FIDLEG Art. 32 - Registerführung und Meldepflicht
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 32 FIDLEG vom 2024
Art. 32 Registerführung und Meldepflicht
1 Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Registrierte Kundenberaterinnen und berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen melden.
3 Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie:a. gegen eingetragene Kundenberaterinnen und -berater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b aussprechen;b. davon Kenntnis erhalten, dass gegen eingetragene Kundenberaterinnen und berater eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.
4 Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diese oder diesen aus dem Register.
5 Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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