Zusammenfassung des Urteils SB210628: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer zog seinen Rechtsvorschlag zurück, nachdem das Steueramt Arth ihm nahegelegt hatte, dies zu tun, andernfalls die Rechtsöffnung beantragt würde. Der Beschwerdeführer erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Das Bezirksgericht Schwyz wies die Beschwerde ab, da der Rechtsvorschlag nicht gültig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer legte daraufhin beim Kantonsgericht Schwyz erneut Aufsichtsbeschwerde ein, die jedoch mangels ausreichender Begründung abgewiesen wurde. Der Rückzug des Rechtsvorschlags erfolgte vorbehaltlos und war somit gültig, was auch die Pfändungsankündigung gültig machte. Der Entscheid der Beschwerdekammer war kostenlos und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210628 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte Nötigung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Tagessätze; Grundstrafe; Nötigung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Zusatzstrafe; Tagessätzen; Urteils; Verteidiger; Verfahren; Gericht; Privatklägers; Delikt; Probezeit; Verfahrens; Entscheid; Gesamtstrafe; Rechtskraft |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 334 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 101; 136 IV 55; 138 IV 113; 141 IV 249; 142 IV 265; 145 IV 1; 69 IV 145; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210628-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder und lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 6. Oktober 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. September 2020 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 39 S. 48 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die erstandene Haft von 23 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die nachstehenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten, aber nicht beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit noch nicht geschehen, dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet:
Mobiltelefon schwarz mit schwarzer Hülle (Asservaten-Nr. A014'025' 720);
Mobiltelefon goldfarbig (Asservaten-Nr. A014'025'731).
Der Privatkläger B. wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'125.20 amtliche Verteidigung
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des amtlichen Verteidigers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.):
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 7 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1 f.)
Die Berufung des Beschuldigten A.
sei gutzuheissen und es seien
Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 7 und (betreffend Vorbehalt der Nachforderungen) Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Infolge vollumfänglichen Freispruchs seien sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen und sei dem
Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Am 8. Juli 2020 erstattete der nachmalige Privatkläger B.
bei der
Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.
(genannt:
A'. ) sowie einen ihm namentlich nicht bekannten Albaner – welcher in der Folge in der Person des Mitbeschuldigten C. , alias: C1. (genannt: C'. ; separates Verfahren) ermittelt werden konnte – wegen versuchter Nötigung bzw. Drohung (Urk. 1). Gestützt auf einen in der Folge von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgestellten Vorführungsbefehl wurde der Beschuldigte gleichentags verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Urk. 14/1-3 sowie Urk. 14/11), aus der er am 30. Juli 2020 – unter Anordnung von Ersatzmass- nahmen – wieder entlassen wurde (Urk. 14/8; Urk. 14/15).
Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 24. September 2020 Anklage gegen den Beschuldigten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 17). Dieses überwies den Prozess mit Verfügung vom
November 2020 gestützt auf Art. 334 StPO zuständigkeitshalber dem Kollegialgericht (Urk. 22). Am 9. Dezember 2020 wurden die Parteien auf den 20. April 2021 zur Hauptverhandlung vor der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vorgeladen (Urk. 24/1). Diese führte die Hauptverhandlung gemeinsam mit derjenigen gegen den Mitbeschuldigten
C1.
durch und fällte gleichentags das eingangs wiedergegebene Urteil,
welches es den Parteien mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnete (vgl. Prot. I S. 4 ff. und S. 18 ff.; Urk. 31).
Am 30. April 2021 (Poststempel) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 33). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 36 = Urk. 39) am 6. Dezember 2021 (Urk. 38/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 27. Dezember 2021 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 41).
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Widerruf der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen und Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2022 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 22. Februar 2022 innert mehrfach erstreckter Frist Angaben zu seinen persönlichen Verhält- nissen und ersuchte darum, von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abzusehen (Urk. 54 und 56). Der Privatkläger liess sich zur Verfügung vom 29. Dezember 2021 nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2022 wurde die amtliche Verteidigung widerrufen und dem bisherigen amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 57), was der Verteidiger mit Eingabe vom 11. März 2022 – unter Beilage einer Vollmacht des Beschuldigten – denn auch tat (Urk. 59; Urk. 61). Mit Verfügung vom
15. März 2022 wurde sodann der nunmehr erbetene Verteidiger für seine bisherigen Bemühungen als amtlicher Verteidiger entschädigt (Urk. 63).
