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Code pénal suisse (CPS)

Art. 29 CPS de 2023

Art. 29 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 29 7. Punissabilité des actes commis dans un rapport de représentation

Actuellement: entreprise individuelleUn devoir particulier dont la violation fonde ou aggrave la punissabilité et qui incombe uniquement ? la personne morale, ? la société ou ? l’entreprise en raison individuelle est imputé ? une personne physique lorsque celle-ci agit:

  • a. en qualité d’organe d’une personne morale ou de membre d’un tel organe;
  • b. en qualité d’associé;
  • c. en qualité de collaborateur d’une personne morale, d’une société ou d’une entreprise en raison individuelle (1) disposant d’un pouvoir de décision indépendant dans le secteur d’activité dont il est chargé;
  • d. en qualité de dirigeant effectif qui n’est ni un organe ou un membre d’un organe, ni un associé ou un collaborateur.
  • (1) Actuellement: entreprise individuelle

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH180386NichtwiederaufnahmeBeschwerde; Trust; Recht; Beschwerdeführerin; Trustee; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Sicht; Verfahren; Akten; Verfahren; Nichtanhandnahme; Person; Akteneinsicht; Trusts; Stellung; Vermögens; Geschädigt; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtlich; Begünstigte; Verfügung; Verfahrens; Beneficiary; Verkauf; Grundstücke; Schwerdeverfahren; Anspruch
    ZHSU170022Widerhandlung gegen das SpielbankengesetzSchuldig; Beschuldigte; Recht; Spiel; Recht; Verwaltung; Beschuldigten; Berufung; Verfügung; Urteil; Spielbank; Vorinstanz; Gerät; Spielbanken; Glücksspiel; Verjährung; Verfahren; Verteidigung; Petition; Super; Bundesgericht; Busse; Competition; Glücksspielautomat; Automat
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2005/202EntscheidVerfassungsrecht, Schutz der Privatsphäre, Art. 13 Abs. 2 BV (SR 101). Eine Bestimmung im städtischen Polizeireglement, wonach öffentliche Strassen und Plätze mit Videokameras überwacht werden können, welche eine Personenidentifikation zulassen, wobei die Aufnahmen während 100 Tagen aufbewahrt, aber erst in einem konkreten Verfahren eingesehen werden, erweist sich im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nicht als unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Verwaltungsgericht, B 2005/202). Aufbewahrung; Stadt; Beschwerde; Antrag; Person; Ueberwachung; Gallen; Aufbewahrungsfrist; Interesse; Eingriff; Frist; Massnahme; Sicherheit; Recht; Personen; Opfer; Verfahren; Aufzeichnung; Antrags; Entscheid; Hinweis; Gesundheitsdepartement; Vorinstanz; Verhältnismässigkeit; Stadtrat; Grundrecht; Verwaltungsgericht; Verwendung; Daten
    BSSB.2015.29 (AG.2016.360)ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und UrkundenfälschungBerufung; Berufungsbeklagte; Schuldig; Beschuldigte; Geschäft; Mehrfache; Berufungsbeklagten; Firmen; Beschuldigten; Vermögens; Ungetreue; Geschäftsbesorgung; Gläubiger; Gesellschaft; Mehrfachen; Organ; Buchführung; Tatbestand; Geschäftsführer; Vorinstanz; Urteil; Schuld; Gläubigerschädigung; Konkurs; Unterlassung; Vermögensminderung; Privat; Veruntreuung; Gericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 253 (6B_378/2020)
    Regeste
    Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).
    D'une; Expulsion; Interdiction; Consid; Rupture; Consid; Disposition; Entre; Décision; Prononcé; Prononcée; D'expulsion; Concours; Contre; Suisse; Public; été; Périmètre; L'infraction; Comme; Peine; Canton; L'expulsion; Selon; Expulsion; Pénal; Publics; Violation; Genève; étranger
    147 IV 145 (6B_601/2020)
    Regeste
     a Art. 292 StGB , Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO ; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt. Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann.
    Décision; été; Tribunal; être; Consid; Avait; Enfant; Recourant; Public; Criminel; D'une; Enfants; Droit; Pénal; Média; Aurait; Judiciaire; Autorité; Cours; Qu'il; Tribunal; Condition; Présent; Recours; Débats; Partie; Qu'un; Chroniqueur; Conditions; Liberté

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5721/2019PrüfungsergebnissePrüfung; Beschwerde; Fragen; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Prüfung; Vorinstanz; Urteil; Prüfungsfrage; Textfehler; Prüfungsfragen; Vorgaben; Teilprüfung; MEBEKO; Elimination; Punkte; Verfahrens; Einsicht; MC-Teilprüfung; Akten; Textfehlern; Bewertung; BVGer; Rüge; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Leistung; Vorakten
    B-5888/2019PrüfungsergebnissePrüfung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Technisch; Station; Punkte; Technische; Untersuchung; Bewertung; Leistung; Durchgeführt; CS-Prüfung; Korrekt; Beschwerdeführers; Recht; Bestanden; Akten; Eidgenössische; Beweis; Sachverhalt; Unwohlsein; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsleistung; Stationen; Erreicht; Leistungen; Urteil

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.266Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Beschwerdeführer; Ordner; Verfahrensakten; Recht; Gericht; Schaden; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Beschwerdegegnerin; Schadens; Genugtuung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Supra; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Beantragt; Aufwand; Leistung; Entschädigungsgesuch
    BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    WeissenbergerBasler Kommentar StGB I2013
    Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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