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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5888/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5888/2019
Datum:07.09.2020
Leitsatz/Stichwort:Prüfungsergebnisse
Schlagwörter : Prüfung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Technisch; Station; Punkte; Technische; Untersuchung; Bewertung; Leistung; Durchgeführt; CS-Prüfung; Korrekt; Beschwerdeführers; Recht; Bestanden; Akten; Eidgenössische; Beweis; Sachverhalt; Unwohlsein; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsleistung; Stationen; Erreicht; Leistungen; Urteil
Rechtsnorm: Art. 27 VwVG ; Art. 29 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5888/2019

U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien X. ,

vertreten durch lic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.

Sachverhalt:

A.

Die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit

BAG (im Folgenden: Vorinstanz) teilte X.

mit Verfügung vom

25. September 2019 (Postversand: 8. Oktober 2019) mit, dass er die Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung) bestanden, die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) nicht bestanden und im Ergebnis die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe.

B.

    1. X. ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 4. November 2019 um Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

    2. Mit E-Mail vom 5. November 2019 teilte die Vorinstanz X. mit, dass die Akteneinsicht am 8. November 2019 stattfinden werde.

C.

Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2019 sei aufzuheben und die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2019 des Beschwerdeführers sei als bestanden zu erklären, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vollständigen Akten der Teilprüfung 2 der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2019 (Clinical Skills [CS]-Prüfung) zu edieren und es sei ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen. Zur Begründung bemängelt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Bei acht Posten ("Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust", "Fieber und Verschlechterung Allgemeinzustand", "juckender Hautausschlag", "Knotentastbefund in linker Brust", "Allgemeines Krankheitsgefühl", "Tochter mit Diabetes mellitus Typ 1" und "Müdigkeit") habe er nach den erforderlichen Begleitsymptomen der Patienten gefragt und die erforderlichen Untersuchungsschritte inklusive Anamnese durchgeführt. Zudem sei die Kommunikation in sämtlichen Fällen adressatengerecht gewesen. Namentlich bei den Posten "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" seien seine Leistungen zweifellos genügend gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb seine Leistung insgesamt ungenügend gewesen sein solle. Weil er die erforderlichen Untersuchungen (Anamnese etc.) wie vorgeschrieben

vorgenommen habe und auch seine Kommunikationsleistungen mindestens genügend gewesen seien, sei der Sachverhalt von der Vorinstanz fehlerhaft beziehungsweise unvollständig oder unrichtig festgestellt worden. Sollte sich anlässlich der Akteneinsicht ergeben, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Medizinalberufekommission (im Folgenden: MEBEKO) sachlich nicht richtig und damit unangemessen entschieden habe oder die anwendbaren Richtlinien missachtet habe.

D.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, und reicht die nicht parteiöffentlichen Vorakten ein. Sie erklärt, dass dem Beschwerdeführer am 8. November 2019 Akteneinsicht gewährt worden sei.

In der CS-Prüfung habe der Beschwerdeführer in 7 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt. Seine Leistungen in diesen Stationen hätten den schlechtesten Leistungsgruppen 1 oder 2 entsprochen. Für das Bestehen oder Nicht-Bestehen der CS-Prüfung sei nicht die Anzahl "bestandener" Stationen ausschlaggebend, sondern die erreichte Gesamtpunktzahl. Die Gesamtbestehensgrenze habe 1060 Punkte betragen, der Beschwerdeführer habe 1052 Punkte erreicht. Das Prüfungsergebnis liege 8 Punkte unter der Gesamtbestehensgrenze. In vielen Stationen hätten ihm fachliches Wissen respektive dessen konkrete Umsetzung gefehlt. Er habe oft die entscheidenden anamnestischen Fragen nicht gestellt und unvollständig oder nicht korrekt untersucht und entsprechend keine adäquate Verdachtsdiagnose nennen respektive das weitere therapeutische und diagnostische Vorgehen umreissen können. Wenn der Beschwerdeführer pauschal behaupte, er habe die erforderlichen Leistungen erbracht, vermöge dies die Beurteilung der Experten nicht zu entkräften.

E.

Mit Replik vom 20. April 2020 erneuert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren, es seien die Verfügung vom 25. September 2019 aufzuheben und die Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2019 des Beschwerdeführers als bestanden zu erklären. Neu beantragt er, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, Beurteilung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die CSEinzelprüfung für ungültig zu erklären und er sei zu einem erneuten ersten Versuch der CS-Einzelprüfung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht stellt

der Beschwerdeführer neu den Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gericht zu seinen Handen zu belegen, dass und wie der anlässlich der CS-Prüfung verwendete Experten-Laptop/-Tablet technisch geprüft worden sei (1), sowie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Unterlagen betreffend die technische Prüfung des Experten-Laptops/-Tablets sowie der ordnungsgemässen Wartung desselben (Update-Stand des Betriebssystems) einzureichen und dem Gericht zu Handen des Beschwerdeführers darzulegen, was, wie und mit welchem Ergebnis geprüft worden sei (2).

