Code civil suisse (CC)
Art. 293 CC de 2023
Art. 293 G. Droit public (1)
1 Le droit public détermine, sous réserve de la dette alimentaire des parents, ? qui incombent les frais de l’entretien lorsque ni les père et mère ni l’enfant ne peuvent les assumer.
2 Le droit public règle en outre le versement d’avances pour l’entretien de l’enfant lorsque les père et mère ne satisfont pas ? leur obligation d’entretien.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 ([RO 1977 237]; [FF 1974 II 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 293 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220074 | Rechtsöffnung | Recht; öffnung; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Beschwerde; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Definitive; Ehefrau; Sozialhilfe; Eingabe; Provisorische; Trete; Akten; Stellung; Gläubiger; Noven; Verfügung; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Partei; Gungen |
ZH | LD190001 | Verwandtenunterstützungspflicht | Klagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.152 | Alimentenbevorschussung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Oberamt; Beschwerdeführerin; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Recht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Worden; Kindes; Verwaltungsgericht; Urteil; Rechtspflege; Fügt; Lüthi; Sachbearbeiterin; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Verfügt; Vertreten; Definitive |
SG | V-2018/178 | Entscheid Art. 94 Abs. 1 sowie Art. 97 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV (sGS 821.1). Nach dem Verursacherprinzip können die Verfahrenskosten einem Elternteil auferlegt werden, wenn eine Kindesschutzmassnahem zur Hauptsache dem Verhalten nur eines Elternteils zuzuordnen ist. Ob auf die Erhebung verzichtet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/178). | Recht; Beschwerde; Kindes; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Gutachten; Verfahren; Mutter; Beistand; Pflege; Erziehung; Vorinstanz; Verfahrens; Rechtspflege; Toggenburg; Gutachtens; Vater; Erziehungsbeistand; Besuch; Unentgeltlichen; Beschluss; Verfahrenskosten; Gesuch; Erhebung; Ausbildung; Besuchs; Unterbringung; Verzichten; Dispositivziffer |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 177 (5A_399/2016) | Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). | Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Herabsetzung; Kindes; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Bevorschussen; Unterhaltspflicht; Bevorschusst; Passivlegitimation; Gemeinwesens; Abänderung; Bevorschussung; Unterhaltspflichtige; Bevorschussende; Monatlich; Herabsetzungsklage; Legalzession; Stadt; Interesse; Rechtshängigkeit; Subrogation; Aufhebung; Unterhaltspflichtigen; Passivlegitimiert; Dauerschuldverhältnis; Unterhaltsbeitrag; Trete |
138 III 11 (5A_221/2011) | Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen; altes Lugano-Übereinkommen. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens (E. 5). Das Verfahren um Anordnung einer solchen Schuldneranweisung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ (E. 7). | Unterhalt; LugÜ; Schuld; Schuldner; Über; Übereinkommen; Schuldneranweisung; Minderjährige; Vollstreckung; Minderjährigen; Recht; Zuständigkeit; ALugÜ; Gericht; Lugano-Übereinkommen; Beschwerde; Nationale; Schweiz; Schutz; Verfahren; Zwangsvollstreckung; International; Zivil; Vermögens; Internationale; Gerichte; Entscheid |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Breitschmid, Annasofia Kamp | Basler Kommentar, Art.276 | 2014 |
Peter Breitschmid | Basler Kommentar, 2.A. | 2002 |