Am 8. Juli 2022 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie die
Parteien des Verfahrens betreffend den Mitbeschuldigten C1.
(GeschäftsNr.: SB220012) auf den 6. Oktober 2022 zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 65).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A. in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , sowie
der Mitbeschuldigte C1.
in Begleitung seines amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , und die Verfahrensbeteiligte D. (Ehefrau des Mitbeschuldigten). Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu entschei- den. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).
Umfang der Berufung
Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8). Er beantragt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 41 S. 1 f.).
Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv- Ziffer 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), Ziffer 5 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) sowie Ziffer 6 und 9 (Kostenfestsetzung und Honorar der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.
Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Formelles
Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249,
E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten Nötigung schuldig. Sie erachtete den Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welche zudem durch objektive Beweismittel (Kaufverträge, WhatsApp-Chat) untermauert würden, als erstellt (Urk. 39 S. 33 f.) und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (Urk. 39 S. 34 ff.).
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht nur willkürlich die Darstellung des Privatklägers für glaubhaft erachtet, sie habe auch die von ihr als objektiv bezeichneten Beweismittel (Kaufverträge, WhatsApp-Chat) offensichtlich einseitig und unhaltbar zu- ungunsten des Beschuldigten gewürdigt. Entgegen der Vorinstanz lägen keine objektiven Beweismittel für den eingeklagten Sachverhalt vor und die Aussagen des Privatklägers seien widersprüchlich, lebensfremd, voller Lügensignale und somit schlicht unglaubhaft, weshalb es letztlich keine Beweise für den Anklagesachverhalt gebe und entsprechend ein (vollumfänglicher) Freispruch zu erfolgen habe (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 72 S. 2 ff.).
Vorab kann grundsätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 5-34). Die Vorinstanz gelangte dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der Beweislage erstellt ist. Insbesondere sind die Aussagen des Privatklägers – entgegen der Ansicht der Verteidigung Urk. 72 S. 5 ff.) – im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei, detailreich und nachvollziehbar ausgefallen. Sie erscheinen damit als glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz (in Urk. 39 S. 32 unten) ist denn auch kein erheblicher Widerspruch darin zu sehen, dass sich der Privatkläger weder an Marke noch Modell der vom Mitbeschuldigten angeblich mitgeführten Schusswaffe erinnern konnte, gab er doch explizit an, sich mit Waffen überhaupt nicht auszukennen (vgl. Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 14), was keineswegs unglaubhaft erscheint. Eine solche zurückhaltende Aussage spricht im Gegenteil gerade für deren Glaubhaftigkeit. Es erschiene vielmehr aussergewöhnlich, könnte eine mit einer Schusswaffe bedrohte Person deren Marke und Modell im Nachhinein mit Bestimmtheit angeben. Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 39 S. 32 f.; Urk. 72 S. 7; Urk. 29 S. 6) ist auch nicht wi- dersprüchlich, wenn der Privatkläger zunächst erklärte, beim kurzen, teilweisen Herausziehen der Waffe durch den Mitbeschuldigten aus dessen Hosensack ei- nen Teil des Laufes (Urk. 6/1 S. 4), später dagegen den Griffbereich (Urk. 6/3
S. 5) gesehen zu haben: Wurde die Waffe (mutmasslich eine Pistole) – wie vom Privatkläger geschildert – vom Mitbeschuldigten in der Hosentasche getragen, wobei der Griff herausragte bzw. vom Beschuldigten etwas herausgezogen wur- de, konnte der Privatkläger dabei nämlich ohne Weiteres sowohl den Griffbereich als auch den hinteren Teil des Laufes sehen, so dass beide Beschreibungen als zutreffend erscheinen. Dies, zumal die genaue Wortwahl im Deutschen anlässlich der zweiten Einvernahme letztlich durch den beigezogenen Tamil- Dolmetscher erfolgt sein dürfte, was auch die Abweichungen hinsichtlich der mündlich geäusserten Drohungen (kaputt machen vs. aufschneiden, vgl. Urk. 39 S. 33) zu erklären vermag. Letztlich kann indes offen gelassen werden, ob tatsächlich eine Waffe im Spiel war, zumal dies ohnehin keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat.
