlich durch die Medienberichtserstattung im "V." leicht überschritten; von einer Medienhetze kann jedoch keine Rede sein. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung muss uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gelten, bei bekannten Persönlichkeiten von öffentlichem Interesse müsste dies seitens der Medien besonders beachtet und betont werden. Der Durchschnittsleser erhielt zum Teil einen etwas anderen Eindruck, entsprechend gab es viele negative Kommentare zu Lasten des Beschuldigten in den Sozialen Medien. Die mediale Vorverurteilung führt zu einer Reduktion des Strafmasses um 10 %, gerundet 15 Tage, wovon 10 Tage im Zusammenhang mit "B." und 5 Tage auf die Delikte gegen "C." entfallen, womit netto 125 Tagessätze als Strafeinheiten resultieren (vgl. zur Aufteilung nachfolgend E. 7.7).

7.5.4.
Die von der Anklagebehörde berechnete Tagessatzhöhe von Fr. 160.-- ist unbestritten und erscheint angemessen, zumal beim Beschuldigten keine Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetreten sind (AB 0.2 S. 1; UA Reg. 8).

7.6.
Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagesatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat in subjektiver Hinsicht eine Vorhersage über das zukünftige Verhalten des Täters zu treffen. Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen (BGE 134 IV 97). Der Beschuldigte hat keine relevante Vorstrafe im Strafregister (UA Reg. 8 Beil. 1). Er zeigte zwar gewisse persönliche, charakterliche Defizite und keinerlei Einsicht, jedoch ist davon auszugehen, dass insbesondere auch die gravierenden Nebenfolgen der strafrechtlichen Verurteilung - wie Fragen rund um die Lizenz, Sperre durch den Verband, Ansehen in der Reitsportszene, internationale Turniere, Betrieb seines Reitsportzentrums in U. etc. - ihn als Springreiter vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten werden. Dem Beschuldigten kann in diesem Lichte eine günstige Prognose gestellt und demzufolge der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Eine Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7.7.
In Koordination mit der bedingten Geldstrafe wird eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 4''000.-- nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB als notwendige unmittelbar spürbare Sanktion ausgesprochen, die von der Geldstrafe abgezogen werden muss, konkret mit einem Abzug bei den oben festgelegten Strafeinheiten von 125 Tagessätzen um 25 Tage (25 × Fr. 160.--), andernfalls es zu einer Doppelbestrafung führen würde (BGE 135 IV 188; BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3). Die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; in der Regel beträgt sie maximal 20 % der Geldstrafe. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täterund tatangemessene Sanktion, wobei die Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Eine solche Verbindungsbusse im Umfang von 20 % in Höhe von Fr. 4''000.-- ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7.8.
Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte im Ergebnis mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4''000.-- bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

7.9.
Sollte sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut auf diesem Gebiet strafbar machen, muss er mit dem Vollzug der bedingten Geldstrafe rechnen (Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 StGB).

8. Kosten
8.1.
Der Beschuldigte trägt aufgrund seiner Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

8.2.
Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1''668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3''000.-- (volle Gebühr für das Urteil mit Begründung). Der Beschuldigte hat somit dem Bezirksgericht Willisau die Busse von Fr. 4''000.-- und Fr. 4''668.-- amtliche Kosten zu bezahlen.

8.3.
Zudem trägt der Beschuldigte die eigenen Parteiund Anwaltskosten.


Urteilsspruch

1. A. ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe beim Pferd "B." am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie beim Pferd "C." im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2017, jeweils begangen in U.

2. A. wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4''000.--. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3. A. trägt die Verfahrenskosten. Die amtlichen Kosten betragen im Untersuchungsverfahren Fr. 1''668.-- und im Gerichtsverfahren Fr. 3''000.-- (volle Gerichtsgebühr für das Urteil mit Begründung). A. hat somit dem Bezirksgericht Willisau die Busse von Fr. 4''000.-- und Fr. 4''668.-- amtliche Kosten zu bezahlen. Zudem trägt er die eigenen Parteiund Anwaltskosten.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Zustellung)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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