SchKG Art. 296a -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 296a SchKG vom 2025

Art. 296a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 296a Aufhebung (1)

1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 296a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Publikation; Lassstundung; Erteilung; Verzicht; Massnahme; Vorinstanz; Schuldnerin; Bekanntmachung; Verlängerung; Antrag; Gericht; Entscheides; Erwägungen; Präsidialverfügung:; Stundungsentscheide; Fällen; Beendigung; Hinsichtlich; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeantrag

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.24 (AG.2017.487)Konkurseröffnung nach NachlassstundungZivilgericht; Sanierung; Forderung; Lassstundung; Sachwalter; Konkurs; Entscheid; Schuld; Basel; Basel-Stadt; SchKG; Aussicht; Recht; Über; Beschwerde; Verhandlung; Überschuldung; Stundung; Bericht; Zivilgerichts; Höhe; Verwaltungsratspräsident; Konkurseröffnung; Gesuch; Sachwalters; Bilanz; Abzahlungsvereinbarung; Lassvertrag
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