Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-7108/2018 |
Datum: | 06.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Politisch; Syrien; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführenden; Schweiz; Wegweisung; Politische; Syrische; Behörde; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Politischen; Vater; Verfügung; Recht; Sucht; Probleme; Verfahren; Syrischen; Reflexverfolgung; Aktivitäten; Schwester; Maktum; Person; Anhörung; Aufenthalt |
Rechtsnorm: | Art. 31 AIG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung IV D-7108/2018
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A. , geboren am ( ), staatenlos,
die Ehefrau B. , geboren am ( ), Syrien,
und ihr Kind C. , geboren am ( ), staatenlos,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N ( ).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am ( ) 2015 in Richtung D. und gelangten am 24. Juli 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E. um Asyl nach. Am 11. August 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am ( ) 2015 teilte ihnen das SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am ( ) wurde ( ) C. geboren. Am 17. Januar 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führten sie aus, sie seien ethnische Kurden aus F. , Gemeinde G. , Gouvernement H. , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht registrierter Kurde (Maktum) und besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Im Jahr 2014 habe er versucht, sich gemeinsam mit seiner Familie einbürgern zu lassen. Sein Einbürgerungsantrag sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei als registrierte Kurdin (Ajanib) im Jahr ( ) eingebürgert worden. Am ( ) hätten die Beschwerdeführenden nach Brauch geheiratet.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, da er als Maktum keine Rechte gehabt habe. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie in Haft gewesen, habe sich politisch nicht engagiert und sei vom Bürgerkrieg nie persönlich betroffen gewesen. Seine Frau habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei seinetwegen ausgereist. Bei seiner Anhörung hielt er daran fest, dass er als Maktum Nachteile erlitten habe, und brachte zusätzlich Folgendes vor: Er sei ungefähr im Jahr ( ) Mitglied der I. geworden und habe sich für diese politisch betätigt. Bis ins Jahr ( ) habe er auch an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren seien viele politisch aktive Personen aus seiner Region verschwunden. Deshalb habe er sich nicht mehr getraut, sein Haus zu verlassen. Aus Angst, von den Behörden verhaftet zu werden, sei er ausgereist. Im Jahr ( ) habe sein Vater von einer im ( ) tätigen Person erfahren, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und den Demonstrationsteilnahmen
gesucht werde. Gegen Bestechung habe sein Vater eine Kopie des Schreibens erhältlich machen können, in dem bestätigt werde, dass er gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Mannes, der Maktum sei, ausgereist. Sie habe persönlich weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen jemals Probleme gehabt. Sie habe jedoch aufgrund des Krieges ihr Studium nicht abschliessen können. Ihr Vater sei aktives Mitglied der I. und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Mitglied des ( ) gewesen. Später sei er zum Mitglied des Zentralkomitees aufgestiegen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise seines Versuchs, illegal auszureisen, sei er im Jahr ( ) festgenommen und während mehrerer Monate festgehalten worden, bis ihn die Familie durch Beziehungen habe freikaufen können. Er werde in Syrien nach wie vor von allen Sicherheitsapparaten und Grenzstellen gesucht, weshalb er das Dorf J. nicht oft verlasse. Der Name ihrer Familie sei an den Grenzen ausgeschrieben, weshalb auch sie befürchte, verhaftet werden zu können. Auch andere Familienmitglieder hätten in der Vergangenheit Probleme mit den Behörden gehabt. So seien ihre Schwester K. ([ ]) und ihr Onkel ( ) L. ([ ]) im Gefängnis gewesen.
Zur Stützung ihrerVorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst verschiedenen Dokumenten betreffend ihre Personalien und ihre persönlichen Verhältnisse bezüglich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie eines Schreibens betreffend Suche nach dem Beschwerdeführer, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der I. vom ( ) sowie ( ) Fotografien von einem Treffen der Sektion.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. November 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht relevant und andererseits unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um Erlass der Prozesskosten. Als Beweismittel reichten sie die positiven Asylentscheide des SEM
vom ( ) betreffend den Onkel L.
und vom ( ) betreffend die
Schwester M. ([ ]) der Beschwerdeführerin in Kopie samt ent- sprechenden Ausweiskopien sowie jene ihrer Schwestern J. und N. ([ ]) ein, welche ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Am 21. Dezember 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Mit je einer Verfügung des SEM vom 13. März 2019 und 28. März 2019 wurden der Beschwerdeführer und ( ) als Staatenlose anerkannt.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
Am 9. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton O. habe ihm am 20. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, weshalb seine vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei.
In einem Schreiben gleichen Inhalts teilte das SEM dem Rechtsvertreter am 6. Juni 2019 mit, dass der Kanton Bern dem Kind der Beschwerdeführenden am 2. Mai 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden nach erstreckter Frist am 6. Juni 2019 eine Replik einreichten.