Der Beschwerdeführer habe beim Posten "Bauchschmerzen" sowie "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" entgegen der Vernehmlassung der Vorinstanz entscheidende Fragestellungen fachlich kompetent geklärt, was aber in der Bewertung und der Vernehmlassung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei somit unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer fehlten für das Bestehen der CS-Prüfung 8 Punkte (1060 Punkte minus 1052 Punkte). Überwiegend wahrscheinlich seien 8 oder mehr Punkte nicht berücksichtigt worden. Die Prüfung sei deshalb insgesamt als bestanden zu beurteilen. Im Weiteren bestreite der Beschwerdeführer mit Nichtwissen, dass eine technische Prüfung durchgeführt worden sei. Falls ja, liege kein technisches Protokoll aus dem Prüfungscomputer vor, aus welchem sich nachvollziehbar und plausibel ergebe, dass anlässlich der CS-Prüfung kein technischer Fehler vorgekommen sei und das Betriebssystem sowie die verwendete Prüfungssoftware auf dem aktuellsten Stand gewesen seien. Die angefochtene Verfügung sei somit in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.

F.

Mit Duplik vom 14. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesenermassen eine ungenügende Punktzahl aufgrund seiner fehlenden medizinisch-inhaltlichen und kommunikativen Kompetenzen erzielt, die er nicht mit sehr guten Leistungen in andern Posten habe kompensieren können. Einzig in 3 von 12 Stationen habe er ein Resultat erzielt, das der Leistungsgruppe 5, 6 und 7 (also den oberen Leistungsgruppen) entsprochen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

    2. Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und

      Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).

    3. Die MEBEKO erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Ausund Bewertung der eidgenössischen Prüfung (im Folgenden: Vorgaben MEBEKO) sowie Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (vgl. Art. 5a Bst. a und b Prüfungsverordnung MedBG).

3.

In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition der vollständigen Akten seiner Teilprüfung 2 (CS-Prüfung) sowie Einsicht in diese Akten.

Die Vorinstanz hat diese Vorakten eingereicht, sie jedoch als nicht parteiöffentlich bezeichnet.

    1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung verlangt und am Tag nach der Beschwerdeeinreichung erhalten hat, dies allerdings unter inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Vorinstanz dauerte die Einsicht 36 Minuten.

    2. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden (Art. 56 MedBG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56 S. 488 ff.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 27 N 4 ff. S. 586 f.).

      Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 4; B-6405/2016 vom 5. Dezem-

      ber 2017 E. 4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom

      8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; Zwischenverfügungen des BVGer B-6464/2011 vom 22. Mai 2012; B-6463/2011 vom 22. Mai 2012).

    3. Im vorliegenden Fall entsprach die Akteneinsicht offenbar diesen Kriterien. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende Einsicht in diese Vorakten besteht daher nicht.

4.

In materieller Hinsicht umstritten ist vorliegend, ob die Leistungen des Beschwerdeführers in den Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" der CS-Prüfung korrekt bewertet worden sind.

    1. In Bezug auf die Station "Bauchschmerzen" bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Entweder seien Untersuchungen und Abklärungen vom Experten nicht im Computer erwähnt worden oder falls doch, aus technischen Gründen nicht in die Bewertung miteingeflossen. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu wenig Punkte erhalten. Er habe zunächst die Anamnese aufgenommen, nach Medikamenten gefragt, wobei die Frau eines davon – Ibuprofen – ohne einen Magenschutz eingenommen habe, und im Anschluss die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt. Sodann habe er ihr das weitere Vorgehen erläutert. Er habe bei ihr eine Eisenmangelanämie erkannt und die nächsten Schritte erläutert, bevor er die Diagnose eines Magenulkus gestellt habe. Unzutreffend sei, dass er nicht nach pektanginösen Beschwerden, insbesondere nach Alkohol und Medikamenten, gefragt haben solle, und daher nicht erfahren habe, dass die Dosis erhöht worden sei. Ohne die Frage nach Noxen hätte er die richtige Diagnose nicht stellen können. Die Diagnose Ulcus ventriculi (Magenulkus) habe er nur durch die Kenntnis stellen können, dass die Patientin vermehrt Ibuprofen einnehme und Noxen konsumiere. Unzutreffend sei ferner, dass

      der Beschwerdeführer keinen Therapievorschlag gemacht habe. Er habe vielmehr als Therapie Magenschutz beziehungsweise Pantoprazol (Pantozol) vorgeschlagen, damit die Säureproduktion reduziert werde. Der Beschwerdeführer habe demnach die erforderlichen Untersuchungen vorgenommen. Seine Kommunikationsleistung sei mindestens genügend gewesen.

