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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 310 ZGB vom 2023

Art. 310 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 310 (1)

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.

3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230014Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen VerkehrsBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
ZHPQ230009Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Verfahren; Recht; Beschwerdeverfahren; Honorar; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; AnwGebV; Kindes; Akten; Grundgebühr; Kinder; Gehör; Mandantin; Honorars; Schwierigkeit; Winterthur; Aufwand; Notwendige; Zeitaufwand; Besuchsrecht; Bezirksrats; Begründung; Gehörs; Gebühr; Mandat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.421KostenVerfahren; Beschwerde; Verfahrens; Beschwerdeführer; Kindes; Verfahrenskosten; Kindsvater; Kindsmutter; Aufenthalt; Gutachten; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elter; Gebühr; Gutachter; Obhut; Abklärung; Hälftige; Mutter; Institution; Beistand; Vorinstanzliche; Eltern; Begutachtung; Auferlegt; Thal-Gäu; Jugendpsychiatrische; Beistandschaft; Person; Verwaltungsgericht
SOVWBES.2020.9Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / UnterbringungBeschwerde; Entscheid; Kindsmutter; Kindsvater; Aufenthalt; Kindes; Eltern; Beiständin; Mutter; Vater; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Verwaltungsgericht; Antrag; Familie; Situation; Massnahme; Beschwerdeführerin; Platzierung; Entzug; Begründet; Mandatsperson; Verfahren; Unterbringung; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Kinder; Aufgabe; Superprovisorisch; Tessin; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Recht; Eltern; Kantonale; Unterstützung; Kanton; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Interkantonal; Aufenthalts; Elterliche; Zivilrechtliche; Elternteil; Sorge; Interkantonale; Kindes; Wohngruppen; Zuständigkeit; Entscheid; Schwyz; Kantonales; Kantons; Fremdplatzierung; Aufenthaltsort; Einrichtungen; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
E-4543/2006Asyl und WegweisungBeschwer; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Kosovo; Ation; Schwei; Schweiz; Bundes; Führers; Beschwerdeführers; Familie; Bundesver; Führerin; Waltungsgericht; Kinder; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungs; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Montenegro; Staat; Vorinstanz; Zumut

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
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