Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2931/2017 |
Datum: | 08.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | ühre; Akten; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kinder; Syrien; Wegweisung; Recht; Verfügung; Verfolgung; Bundes; Beweismittel; Verfahren; Gehör; Maktum; Kurde; Bundesverwaltungsgericht; Anhörung; Abklärung; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 31 AIG ;Art. 35 BV ;Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 II 473; 132 V 387; 135 II 286 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, Art. 35 VwVG, 2008 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung V E-2931/2017
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A. , geboren am ( ), die Ehefrau
, geboren am ( ), Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, ( ),
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N ( ).
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern Anfang März 2015 und suchten am
März 2015 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Am 27. März 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A11/21 und A15/26) und nach ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Juli 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A27/7 und A28/12).
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er stamme aus G. und habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem habe er als staatenloser Maktum und nichtregistrierter Kurde in Syrien keine Rechte. Seine Kinder seien ebenfalls Maktumin und hätten keine Zukunft. Als er in H. gelebt habe, sei er ( ) im Zusammenhang mit dem Aufstand in I. im Quartier J. , wo hauptsächlich Kurden gelebt hätten, verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. In der Nacht seien sehr viele Kurden in den Restaurants, auf den Strassen und am Arbeitsplatz verhaftet worden. Er selber sei zuhause in der Wohnung verhaftet worden. Im August ( ) sei er auf dem Weg zur Arbeit verhaftet worden, als er versucht habe, Welpen mit einem Holzbrett beim Überqueren des Flusses Rabo zu helfen. Ein Soldat habe ihn geohrfeigt und ihm gesagt, Zivilpersonen dürften sich nicht an diesem Ort aufhalten. Er sei zu einem Militärposten gebracht worden, wo man ihn in eine schmutzige Zelle gesteckt und auf die Fusssohlen geschlagen habe. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Das K. , wo er gearbeitet habe, sei zweimal von Geschossen getroffen worden. Zudem sei es für ihn lebensgefährlich gewesen, seine Mutter ins Spital zu begleiten, weil es bei den Fahrten oft zu Gefechten gekommen sei. Seine Kinder hätten in ständiger Angst gelebt, weil auch ihre Wohngegend beschossen worden sei. Wegen den Kindsentführungen habe er sich auch nicht mehr getraut, seine ältere Tochter in die Schule zu schicken. Deshalb seien sie in ihr Dorf zurückgekehrt und später ausgereist.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei seit 2011 syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme wie ihr Ehemann aus G. . Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. In ihrer Wohngegend in H. sei intensiv gekämpft und geschossen worden. Sie und ihre Familie hätten deshalb in ständiger Angst gelebt und seien wegen
der fehlenden Sicherheit psychisch angeschlagen gewesen. Sie habe auch gesehen, wie Zivilisten eine junge Frau entführt hätten. Ausserdem seien viele Nachbarn verhaftet worden. Ein aus dem Gefängnis entlassener Sohn eines Nachbarn sei wegen der erlittenen Folterungen psychisch völlig angeschlagen gewesen. Sie habe zudem miterlebt, wie ein Helikopter eine Ortschaft bombardiert habe. Deshalb seien sie nach G. zurückgekehrt und später ausgereist.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität diverse Bestätigungen und die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
Mit am 24. April 2017 eröffneter Verfügung vom 21. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 24. März 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er und seine Kinder würden gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR. 0.142.40) als Staatenlose anerkannt.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2017 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A9/1, A10/5, A12/1, A13/1, A16/1 und A30/2 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualtier sei ihnen das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken sowie zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Mai 2017 ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut. Die Anträge auf Einsichtnahme in die Aktenstücke A9/1, A10/5, A12/1, A16/1 sowie A13/1 und auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. Des Weiteren wies sie die Vorinstanz an, das Aktenstück A13/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, den Beschwerdeführenden bis am 14. Juni 2017 eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen und ihnen Einsicht in die von ihnen eingereichten Dokumente zu gewähren. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich ebenfalls bis am 14. Juni 2017 zur Beschwerde im Sinne der Erwägungen vernehmen zu lassen.
