E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 309 LP de 2023

Art. 309 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 309 C. Effets 1. Refus de l’homologation (1)

Lorsque le concordat n’est pas homologué, le juge du concordat prononce la faillite d’office.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 309 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-15-45NachlassstundungScheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.24 (AG.2017.487)Konkurseröffnung nach NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Zivilgericht; Sanierung; Forderung; Sachwalter; Konkurs; Lassstundung; Entscheid; Schuld; Basel; Recht; Basel-Stadt; Aussicht; Über; SchKG; Überschuldung; Verhandlung; Bericht; Stundung; Können; Zivilgerichts; Verwaltungsratspräsident; Höhe; Reichte; Konkurseröffnung; Abzahlungsvereinbarung; Sachwalters; Bilanz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 204Art. 40 Abs. 1 SchKG; Art. 309 SchKG. Es obliegt den Gläubigern, während der Dauer einer Nachlassstundung ihre Rechte wahrzunehmen. Sie müssen daher unter Umständen während der Nachlassstundung ein Fortsetzungsbegehren stellen, um den Schuldner noch innert der Frist des Art. 40 Abs. 1 SchKG auf Konkurs betreiben zu können. Konkurs; SchKG; Nachlassstundung; Schuldner; Schuldbetreibung; Nachlassvertrag; Gläubiger; Frist; Betreibung; Begehren; Konkursbegehren; Bezirksgericht; Gallen; Konkursbetreibung; Kantonsgericht; Gaster; Nachlassvertrages; Verwerfung; Entscheid; Handelsamtsblatt; Handelsregister; Kaltbrunn; Schweizerischen; FRITZSCHE/WALDER; Bezirksgerichtspräsidium; Schuldbetreibungs; Unterliege; Konkursfähig; Voraussetzung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz