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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 293 ZGB vom 2023

Art. 293 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 293 G. Öffentliches Recht (1)

1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220074RechtsöffnungRecht; öffnung; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Beschwerde; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Definitive; Ehefrau; Sozialhilfe; Eingabe; Provisorische; Trete; Akten; Stellung; Gläubiger; Noven; Verfügung; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Partei; Gungen
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtKlagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Oberamt; Beschwerdeführerin; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Recht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Worden; Kindes; Verwaltungsgericht; Urteil; Rechtspflege; Fügt; Lüthi; Sachbearbeiterin; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Verfügt; Vertreten; Definitive
SGV-2018/178Entscheid Art. 94 Abs. 1 sowie Art. 97 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV (sGS 821.1). Nach dem Verursacherprinzip können die Verfahrenskosten einem Elternteil auferlegt werden, wenn eine Kindesschutzmassnahem zur Hauptsache dem Verhalten nur eines Elternteils zuzuordnen ist. Ob auf die Erhebung verzichtet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/178). Recht; Beschwerde; Kindes; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Gutachten; Verfahren; Mutter; Beistand; Pflege; Erziehung; Vorinstanz; Verfahrens; Rechtspflege; Toggenburg; Gutachtens; Vater; Erziehungsbeistand; Besuch; Unentgeltlichen; Beschluss; Verfahrenskosten; Gesuch; Erhebung; Ausbildung; Besuchs; Unterbringung; Verzichten; Dispositivziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 177 (5A_399/2016)Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Herabsetzung; Kindes; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Bevorschussen; Unterhaltspflicht; Bevorschusst; Passivlegitimation; Gemeinwesens; Abänderung; Bevorschussung; Unterhaltspflichtige; Bevorschussende; Monatlich; Herabsetzungsklage; Legalzession; Stadt; Interesse; Rechtshängigkeit; Subrogation; Aufhebung; Unterhaltspflichtigen; Passivlegitimiert; Dauerschuldverhältnis; Unterhaltsbeitrag; Trete
138 III 11 (5A_221/2011)Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen; altes Lugano-Übereinkommen. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens (E. 5). Das Verfahren um Anordnung einer solchen Schuldneranweisung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ (E. 7). Unterhalt; LugÜ; Schuld; Schuldner; Über; Übereinkommen; Schuldneranweisung; Minderjährige; Vollstreckung; Minderjährigen; Recht; Zuständigkeit; ALugÜ; Gericht; Lugano-Übereinkommen; Beschwerde; Nationale; Schweiz; Schutz; Verfahren; Zwangsvollstreckung; International; Zivil; Vermögens; Internationale; Gerichte; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, Annasofia KampBasler Kommentar, Art.2762014
Peter BreitschmidBasler Kommentar, 2.A.2002
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