Am 13. Juni 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton L. habe ihm und seinen Kindern am 3. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, weshalb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter Kopien des geänderten Aktenverzeichnisses und der von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung gleichen Datums die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass diejenigen Ausweise, die die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder als Maktumin bestätigen würden, fälschlicherweise nicht in einem Beweismittelcouvert abgelegt worden seien. Dies sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Ebenso sei die mangelhafte Bezeichnung des Aktenstückes A13/1 im Aktenverzeichnis korrigiert worden. Ausserdem würden den Beschwerdeführenden mit heutigem Datum Kopien des geänderten Aktenverzeichnisses und der von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zugestellt. Die von ihnen eingereichten Identitätsausweise würden üblicherweise im rückseitigen Umschlag des Dossiers abgelegt und zudem in den entsprechenden Protokollen bezeichnet. Die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe stelle somit keine Verletzung des Anspruchs auf Aktenweinsicht dar. Zur Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer ( ) in H. verhaftet worden sei, als es in I. zu einem Aufstand gekommen sei, sei festzuhalten, dass er die über zehn Jahre zurückliegende Haft bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Es sei ihm dort wiederholt die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es könne ihr somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zudem sei der Beschwerdeführer, dies entgegen der Beanstandung in der Beschwerde, vornehmlich wegen der ihm widerfahrenen Diskriminierungen als nicht registrierter Kurde ausgereist. Die kurzfristige Haft im August ( ) sei nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen. Er sei nach zwei Tagen ohne weiteres wieder entlassen worden.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 18. Juli 2017 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Die Vorinstanz habe mehrere schwerwiegende und unheilbare Verletzungen der Aktenführungsund Paginierungspflicht begangen. Zudem habe sie unrechtmässig die Einsicht in gewisse Akten verweigert. Die gravierende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Des Weiteren hätte die Vorverfolgung des Beschwerdeführers von ( ) berücksichtigt werden müssen, weil sich sein Gefährdungsprofil dadurch zusätzlich verschärft habe. Es könne nicht sein, dass das SEM sein Versäumnis damit begründe, der Beschwerdeführer habe dieses bei der BzP geltend gemachte Ereignis bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Er hätte bei der Anhörung über die Inhaftierung von ( ) befragt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegender Weise verletzt worden.
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer vornehmlich wegen der ihm widerfahrenen Diskriminierungen als nicht registrierter Kurde ausgereist sei, belegten, dass sie sich nur unzureichend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt habe. Er habe die Haft vom August ( ) eindeutig als Fluchtgrund erwähnt. Dieser Übergriff stelle eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Er sei misshandelt und jeglicher Menschwürde beraubt worden. Er wäre bei einer erneuten Verhaftung höchst wahrscheinlich nicht wieder freigelassen worden. Es handle sich bei diesem Vorfall um das fluchtauslösende Ereignis. Das SEM habe dies völlig ignoriert und dadurch, dass es den Beschwerdeführer nicht eingehender dazu angehört habe, seine Abklärungspflicht verletzt.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am
3. Mai 2017 erteilte der Kanton L. dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung ohne weiteres dahingefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Das Dahinfallen der Wegweisung ist vorliegend festzustellen (vgl. Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 8). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich beim Beschwerdeführer auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der Schweiz.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsund Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Antrag auf vollständige Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei
den Aktenstücken A9/1 (Meldung medizinischer Fall betreffend gynäkologische Abklärungen bei der Beschwerdeführerin), A10/5 (Informationen zu den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Zusammenhang mit den Grenzsanitarischen Massnahmen [GSM]), A12/1 sowie A16/1 (Formulare Evaluation bei syrischen asylsuchenden Personen für die Zusammenarbeit bei Verdacht auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord) und bei A13/1 (Aktennotiz zu den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung zur Person [BZP] zum Reiseweg) um interne Akten, die für das vorliegende Verfahren unwesentlich seien. Dabei wurde auch der wesentliche Inhalt der Aktenstücke umschrieben. Das SEM wurde indessen angewiesen, das Aktenstück A13/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, den Beschwerdeführenden eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zuzustellen und ihnen Einsicht in die von ihnen eingereichten Dokumente zu gewähren. Dieser Anweisung ist die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juli 2017 - auch in Bezug auf die mit Eingabe vom 22. September 2015 (A30/2) eingereichten Dokumente - nachgekommen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt ist.
Des Weiteren ist zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungsund Paginierungspflicht festzustellen, dass das SEM die Ablage der Bestätigungen zur Staatenlosigkeit respektive Zugehörigkeit zu den Maktumin in einem Beweismittelcouvert inzwischen nachgeholt und den Beschwerdeführenden mit separatem Schreiben vom 4. Juli 2017 zur Vernehmlassung eine Kopie des geänderten Aktenverzeichnisses zugestellt hat.
