E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE160324: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin reichte eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falschen Zeugnisses ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an, da kein Anfangsverdacht bestand. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine unmittelbare Schädigung durch die falschen Aussagen nachgewiesen werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE160324

Kanton:ZH
Fallnummer:UE160324
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160324 vom 15.03.2017 (ZH)
Datum:15.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Nichtanhandnahme; -Sihl; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Entscheid; Verfahren; Geschädigt; Frist; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kammer; Anzeige; Schiedsgericht; Verfügung; Entschädigung; Geschädigte; Beschluss; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Rechtsanwalt; Firma; Untersuchung; Frist
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 306 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:123 IV 184; 138 IV 263; 140 IV 157; 142 IV 305;
Kommentar:
Keller, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE160324

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160324-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 15. März 2017

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    Beschwerdegegner

    betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016, F-3/2016/10020788

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. namens der A._ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen

      B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a StGB ein. Konkret wurde dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfen, anlässlich einer in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei C. in Zürich am 28. Januar 2016 durchgeführten Einvernahme in einem zivilrechtlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie dem Beschwerdegegner und D. (Beklagte) bewusst ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Er habe nämlich wahrheitswidrig behauptet, der Firmenstempel der Firma D. habe sich nicht auf dem Protokoll vom 3. November 2013 befunden, als er dieses unterzeichnet habe. Diese Falschaussage sei für den Ausgang des Schiedsverfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen, habe das Schiedsgericht doch darüber zu entscheiden gehabt, ob die Firma D. an das Protokoll (und den Hauptvertrag) gebunden sei nicht, und habe sich das Schiedsgericht in seinem Entscheid u.a. auf diese Falschaussage gestützt (Urk. 18/1-2; Urk. 18/4).

    2. Mit Verfügung vom 17. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr übernommene Verfahren (vgl. 18/15) nicht an Hand, da aufgrund der eingereichten Strafanzeige kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung gegenüber dem Beschwerdegegner bestehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 18/17).

    3. Gegen die erwähnte, ihr am 24. November 2016 zugestellte (vgl. Urk. 18/18 und Urk. 20), Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe von Montag, 5. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

      1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. November 2016 sei aufzuheben.

      1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Strafanzeige vom 17. Juni 2016 anhand zu nehmen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur.

  1. Frist angesetzt, um die offizielle, aktuell gültige Firma und Anschrift der Beschwerdeführerin anzugeben und zu belegen sowie die Vertretungsberechtigung von E. für die Beschwerdeführerin zu belegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 ist Rechtsanwalt X. der an ihn ergangenen Aufforderung nachgekommen (Urk. 11-12). Die Prozesskaution wurde sodann innert Frist geleistet (vgl. Urk. 15-16). Am 16. Februar 2017 wurden die Untersuchungsakten (Urk. 18) beigezogen (Urk. 17). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet.

    II.
    1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

    1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschä- digten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

      vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011]

      Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 157; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom

      5. Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.1. in fine).

    2. Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört jedenfalls soweit diese juristisch versiert anwaltlich verbeiständet ist grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. BGer vom 17. November 2016 [1B_339/2016], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 22. Oktober 2015 [1B_242/2015],

      E. 4.2. m.w.H.; ZR 113 [2014] Nr. 12, E. 1.3). Ein Anspruch auf eine Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 305 f. m.w.H.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3), wofür mindestens Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 20. Januar 2016 [UE150359], E. II.3.2. in fine).

    3. Der Tatbestand der falschen Beweisaussage i.S.v. Art. 306 Abs. 1 StGB, welcher gemäss Art. 309 lit. a StGB u.a. auch Anwendung auf Schiedsgerichtsverfahren findet, schützt in erster Linie das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung in einem (Zivil-)Prozess die Wahrheit zu erfahren. Indirekt schützt der Tatbestand aber auch die Interessen der Prozessparteien (Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 N 5; Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 501; Flachsmann, in: OFK StGB,

      19. Aufl., Zürich 2013, Art. 306 N 2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 306

      N 1). Die Prozessparteien sind mithin zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das gerichtliche Verfahren durch die falsche Parteiaussage zu deren Ungunsten beeinflusst wurde, mithin wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Parteiaussagen und dem schädlichen Urteil. Unter dem Gesichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Frage an, ob der Zivilrichter die strittigen Aussagen hätte berücksichtigen können müssen. Es stellt sich einzig die Frage, ob sich der Richter in entscheidender Weise auf die angeblich falschen Aussagen gestützt hat (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011],

      E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87

      [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.).

    4. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift zu ihrer Beschwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müssten sich die angeblichen Falschaussagen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auf das ergangene Schiedsurteil ausgewirkt haben, damit diese vorliegend als Geschädigte

i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in materiellem Zusammenhang, das betreffende Schiedsgericht habe sich in seinem Entscheid u.a. auf die angeblichen Falschaussagen gestützt, ohne indessen den betreffenden Schiedsentscheid als Beweismittel anzurufen (Urk. 2 S. 4). Dieser befindet sich denn auch weder bei den Untersuchungsakten (Urk. 18) noch wurde er in vorliegendem Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon die Beschwerdeführerin bereits von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, diesen zu den Akten zu reichen (vgl. Urk. 18/6). Unter den gegebenen Umständen ist eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin durch die angeblichen Falschaussagen weder dargetan noch ersichtlich. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine Nachfristansetzung zur Behebung

des Begründungsmangels erübrigt sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für ein Versehen ein unverschuldetes Hindernis liegen jedenfalls nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

III.
    1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.festzusetzen.

    2. Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

    3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.geleistet (Urk. 15-16). Diese ist im Umfang von

Fr. 1'000.zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag

(Fr. 4'000.-) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner wurde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ad acta zugestellt (Urk. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Er hat soweit ersichtlich keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Da er dadurch und durch dessen Ausgang

auch in keiner Weise belastet wird, rechtfertigt es sich, ihm auch den vorliegenden Entscheid nur zu den Akten zuzustellen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von

    Fr. 5'000.wird im Umfang von Fr. 1'000.zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 4'000.wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (ad acta)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Beilage von Urk. 2-3 und Urk. 11-12 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2016/10020788, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung)

    • die zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.