In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 27. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der Kurden in Syrien nach dem Rückzug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkischrussischen Abkommen vom 22. Oktober 2019. Aufgrund der für syrische Kurden bestehenden Gefahren in Syrien sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerdeführenden und ihr Kind wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am
20. März 2019 beziehungsweise 2. Mai 2019 erteilte der Kanton Bern dem Beschwerdeführer und seinem Kind eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Das Dahinfallen der Wegweisung ist vorliegend festzustellen (vgl. Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. November 2018 E. 8). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich beim Beschwerdeführer (und seinem Kind) auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
Bezüglich des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dieser habe anlässlich der BzP weder Demonstrationsteilnahmen erwähnt, noch dass er in Syrien seit circa ( ) Mitglied der I. gewesen sei und aufgrund dessen Angst vor einer Verhaftung habe. Auch auf Nachfrage hin habe er in der BzP erklärt, er habe sich nie politisch engagiert, sich nie auf irgendeiner Art und Weise am Bürgerkrieg beteiligt und keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine politische Tätigkeit und die Demonstrationsteilnahmen in der BzP zumindest kurz erwähnt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund sei- ner politischen Tätigkeit für die I. sowie seinen Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, davon in der BzP nichts erzählt hätte. Hätte er tatsächlich befürchtet, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der BzP erwähne, insbesondere als er explizit danach gefragt worden sei, ob er sich jemals politisch oder auf irgendeine Weise am Bürgerkrieg betätigt habe. In der Anhörung sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu äussern. Mit seiner Antwort habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. So habe er erklärt, er sei in der BzP nicht gefragt worden, ob er politisch aktiv gewesen sei oder von den Behörden verfolgt werde. Er habe versucht, in der BzP seine politischen Aktivitäten und die Demonstrationsteilnahmen zu erwähnen, sei jedoch vom Sachbearbeiter daran gehindert worden, darüber zu sprechen. Entgegen dieser Aussage - so das SEM - seien im Protokoll der BzP keine Hinweise darauf zu finden, dass er versucht hätte, politische Aktivitäten oder Demonstrationsteilnahmen geltend zu machen. Zudem habe er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Aufgrund des Nachschubs der geltend gemachten politischen Tätigkeit, der Demonstrationsteilnahmen und der damit einhergehenden Furcht vor einer Verhaftung könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Somit könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund dessen in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben sei. An dieser Einschätzung vermöge die eingereichte Kopie des Schreibens, gemäss dem er gesucht werde, nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie handle, welche
nicht auf ihre Authentizität und Echtheit überprüft werden könne. Deshalb komme ihr keine Beweiskraft zu.
Diesbezüglich beschränkte sich die Beschwerdeschrift darauf, die seine bei der Anhörung des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung, weshalb er es anlässlich der BzP unterlassen habe, die erwähnten Vorbringen vorzutragen, sinngemäss zu wiederholen. Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen, zumal sie durch das Protokoll der BzP bestätigt werden. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinen Gesuchsgründen im Wesentlichen damit, dass er als Maktum in Syrien keine Rechte gehabt habe. Damit endete seine freie Schilderung der Gesuchsgründe bereits. Die ihm im Anschluss daran gezielt gestellten Fragen, welche insbesondere auch Probleme mit den Behörden, Beteiligung oder Mitwirkung am Bürgerkrieg und ein politisches Engagement in Syrien betrafen, wurden von ihm explizit verneint (vgl. act. [ ]). Er muss sich mithin auf seinen Aussagen bei der BzP behaften lassen.
Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angebe, Maktum zu sein, komme keine asylrelevante Bedeutung zu, weshalb offengelassen werden könne, ob er tatsächlich ein Maktum sei.
Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Bereits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als
die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom
28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, vgl. auch E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.5).
Es gibt auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation vor.
Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Daran vermag die in der Stellungnahme vom 27. November 2019 geschilderte Situation der Kurden in Syrien nach dem Rückzug der amerikanischen Truppen aus Nordsyrien und dem türkisch-russischen Abkommen vom 22. Oktober 2019 nichts zu ändern.
Die Vorinstanz qualifizierte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Bürgerkriegs ihr Studium nicht abschliessen können, zu Recht als nicht asylrelevant, da der geltend gemachte Nachteil unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Syrien und insbesondere im Lichte des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten ist.
Unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel wurde in der
Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, den Schwestern K.
und
N. sowie dem Onkel L. der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und politisches Asyl in der Schweiz gewährt worden. In diesem Zusammenhang und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist sei, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.
Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung die Asylakten des
Bruders P.
des Beschwerdeführers sowie der Schwestern
K. , M.
und N.
der Beschwerdeführerin. Es
prüfte, ob aufgrund der von ihr geltend gemachten Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen sei und verneinte eine solche. So habe die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Auf die Frage, ob sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters selbst je Probleme gehabt habe, sei sie ausgewichen und habe ein Ereignis geschildert, das in keinem Zusammenhang mit ihrem Vater stehe. Des Weiteren habe sie vage Vermutungen darüber geäussert, was weiblichen Verwandten von gesuchten Personen geschehen könnte, und wiederholt, dass sie aufgrund ihres Familiennamens Probleme bekommen könnte. Objektive Hinweise, welche ihre subjektiven Befürchtungen stützten sowie konkrete Ereignisse, die sie persönlich beträfen, habe sie nicht geschildert. Ausserdem sei festzuhalten, dass ihr politisch aktiver Vater, von dem sie eine mögliche Reflexverfolgung ableiten möchte, wie auch ihre beiden Brüder und ( ) ihrer Schwestern immer noch in Syrien lebten. Sie habe zwar festgehalten, dass ihr Vater das Dorf J. , welches unter kurdischer Verwaltung stehe, nicht oft verlasse, da er sich vor den syrischen Behörden fürchte. Diesbezüglich habe sie sich jedoch anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung widersprochen, indem sie auf explizite Nachfrage angegeben habe, ihr Vater sei in der Stadt G. wohnhaft, wo auch ihre Mutter und einige ihrer Schwestern lebten. Somit seien aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder anderer Familienangehöriger keine Verfolgungsmassnahmen oder ein konkretes Interesse der syrischen Behörden an ihr zu erkennen. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte.
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus den beigezogenen Asylakten der Schwestern der Beschwerdeführerin vermöge diese bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts abzuleiten. Da die verwandtschaftliche Beziehung zu L. erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt worden sei, habe dessen Asyldossier erst im Rahmen der Vernehmlassung konsultiert werden können. Auch daraus ergäben sich keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung der Beschwerdeführerin. Ausserdem werde aus der Beschwerde und den Akten weder ersichtlich, dass sie selbst politisch tätig gewesen sei, noch dass die politischen Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen für sie eine Reflexverfolgung zur Folge gehabt hätten. Sie habe zudem während ihrer Anhörung ausführlich
Gelegenheit gehabt, all ihr Asylgründe darzulegen. Dabei habe sie aber keine konkreten persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden dargelegt.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 unter Hinweis auf ihre anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihrer Verwandten an der geltend gemachten Reflexverfolgung fest. Insbesondere habe sie damals zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater und ihr Onkel politisch aktiv seien und immer verfolgt würden; da ihr Vater in Abwesenheit zu Hause von den syrischen Behörden gesucht worden sei, hätten diese ihre Schwester K. mitgenommen.
Aufgrund der Asylgewährung für die Schwestern K. , N. , M. und den Onkel L. in der Schweiz kann im vorliegenden Fall nicht auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Praxisgemäss können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von tatsächlich oder vermeintlich politisch unliebsamen Personen als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D- 627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7). Dazu ist vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz beigezogenen Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und der Verwandten der Beschwerdeführerin konsultierte das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier von L. Bezüglich ihres Onkels gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung lediglich zu Protokoll, dass dieser im Jahr ( ) ins Gefängnis gekommen sei, wie ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und politisch verfolgt werde (vgl. act. [ ]). Des Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Syrien Probleme wegen ihres Onkels hatte. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen der von ihr erwähnten Verwandten drohen würde.
Der Beschwerdeführer machte weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, er sei in der Schweiz einfaches Mitglied der I. , wobei er keine konkreten Aufgaben in
der Partei übernommen habe. Diesbezüglich reichte er eine Mitgliederbestätigung der Schweizer Sektion der I. Schweiz vom ( ) sowie ( ) Fotografien zu den Akten, auf denen er bei Parteitreffen zu sehen sei.
In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Praxis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, wobei sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nicht ableiten lässt, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Er hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und niedrig profilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten beziehungsweise die Beschwerdeführenden wegen ih-
rer illegalen Ausreise aus Syrien (vgl. E. 5.5 erster Absatz) bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müss-
ten. Sie können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM vom 23. November 2018 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Kindes dahingefallen, soweit dem Beschwerdeführer und seinem Kind Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Fraglich ist, ob sie als Ehefrau und Mutter anerkannter Staatenloser mit Aufenthaltsbewilligung B bereits jetzt über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Sie dürfte jedoch spätestens dann über einen solchen Anspruch verfügen, wenn ihr Ehemann und das gemeinsame Kind als anerkannte Staatenlose eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Dies wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren der Fall sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 3 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisung wurde - mangels Vorliegens eines bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither wesentlich geändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Kindes aus der Schweiz dahingefallen ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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