FIDLEG Art. 30 - Inhalt

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 30 FIDLEG vom 2024

Art. 30 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 30 Inhalt

Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberaterinnen und berater:

  • a. Name und Vorname;
  • b. Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
  • c. Funktion und Position der Kundenberaterin oder des Kundenberaters innerhalb der Organisation;
  • d. die Tätigkeitsfelder;
  • e. die absolvierte Aus- und Weiterbildung;
  • f. die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind;
  • g. Datum des Registereintrags.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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