Art. 334 CCP de 2024

Art. 334 Dessaisissement
1 Lorsque le tribunal arrive la conclusion que l’affaire pendante devant lui peut déboucher sur une peine ou une mesure qui dépasse sa compétence, il transmet l’affaire au tribunal compétent, au plus tard la fin des plaidoiries. Celui-ci reprend la procédure probatoire depuis le début.
2 Le dessaisissement n’est pas sujet recours.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 334 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210628 | Versuchte Nötigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Tagessätze; Grundstrafe; Nötigung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Zusatzstrafe; Tagessätzen; Urteils; Verteidiger; Verfahren; Gericht; Privatklägers; Delikt; Probezeit; Verfahrens; Entscheid; Gesamtstrafe; Rechtskraft |
ZH | SB220012 | Versuchte Nötigung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Urteil; Geldstrafe; Verfahrensbeteiligten; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Nötigung; Mitbeschuldigte; Bargeld; Ziffer; Recht; Gesamtstrafe; Hinsicht; Urteils; Tagessätze; Einzelstrafe; Verteidiger; Mitbeschuldigten |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.103 (AG.2019.387) | versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei | Berufung; Berufungskläger; Täter; Gericht; Über; Betrug; Recht; Schweiz; Delikt; Akten; Urteil; Polizei; Person; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Landes; Recht; Übergabe; Berufungsverhandlung; Opfer; Delikts; Verfahren; Sachverhalt; Freiheitsstrafe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2013.1 | Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) | Bundes; Einsprache; Recht; Befehl; Eingabe; Verteidigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Beschuldigte; Telefax; Frist; Kammer; Verteidigerin; Gericht; Staat; Bundesstrafgericht; Sinne; Person; Eingaben; Befehls; Staatsanwalt; Gültigkeit; Bundesgericht; Mangel; Bundesstrafgerichts; Frist; Verfügung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |
Niklaus Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2009 |