AIG Art. 31 -

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 31 AIG vom 2022

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Art. 31 4. Abschnitt: Staatenlose

1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.

2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.

3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (1) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (2) oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. (3) Artikel 61 AsylG (4) gilt sinngemäss. (5)

(1) SR 311.0
(2) SR 321.0
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
(4) SR 142.31
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7108/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Syrien; Beschwerdeführende; Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführenden; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vater; Recht; Probleme; Verfahren; Aktivitäten; Schwester; Reflexverfolgung; Person; Anhörung; Maktum; Familie; Verfolgung; Aufenthalt; Kurde
E-2931/2017Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ühre; Akten; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kinder; Syrien; Wegweisung; Recht; Verfügung; Verfolgung; Bundes; Beweismittel; Verfahren; Gehör; Maktum; Kurde; Bundesverwaltungsgericht; Anhörung; Abklärung; Beschwerdeführers