Hinzu kommt, worauf auch die Vorinstanz teilweise bereits hinwies (Urk. 39
S. 32), dass der Privatkläger detailliert (und im Wesentlichen korrekt) über das kriminelle Vorleben des Mitbeschuldigten informiert war, welcher wegen schwersten Gewaltdelikten bis hin zur versuchten Tötung eine neunjährige Freiheitsstrafe verbüsst hatte und anschliessend aus der Schweiz ausgeschafft worden war. Es ist nicht ersichtlich, wer ausser dem Beschuldigten – als dessen Begleiter der Mitbeschuldigte gegenüber dem Privatkläger jeweils auftrat – dem Privatkläger diese Informationen hätte bekannt geben sollen, kannte der Privatkläger doch bis zuletzt nicht einmal den Namen des Mitbeschuldigten, sondern nannte ihn noch bei der Anzeigeerstattung lediglich den Albaner (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1 S. 3). Nicht ersichtlich ist weiter, in welchem (neutralen) Kontext der Beschuldigte dem Privatkläger diese Informationen hätte zukommen lassen sollen, ausser eben im Rahmen der eingeklagten Drohung bzw. Nötigung. Insbesondere liessen diese Informationen den Mitbeschuldigten als Geschäftspartner des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger kaum als besonders vertrauenswürdig erscheinen.
Schliesslich lassen die sichergestellten Verträge bzw. Vertragsentwürfe ein plausibles Motiv der Mitbeschuldigten für die Nötigung des Privatklägers erken- nen, wollten die Mitbeschuldigten doch zusammen die E. -Bar des Beschul- digten die F. [Bar] übernehmen, verfügten dafür jedoch offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel, weshalb sie auf die Unterschrift des Privatklägers auf dem neuen, für ihn nachteiligen Vertrag angewiesen waren. Der Privatkläger wiederum hatte – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 3) – kein ersichtliches Interesse am Abschluss dieser neuen Vereinbarung (vgl. auch dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 39 S. 11 ff.; S. 19 f.; S. 25 f.). Im Gegensatz dazu erscheint das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv des Privatklägers für seine Strafanzeige – nämlich die Beschuldigten daran zu hindern, ihre berechtigten Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen (Urk. 29 S. 4 f.) – als wenig wahrscheinlich, wenn nicht gar als blosse Schutzbehauptung (vgl. auch Urk. 39 S. 30 f.). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geltend macht, es seien noch weitere rund Fr. 30'000.– vom Beschuldigten an den Privatkläger geflossen, wofür es indes keine Belege bzw. Quittungen gebe (Urk. 72 S. 3 f.), ist nicht weiter darauf einzugehen, zumal dies auch der Beschuldigte nie behauptete. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte überdies keine weiteren Aussagen zur Sache (Urk. 70 S.13).
Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und es kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 10) – ohne Weiteres darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 34-39). Insbesondere ist die Vorinstanz angesichts des gemeinsamen Vorgehens bzw. Auftretens der Mitbeschuldigten, welche überdies ein gemeinsames Ziel – die Übernahme einer Bar – verfolgten, auch zu Recht von einer Mittäterschaft ausgegangen (Urk. 39 S. 39).
Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
1. Bezüglich des anwendbaren Strafrahmens sowie der allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 40-42).
Der Beschuldigte wurde kurz vor der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils am 20. April 2021 vom Kreisgericht Rheintal am 15. April 2021 wegen diverser ausländerrechtlicher Vergehen, versuchter Nötigung sowie Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (vgl. Urk. 67 S. 2 f.; Urk. 68/1). Es ist daher eine Zusatzstrafe zu jener Verurteilung auszufällen (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2; BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f.; BGer. 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 1.1; je m.w.H.), zumal bereits angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliegenden Verfahren nur die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– in Betracht kommt.
Das Bundesgericht hat die Methodik der Zusatzstrafenbildung im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt neu festgelegt:
2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O.,
N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.
Vorliegend beinhalten die Grundstrafe und die neu zu beurteilende Tat abstrakt gleich schwere Delikte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe). Angesichts der Strafhöhe und der Deliktsmehrheit ist jedoch von der bereits ausgefällten Grundstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als Einsatzstrafe auszugehen. Diese ist um die Einzelstrafe der neu zu beurteilenden versuchten Nötigung angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die bereits ausgefällte Grundstrafe von der (hypothetischen) Gesamtstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.
In objektiver Hinsicht fällt dem Beschuldigten zur Last, dass er – zusammen mit dem Mitbeschuldigten – gezielt und mit einiger krimineller Energie verbunden mittels wiederholter persönlicher Androhung von Gewalt den Privatkläger gegen dessen Willen zur Unterzeichnung eines für diesen mit erheblichen Nachteilen verbundenen Kaufvertrages über dessen Bar zu bestimmen suchte, wobei es bei verbalen Drohungen blieb. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht.
In subjektiver Hinsicht fallen lediglich egoistische Motive in Betracht, welche den Beschuldigten nicht entlasten. Es bleibt damit bei einem noch leichten Verschulden, was innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 150 Tagessätzen führt.
Nachdem der vom Beschuldigten angestrebte Nötigungserfolg nicht eintrat, es vielmehr bei einem (vollendeten) Versuch blieb – wozu der Beschuldigte in- dessen nichts beitrug – ist die Einzelstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB um 20 Tagessätze auf 130 Tagessätze zu reduzieren.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe als Einsatzstrafe um 100 Tagessätze zu erhöhen.
Zu den persönlichen Verhältnissen des heute 49-jährigen Beschuldigten ist auszuführen, dass er im Jahr 1991 im Alter von 18 Jahren aus Sri Lanka als Asylbewerber in die Schweiz kam. Hier hat er sich zum Gastro-Betriebsleiter ausgebildet und immer in diesem Bereich gearbeitet. Diesen Sommer hat er sich
selbständig gemacht und ist nun – mit seiner Partnerin G.
– in der
Zimmervermietung tätig. Dabei bezifferte er sein monatliches Einkommen auf Fr. 4'500.– brutto. Er verfügt heute über die Aufenthaltsbewilligung B. Mit seiner
geschiedenen Ehefrau H.
hat der Beschuldigte zwei Kinder im Alter von
sechs und acht Jahren, für welche er momentan monatlich insgesamt Fr. 600.– an Unterhaltsbeiträgen bezahlt, wobei sich die Verpflichtung für diese Kinder sowie die Kindsmutter auf Fr. 2'000.– beläuft. Er lebt heute mit seiner Partnerin G. und einem gemeinsamen eineinhalbjährigen Kind zusammen, wobei sie beide – der Beschuldigte und G. – ihren Teil an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beisteuern. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte sodann zwei weitere Kinder im Alter von 18 und 16 Jahren. Aus dem Privatkonkurs im Jahr 2020 hat der Beschuldigte Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 200'000.–; neue Schulden hat er keine mehr gemacht (vgl. Urk. 7/7 S. 5 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 56; Urk. 70 S. 2 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte weist heute – ausgenommen die in die Zusatzstrafenbil- dung einzubeziehende Verurteilung vom 15. April 2021 – insgesamt sechs, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die für sich genommen jedoch nicht allzu gravierend ausgefallen sind und zudem bereits einige Zeit zurückliegen (vgl. Urk. 67). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet zu keiner Strafminderung Anlass. Insbesondere hat der Beschuldigte das von ihm begangene Delikt bis zuletzt bestritten.
Gesamthaft resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Straferhöhung im Umfang von 20 Tagessätzen. Dies ergibt eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen. Davon ist die bereits ausgefällte Grundstrafe von 150 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 15. April 2021 ergibt. Daran sind 23 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist angesichts der vorstehend unter E. 3.5 dargestellten aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bestätigen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
4. Die von der Vorinstanz angeordnete Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urk. 39 S. 45 f.) lag hier – angesichts der doch zahlreichen, unbedingt ausgefällten Vorstrafen des Beschuldigten und der fehlenden Reue und Einsicht – nicht auf der Hand. Sie ist allerdings bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Für eine Reduktion der gegenüber dem Minimum nur leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren besteht vorliegend kein Anlass.
Nachdem es bei der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das entsprechende Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) ausgangsgemäss zu bestätigen (vgl. auch Urk. 39 S. 48).
Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist, unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.
Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung – welche bereits mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 mit Fr. 980.05 entschädigt wurden (Urk. 63) – sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 20. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-3. (…)
Die nachstehenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten, aber nicht beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit noch nicht geschehen, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet:
Mobiltelefon schwarz mit schwarzer Hülle (Asservaten-Nr. A014'025' 720);
Mobiltelefon goldfarbig (Asservaten-Nr. A014'025'731).
Der Privatkläger B. wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'125.20 amtliche Verteidigung
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.):
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 23 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 15. April 2021.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 980.05 vormalige amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)
die Privatklägerschaft (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Privatklägerschaft (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2022
Die Präsidentin:
lic. iur. M. Knüsel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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