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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 310 CCS dal 2023

Art. 310 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 310 (1)

1 Quando il figlio non possa essere altrimenti sottratto al pericolo, l’autorit? di protezione dei minori deve toglierlo alla custodia dei genitori, o dei terzi presso cui egli si trova, e ricoverarlo convenientemente.

2 L’autorit? di protezione dei minori, ad istanza dei genitori o del figlio, prende la stessa misura nel caso in cui le relazioni siano così gravemente turbate che non si possa più esigere ragionevolmente la convivenza ulteriore e, secondo le circostanze, non si possa rimediare altrimenti.

3 L’autorit? di protezione dei minori può vietare ai genitori di riprendere il figlio vissuto per lungo tempo presso genitori affilianti qualora il suo sviluppo possa esserne seriamente pregiudicato.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 310 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230014Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen VerkehrsBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
ZHPQ230009Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Verfahren; Recht; Beschwerdeverfahren; Honorar; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; AnwGebV; Kindes; Akten; Grundgebühr; Kinder; Gehör; Mandantin; Honorars; Schwierigkeit; Winterthur; Aufwand; Notwendige; Zeitaufwand; Besuchsrecht; Bezirksrats; Begründung; Gehörs; Gebühr; Mandat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.421KostenVerfahren; Beschwerde; Verfahrens; Beschwerdeführer; Kindes; Verfahrenskosten; Kindsvater; Kindsmutter; Aufenthalt; Gutachten; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elter; Gebühr; Gutachter; Obhut; Abklärung; Hälftige; Mutter; Institution; Beistand; Vorinstanzliche; Eltern; Begutachtung; Auferlegt; Thal-Gäu; Jugendpsychiatrische; Beistandschaft; Person; Verwaltungsgericht
SOVWBES.2020.9Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / UnterbringungBeschwerde; Entscheid; Kindsmutter; Kindsvater; Aufenthalt; Kindes; Eltern; Beiständin; Mutter; Vater; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Verwaltungsgericht; Antrag; Familie; Situation; Massnahme; Beschwerdeführerin; Platzierung; Entzug; Begründet; Mandatsperson; Verfahren; Unterbringung; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Kinder; Aufgabe; Superprovisorisch; Tessin; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Recht; Eltern; Kantonale; Unterstützung; Kanton; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Interkantonal; Aufenthalts; Elterliche; Zivilrechtliche; Elternteil; Sorge; Interkantonale; Kindes; Wohngruppen; Zuständigkeit; Entscheid; Schwyz; Kantonales; Kantons; Fremdplatzierung; Aufenthaltsort; Einrichtungen; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer
E-4543/2006Asyl und WegweisungBeschwer; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Kosovo; Ation; Schwei; Schweiz; Bundes; Führers; Beschwerdeführers; Familie; Bundesver; Führerin; Waltungsgericht; Kinder; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungs; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Montenegro; Staat; Vorinstanz; Zumut

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
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