Zur Rüge, das SEM habe die dem BzP-Protokoll des Beschwerdeführers (A22/21) angehefteten Kopien der Ausweisdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und auch kein separates Beweismittelcouvert erstellt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel teilweise im Beweismittelumschlag (A46) und teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat.
Dieses Vorgehen widerspricht der Pflicht der Vorinstanz, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter
Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurden die Kopien der Ausweispapiere anlässlich der BzP vom 27. März 2015 aufgenommen (A11/7 f. Ziff. 4). Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E- 4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).
In der Beschwerde wird weiter moniert, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer bereits ( ) in H. verhaftet worden sei. Dazu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis bei der Anhörung nicht mehr als Asylgrund erwähnt hat, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Er verneinte die Frage, ob es sonst noch bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, und führte aus, er habe keine weiteren Gründe, er habe alles erzählt (A28/9 F48). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
Als unbegründet erweist sich sodann die weitere Rüge, das rechtliche Gehör respektive die Abklärungspflicht sei auch deshalb verletzt worden, weil das SEM das Ereignis mit dem Soldaten am Fluss und die Haft zwar erwähnt habe, nicht aber, dass er dies als Grund für die Ausreise aus Syrien vorgebracht habe. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt nämlich, dass er auf die Frage nach seinen Asylgründen zuerst auf den Bürgerkrieg in Syrien und die erlittenen Diskriminierungen als Maktum verwies. Zudem führte er aus, er sei ausgereist, weil er der Meinung sei, dass seine Kinder eine bessere Zukunft haben sollten (A28/5 F19). Daran vermag sein weiteres Vorbringen, er habe zuletzt aufgrund des Zwischenfalles mit dem Soldaten beschlossen, das Land zu verlassen, nichts zu ändern. Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als der im Sachverhalt aufgeführte Zwischenfall in den Erwägungen nicht mehr explizit erwähnt wurde. In der Vernehmlassung wurde dies jedoch nachgeholt und begründet, weshalb die kurzzeitige Haft im August ( ) nicht asylrelevant sei.
Des Weiteren bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat den Sachverhalt auch in Bezug auf den Vorfall vom August ( ) richtig sowie vollständig festgestellt und diesem Vorbringen mit den gestellten Nachfragen auch genügend Befragungszeit eingeräumt (A28/5 F20 ff.). Den Aussagen des Beschwerdeführers kann zudem entnommen werden, dass dieser Zwischenfall für ihn keine weiteren Folgen hatte, zumal er nach zwei Tagen ohne weitere Auflagen wieder freigelassen wurde.
Die Beschwerdeführenden sehen im Umstand, dass der Asylentscheid erst zwei Jahre nach den Anhörungen erging, ohne dass in der Zwischenzeit Abklärungen für den vorliegenden Fall getätigt worden seien, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Umstand, dass der Asylentscheid erst zwei Jahre nach den Anhörungen erging, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nach den Anhörungen zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen, zumal sie den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen den Anhörungen und dem Asylentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt.
Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als begründet. Der Verfahrensmangel wurde indessen auf Beschwerdeebene geheilt. Dies gilt auch für die in der Vernehmlassung nachgeholte Begründung zur fehlenden Asylrelevanz des zweiten Vorfalls vom August ( ). Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Gemäss Rechtsprechung seien in Syrien weder die als Ausländer nicht registrierten noch die registrierten Kurden einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen die staatlichen Repressionen, denen sie ausgesetzt seien, ein menschenwürdiges Leben verunmögliche. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden unter diesen mannigfachen Benachteiligungen und ihrer fehlenden Zukunftsperspektive gelitten hätten. Dies sei jedoch nicht asylrelevant. Auch die Situation allgemeiner Gewalt in Syrien führe für sich alleine genommen nicht zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, zumal es sich nicht um eine gezielt gegen sie und ihre Kinder gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe handle. Die Bürgerkriegssituation betreffe einen grossen Teil der syrischen Bevölkerung in ähnlicher Weise.
