Art. 306 SCC from 2025

Art. 306 Perjury by a party to civil proceedings
1 Any person who is a party to civil proceedings and, following an express caution by the judge that he must tell the truth and notification of the penalties for failure to do so, gives false evidence in relation to the case shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
2 … (1)
3 If the false statement relates to matters that are irrelevant to the judicial decision, the penalty is a monetary penalty. (2)
(1) Repealed by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, with effect from 1 July 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).(2) Inserted by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 306 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230164 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer |
ZH | UE160324 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Nichtanhandnahme; -Sihl; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Entscheid; Verfahren; Geschädigt; Frist; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kammer; Anzeige; Schiedsgericht; Verfügung; Entschädigung; Geschädigte; Beschluss; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Rechtsanwalt; Firma; Untersuchung; Frist |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 95 137 | Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen. | Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Nichttragen; Hinweis; Wahrscheinlichkeit; Recht; Gericht; Leistungskürzung; D-Versicherung; Sachverhalt; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Protokoll; Gutachten; Verletzungen; Kollision; Leistungen; Verwaltungsgericht; Versicherungsleistungen; Umständen; Experte; Windschutzscheibe; Armaturenbrett |
BS | BES.2016.47 (AG.2017.589) | Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig). | Affidavit; Beweis; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkunde; Verfahren; Nichtanhandnahme; Gericht; Notar; Beschwerde; Wahrheit; Person; Urkunden; Verfügung; Anzeige; Schweiz; Replik; Massachusetts; Beweiskraft; Sinne; Anzeige; Urteil; Bundesgericht; Affidavits; Prozess |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 IV 197 | Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). | Betrug; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Recht; Arglist; Betrugstatbestand; Entscheid; Rechtsprechung; Lüge; Verhalten; Urkunden; Lügen; Urteil; Tatbestand; Vermögens; Machenschaft; Richters; Bundesgericht; Täuschung; Machenschaften; Klage; Urteils; äuschte |
118 IV 175 | Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). | Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2023.15 | Recht; Rechtshilfe; Apos;; Verfahren; Beschwerde; Staat; Schweiz; Sachverhalt; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Interesse; Staats; Herausgabe; Gericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Sachen; Belfort; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Schweizer; Steuerunterlagen; Behörde; Unterlagen; Tribunal; Basel-Landschaft; ührt | |
RR.2014.5 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Konto; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeakten; Behörde; Konten; Dokumente; Akteneinsicht; Verfügung; Ausland; Kunde; Behörden; Entscheid; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Sachen; Herausgabe; übermittelnden |