SchKG Art. 334 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 334 SchKG vom 2023

Art. 334 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 334 Ernennung eines Sachwalters

1 Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.

2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann.

3 Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.

4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295c gilt sinngemäss. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 334 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Stundung; Lassgericht; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Sachwalter; Widerruf; Sachverhalt; Gericht; Weigerung; Konkurs; Obergericht; Eingabe; Antrag; Schuldnerin; Hauptgläubiger; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Arrestgläubigerin
ZHPS150184Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Hinwil; Bezirksgericht; Entscheid; Lassverfahren; Urteil; Lassstundung; Vorinstanz; Gericht; Antrag; Sinne; Gläubiger; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Gesuchstellers; Bezirksgerichts; Eingabe; Gewährung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010