Art. 293SCC from 2023
Art. 293 G. Public law (1)
1 Subject to the duty of relatives to provide support, public law determines who must bear the costs of maintenance if neither the parents nor the child may defray them.
2 Public law also governs the provision of advances to maintain the child if the parents fail to fulfil their duty of maintenance.
(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 ([AS 1977 237]; [BBl 1974 II 1]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 177 (5A_399/2016) | Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). | Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Herabsetzung; Kindes; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Bevorschussen; Unterhaltspflicht; Bevorschusst; Passivlegitimation; Gemeinwesens; Abänderung; Bevorschussung; Unterhaltspflichtige; Bevorschussende; Monatlich; Herabsetzungsklage; Legalzession; Stadt; Interesse; Rechtshängigkeit; Subrogation; Aufhebung; Unterhaltspflichtigen; Passivlegitimiert; Dauerschuldverhältnis; Unterhaltsbeitrag; Trete |
138 III 11 (5A_221/2011) | Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen; altes Lugano-Übereinkommen. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens (E. 5). Das Verfahren um Anordnung einer solchen Schuldneranweisung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ (E. 7). | Unterhalt; LugÜ; Schuld; Schuldner; Über; Übereinkommen; Schuldneranweisung; Minderjährige; Vollstreckung; Minderjährigen; Recht; Zuständigkeit; ALugÜ; Gericht; Lugano-Übereinkommen; Beschwerde; Nationale; Schweiz; Schutz; Verfahren; Zwangsvollstreckung; International; Zivil; Vermögens; Internationale; Gerichte; Entscheid |