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Obligationenrecht (OR)

Art. 300 OR vom 2023

Art. 300 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 300 Geschäftsräumen

1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss.

2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 300 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140251Ausweisung (ordentliches Verfahren)Igung; Verfahren; Weisung; Ausweisung; Künd; Kündigung; Sschutz; Streitwert; Kündigungsschutz; Bundesgericht; Vereinfachte; Ausweisungsverfahren; Urteil; Ordentliche; Beklagten; Vereinfachten; Gericht; Sachlich; Elsgericht; Entscheid; Handelsgericht; Kanton; Miete; Ordentlichen; Kantons; Bundesgerichts; Zuständig; Unabhängig
ZHNP120022Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / HerausforderungsbegehrenBerufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Klage; Ausschluss; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Berufungsverfahren; Verfahren; Mitglied; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Generalversammlung; Feststellung; Vorinstanzlichen; Beschluss; Gericht; Pacht; Kündigung; Gesetzlich; Läge; Vi-Prot; Sachverhalt; Angefochten; Brief; Entscheid; Präsident
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