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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 33 LEF dal 2023

Art. 33 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 33 3. Modificazione e restituzione

1 I termini fissati nella presente legge non possono essere modificati mediante accordo delle parti.

2 Un termine più lungo o una proroga possono essere concessi alla parte interessata nel procedimento, se abita all’estero o se deve essere avvisata mediante pubblicazione. (1)

3 La parte interessata nel procedimento può rinunciare ad avvalersi dell’inosservanza di un termine, se questo è stato istituito nel suo esclusivo interesse. (2)

4 Chi è stato impedito ad agire entro il termine stabilito da un ostacolo non imputabile a sua colpa può chiedere all’autorit? di vigilanza o all’autorit? giudiziaria competente la restituzione del termine. Egli deve, entro il medesimo termine dalla cessazione dell’impedimento, inoltrare la richiesta motivata e compiere presso l’autorit? competente l’atto omesso. (2)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220195Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum ZustellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Frist; SchKG; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Verfahren; Fristwiederherstellung; Begründung; Gesuch; Zustellung; Aufschiebende; Akten; Angefochten; Fristwiederherstellungsgesuch; Betreibungsamt; Obergericht; Erneute; Einzutreten; IVm; Antrag; Aufschiebenden; Angefochtene; Partei; Kammer; Kanton; Bestimmungen; Aufl; Datum
ZHPS220192KonkurseröffnungBeschwerde; Schuldnerin; Vorinstanz; Gläubigerin; E-Mail; Entscheid; Urteil; Bezirksgericht; Kantons; Bülach; Partei; Verfahren; Konkurseröffnung; Konkursverhandlung; Vorinstanzliche; Wiederherstellung; Beilage; Konkursgericht; Frist; Verfügung; Parteien; Kammer; Arztzeugnis; Verhandlung; Konkursamt; Säumnis; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Aufschiebende; Wallisellen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB120011Aufsichtsbeschwerde Beschwerde; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Beschwerdeführer; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Zivilkammer; Frist; Aufsicht; SchKG; Betreibung; Eingabe; Meilen; Entscheid; Fristwiederherstellung; Beschwerden; Akten; Urteil; Rechtsvorschlages; Erhebung; Unterstellten; Bezirksgerichte; Zuständigkeit; Ersuchte; Beilagen; Wiederherstellung; Aufsichtsbeschwerde
BSBEZ.2019.2 (AG.2019.237)Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsvorschlag; Untere; Konkurs; Werden; Gemäss; Wiederherstellung; Konkursamt; Schulde; Betreibungsund; Betreibungsamt; Erhoben; Basel-Stadt; Unverschuldet; Unteren; Zahlungsbefehl; Dezember; Erheben; Stellt; Bundesgericht; Innert; Forderung; Hindernis; Unverschuldetes; Rechtsmittel; Zivilsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Beschwerde; Schweiz; Patente; Patents; Beschwerdeführerin; Arrestbefehl; Betreibungs; Erfindung; Schutzdauer; Schweizer; Verarrestiert; SchKG; Schuldners; Liechtenstein; Rechtlich; Patentrecht; Forderung; Patentinhaber; Betreibungsamt; Fürstentum; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Spezifiziert; Rechte; HEINRICH; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NordmannBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Francis NordmannBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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