Art. 306 CPS dal 2025

Art. 306 Dichiarazione falsa di una parte in giudizio
1 Chiunque, dopo essere stato avvertito dal giudice dell’obbligo di dire la verità e delle conseguenze penali in cui può incorrere, fa, come parte in una causa civile, sui fatti della contestazione una falsa dichiarazione che costituisce un mezzo di prova, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
(2) Introdotto dal n. I 1 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259; FF 2018 2345).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 306 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230164 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer |
ZH | UE160324 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Nichtanhandnahme; -Sihl; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Entscheid; Verfahren; Geschädigt; Frist; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kammer; Anzeige; Schiedsgericht; Verfügung; Entschädigung; Geschädigte; Beschluss; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Rechtsanwalt; Firma; Untersuchung; Frist |
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 95 137 | Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen. | Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Nichttragen; Hinweis; Wahrscheinlichkeit; Recht; Gericht; Leistungskürzung; D-Versicherung; Sachverhalt; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Protokoll; Gutachten; Verletzungen; Kollision; Leistungen; Verwaltungsgericht; Versicherungsleistungen; Umständen; Experte; Windschutzscheibe; Armaturenbrett |
BS | BES.2016.47 (AG.2017.589) | Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig). | Affidavit; Beweis; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkunde; Verfahren; Nichtanhandnahme; Gericht; Notar; Beschwerde; Wahrheit; Person; Urkunden; Verfügung; Anzeige; Schweiz; Replik; Massachusetts; Beweiskraft; Sinne; Anzeige; Urteil; Bundesgericht; Affidavits; Prozess |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 IV 197 | Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). | Betrug; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Recht; Arglist; Betrugstatbestand; Entscheid; Rechtsprechung; Lüge; Verhalten; Urkunden; Lügen; Urteil; Tatbestand; Vermögens; Machenschaft; Richters; Bundesgericht; Täuschung; Machenschaften; Klage; Urteils; äuschte |
118 IV 175 | Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). | Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2023.15 | Recht; Rechtshilfe; Apos;; Verfahren; Beschwerde; Staat; Schweiz; Sachverhalt; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Interesse; Staats; Herausgabe; Gericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Sachen; Belfort; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Schweizer; Steuerunterlagen; Behörde; Unterlagen; Tribunal; Basel-Landschaft; ührt | |
RR.2014.5 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Konto; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeakten; Behörde; Konten; Dokumente; Akteneinsicht; Verfügung; Ausland; Kunde; Behörden; Entscheid; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Sachen; Herausgabe; übermittelnden |