In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorbringen seien durchaus asylrelevant. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert, dass sie als Maktumin respektive ehemalige Anjab (Beschwerdeführerin) enorme Nachteile und Diskriminierung erlitten hätten. Insbesondere hätten der staatenlose Beschwerdeführer und seine staatenlosen Kinder in Syrien keine Rechte, keinen Schutz und keine Perspektive gehabt, die ein menschenwürdiges Leben möglich gemacht hätten. Sie könnten mit keiner Verbesserung ihrer Situation rechnen. Die Beschwerdeführenden seien deshalb besonders stark von den Auswirkungen des Krieges betroffen. Sie hätten unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Die zweite Verhaftung des Beschwerdeführers vom August ( ) und seine während
der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen stellten eindeutig eine asylrelevante Verfolgung dar. Das Ereignis habe in schwer traumatisiert. Er habe davon ausgehen müssen, dass die syrischen Behörden ihn spätestens nach diesem Ereignis als Maktum-Oppositioneller vermerkt hätten. Zudem sei er bereits ( ) in H. aus politisch-kulturellen Gründen festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden, weil er als Kurde verdächtigt worden sei, sich am damaligen Aufstand in I. zu beteiligen. Diese Vorverfolgung sei zwingend zu berücksichtigen, weil Personen, die vom syrischen Regime als Gegner oder Kritiker festgestellt oder verdächtigt würden, staatlich verfolgt würden. Diese Verfolgung habe sich seit dem Ausbruch der Unruhen im Frühjahr 2011 stark intensiviert und radikalisiert. Die Beschwerdeführenden hätten unter Berücksichtigung der katastrophalen Entwicklung in Syrien und als Maktumin begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es sei ihnen deshalb unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Der Beschwerdeführer erwähnte die Verhaftung und Festhaltung im
Zusammenhang mit dem Aufstand in I.
( ) lediglich in der BzP
(vgl. auch E. 4.4). Der Umstand, dass er dies bei der Anhörung auf die Frage nach seinen Asylgründen nicht mehr vorbrachte, zeigt, dass dieses Ereignis offenbar nicht der Grund für seine Ausreise war. Unbesehen davon ist es auch nicht asylrelevant. Zum einen ist der Kausalzusammenhang zur Ausreise unterbrochen. Zum anderen ist aufgrund seiner Aussagen nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn aufgrund dieses Ereignisses als Regimegegner registriert haben. Dagegen spricht insbesondere auch seine nur kurzzeitige Inhaftierung im August ( ) ohne weitergehende Konsequenzen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung ist zwar in subjektiver, aber nicht in objektiver Hinsicht begründet. Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, er sei im Quartier J. , wo hauptsächlich Kurden gelebt hätten, verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. In der Nacht seien sehr viele Kurden in den Restaurants, auf den Strassen und am Arbeitsplatz verhaftet worden. Er selber sei zuhause in der Wohnung verhaftet worden. Die Behörden hätten damals Angst gehabt, dass sich der Aufstand I. auf das ganze Land ausweiten würde (A11/10 Ziff. 7.02).
In Bezug auf den Vorfall vom August ( ) sagte der Beschwerdeführer aus, der Grund für seine Festnahme und zweitägige Inhaftierung sei gewesen, dass sich die Stelle am Fluss, wo er dem Hund und seinen Welpen geholfen habe, in der Nähe des Volkspalastes befunden habe und es verboten gewesen sei, sich dort aufzuhalten. Es habe dort auch ein Restaurant gegeben (A11/9 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er auf entsprechende Fragen aus, der Vorfall habe sich beim Restaurant M. ereignet. Die Behörden hätten eine kleine Wache eingerichtet, wo sich Soldaten aufgehalten hätten. Der Soldat, der ihn geohrfeigt habe, habe ihm gesagt, es sei verboten, sich dort aufzuhalten (A28/5 f. F20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene, auch diese Festnahme und kurzzeitige Inhaftierung nicht asylrelevant, weil es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Kinder seien Maktumin (nichtregistrierte staatenlose Kurden), vermag für sich allein keine begründete Furcht vor gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen.
Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Bereits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom
28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als
asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, vgl. auch E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.5).
Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation vor. Demnach kann auch die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr Ehemann ein Maktum ist, für das Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihnen noch ihren Verwandten eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kein Profil aufweisen, aufgrund dessen sie damit rechnen müssten, dem syrischen Regime als Regimegegner aufgefallen zu sein und deswegen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte zu erleiden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vornoch Nachfluchtgründe dartun konnten. Sie vermögen aus den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den dazu gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien asylrechtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Wie bereits in E. 3 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM vom 21. April 2017 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Kinder mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung dahingefallen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Fraglich ist, ob sie als Ehefrau und Mutter anerkannter Staatenloser mit Aufenthaltsbewilligung B bereits jetzt über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Sie dürfte jedoch spätestens dann über einen solchen Anspruch verfügen, wenn ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder als anerkannte Staatenlose eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Dies wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren der Fall sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 3 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisung wurde - mangels Vorliegens eines bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich aus den Akten keine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 21. April 2017 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Kinder aus der Schweiz dahingefallen ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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