StPO Art. 321 - Mitteilung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 321 StPO vom 2024

Art. 321 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 321 Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:

  • a. den Parteien;
  • b. dem Opfer;
  • c. den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
  • d. allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.
  • 2 Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.

    3 Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.


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    Art. 321 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2023/947être; écision; Ministère; énal; énale; Ordonnance; ’ordonnance; Procureur; édure; était; ésomption; ’innocence; Autorité; ’elle; énéral; ’il; édé; Arrondissement; Chambre; érant; ’est; élai; égal; èces; Côte
    VDEntscheid/2023/623étent; étention; ’il; ûreté; était; ’au; épouse; édure; étant; énale; édiat; édiate; évenu; ération; édé; éral; ésidente; ’arrondissement; ’Est; ’audience; ’est; écision; Chambre
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2014 93AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsbehörden 468 93 Aufsicht über Staatsanwaltschaften Grundsätze der Aufsicht des Regierungsrats...Aufsicht; Staatsanwalt; Aufsichts; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Anzeige; Einstellung; Anzei; Verfahren; Anzeige; Einstellungs; Recht; Einstellungsverfügung; Aufsichtsanzeige; Regierungsrat; Verfahren; Untersuchung; Aufsichtsbe; Prozessrecht; Anzeigenden; Schwei; Behörden; Prozessordnung; Unternehmen; Aufsichtsbehörde; Interesse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 Ia 262Persönliche Freiheit; Strafvollzug und Untersuchungshaft. 1. Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse (hier: einer kantonalen Verordnung über die Bezirksgefängnisse) (Erw. I). 2. Allgemeine Voraussetzungen für Eingriffe in die persönliche Freiheit (Erw. II). 3. Untersuchungshaft und Strafvollzug als besondere Rechtsverhältnisse; gesetzliche Grundlage der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Erw. III). 4. Grundsätzliches über Zweck und Grenzen freiheitsbeschränkender Massnahmen in Untersuchungshaft und Strafvollzug. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. IV). 5. Verfassungsrechtliche Prüfung einzelner Vorschriften der angefochtenen Gefängnisverordnung (Erw. V, Ziff. 1-20): - Mitnahme persönlicher Effekten in die Zelle (Ziff. 1), - Lichterlöschen (Ziff. 2), - Selbstbeschäftigung und Gemeinschaftsarbeit (Ziff. 3 u. 20), - Verdienstanteil (Ziff. 4), - Freizeitarbeit (Ziff. 5), - Selbstverpflegung (Ziff. 6), - Gaben Dritter (Ziff. 7), - Spaziergänge (Ziff. 8), - Bibliotheksbenützung (Ziff. 9), - Zeitungen, Zeitschriften und Lehrbücher (Ziff. 10 u. 18), - Radioempfang (Ziff.11), - Besuche (Ziff. 12), - Korrespondenzen (Ziff. 13), - Disziplinarstrafen (Ziff. 14-16), - Einzelhaft für Untersuchungsgefangene (Ziff. 17), - Einzelhaft zu Beginn des Strafvollzuges (Ziff. 18). Freiheit; Gefangene; Untersuchung; Untersuchungs; Gefangene; Gefängnis; Gefangenen; Arbeit; Bundes; Regel; Verfassung; Vorschrift; Vollzug; Verfassungs; Verordnung; Einzelhaft; Recht; Besuch; Untersuchungsgefangene; Korrespondenz; Gefangenen; Zweck; Regelung; Beschränkung; Untersuchungshaft

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2017.209Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Verfahren; Verfahrens; Sistierung; Verfahrensakten; Generalkonsulat; Person; Polizei; Sistierungsverfügung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Täterschaft; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Parteien; DNA-Spur; Gefährdung; Staatsanwaltschaft; Eröffnung; Spuren; Privatkläger; Antrag