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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 33 SchKG vom 2023

Art. 33 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 33 und Wiederherstellung

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. (1)

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist. (2)

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220195Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum ZustellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Frist; SchKG; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Verfahren; Fristwiederherstellung; Begründung; Gesuch; Zustellung; Aufschiebende; Akten; Angefochten; Fristwiederherstellungsgesuch; Betreibungsamt; Obergericht; Erneute; Einzutreten; IVm; Antrag; Aufschiebenden; Angefochtene; Partei; Kammer; Kanton; Bestimmungen; Aufl; Datum
ZHPS220192KonkurseröffnungBeschwerde; Schuldnerin; Vorinstanz; Gläubigerin; E-Mail; Entscheid; Urteil; Bezirksgericht; Kantons; Bülach; Partei; Verfahren; Konkurseröffnung; Konkursverhandlung; Vorinstanzliche; Wiederherstellung; Beilage; Konkursgericht; Frist; Verfügung; Parteien; Kammer; Arztzeugnis; Verhandlung; Konkursamt; Säumnis; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Aufschiebende; Wallisellen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120011Aufsichtsbeschwerde Beschwerde; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Beschwerdeführer; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Zivilkammer; Frist; Aufsicht; SchKG; Betreibung; Eingabe; Meilen; Entscheid; Fristwiederherstellung; Beschwerden; Akten; Urteil; Rechtsvorschlages; Erhebung; Unterstellten; Bezirksgerichte; Zuständigkeit; Ersuchte; Beilagen; Wiederherstellung; Aufsichtsbeschwerde
BSBEZ.2019.2 (AG.2019.237)Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsvorschlag; Untere; Konkurs; Werden; Gemäss; Wiederherstellung; Konkursamt; Schulde; Betreibungsund; Betreibungsamt; Erhoben; Basel-Stadt; Unverschuldet; Unteren; Zahlungsbefehl; Dezember; Erheben; Stellt; Bundesgericht; Innert; Forderung; Hindernis; Unverschuldetes; Rechtsmittel; Zivilsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Beschwerde; Schweiz; Patente; Patents; Beschwerdeführerin; Arrestbefehl; Betreibungs; Erfindung; Schutzdauer; Schweizer; Verarrestiert; SchKG; Schuldners; Liechtenstein; Rechtlich; Patentrecht; Forderung; Patentinhaber; Betreibungsamt; Fürstentum; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Spezifiziert; Rechte; HEINRICH; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NordmannBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Francis NordmannBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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