      Auch bei der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" müsse der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sein. Entweder seien Untersuchungen und Abklärungen vom Experten nicht im Computer erwähnt worden oder falls doch, aus technischen Gründen nicht in die Bewertung miteingeflossen. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu wenig Punkte erhalten. Er habe die Anamnese aufgenommen und erkannt, dass die Bewusstlosigkeit nach schnellem Aufstehen und bei längerem Stehen aufgetreten sei und ansonsten keine Befunde vorgelegen seien. Er habe die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt (kompletter Neurostatus, Abhören Herz und zusätzlich die Carotiden, Provokationsversuch). Sodann habe er Schellongund EKG-Untersuchung beantragt und erhalten. Da diesbezüglich keine pathologischen Befunde vorgelegen hätten, habe er die Diagnose einer orthostatischen Synkope gestellt. Sowohl das weitere Vorgehen als auch seine Diagnostik seien vom Experten mündlich als richtig beurteilt worden.

    2. Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, bei der Station "Bauchschmerzen" habe der Beschwerdeführer eine lückenhafte Anamnese erhoben und keine vollständige körperliche Untersuchung durchgeführt. Beim Management habe der Beschwerdeführer die unmittelbar notwendige Diagnostik veranlasst und die Verdachtsdiagnose erstellt, jedoch keine Therapievorschläge gemacht und die Patientin an den Spezialisten verwiesen. Im Einzelnen habe der Beschwerdeführer die verschiedenen Dimensionen der Bauchschmerzen, Blut im Stuhl, Leistungsintoleranz, Übelkeit, die B-Symptome und die persönliche Anamnese erfragt. Nur teilweise habe er Refluxbeschwerden erfragt und gar nicht pektanginöse Beschwerden, die Familienanamnese und den Konsum von Alkohol und Nikotin. Auch habe er nicht nach Medikamenten gefragt. Bei der körperlichen Untersuchung seien die Vitalparameter nicht gemessen worden. Der Beschwerdeführer habe das Abdomen untersucht, den Loslass-Schmerz aber nicht (oder falsch) durchgeführt, den Leberunterrand nicht untersucht und die rektale Untersuchung nicht durchgeführt. Eine kardiologische Untersuchung sei bei diesem Beschwerdebild nicht indiziert gewesen und entsprechend nicht bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, rasch die

      Arbeitshypothese gastrointestinale Blutung (bei möglichem Ulcus) zu erkennen und nach Risikofaktoren zu suchen. Der Examinator dokumentiere, dass entscheidende Fragen nach Risikofaktoren wie Einnahme von NSAR, Alkohol und Nikotinkonsum nicht gestellt worden seien. Unzutreffend sei, dass es sich hierbei um ein technisches Versehen oder eine Unaufmerksamkeit von Seiten des Examinators handle. Der Beschwerdeführer habe schliesslich mit Blick auf das Therapieprozedere gegenüber dem Patienten nicht erwähnt, dass der Verzicht auf NSAR geboten sei. Der Examinator habe explizit vermerkt, dass der Kandidat nicht den Einsatz eines Protonenpumpen Inhibitors, der in dieser Situation indiziert gewesen sei, in Betracht ziehe. Hätte der Beschwerdeführer dieses Medikament erwähnt, hätte der Examinator das entsprechende Item als erfüllt gewertet.

      Bei der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" habe der Beschwerdeführer die Anamnese nicht vollständig erhoben und eine unvollständige körperliche Untersuchung durchgeführt. Auch habe er die Verdachtsdiagnose sehr allgemein formuliert und die Patientenaufklärung unterlassen. Der Beschwerdeführer habe die Erholungsphase nach dem Bewusstseinsverlust und allfällige Verletzungen, Begleitsymptome des Bewusstseinsverlusts wie Urin-/Stuhlabgang oder Zungenbiss, die persönliche Anamnese, Drogenkonsum und Medikamente erfragt. Unvollständig erfragt habe er Auslöser, Dauer, Umstände sowie Prodromi und kardiopulmonale Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindel sowie die Familienanamnese. Bei der körperlichen Untersuchung habe er die Herzauskultation nicht korrekt und die Lungenauskultation gar nicht durchgeführt. Er habe die Verdachtsdiagnose nur allgemein geäussert, die Patientenaufklärung habe gefehlt. Bei der Kommunikation habe der Beschwerdeführer nur gut die Hälfte der möglichen Punkte erreicht.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich

      bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange die Experten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14

      E. 3.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f.).

      Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).

    4. Umstritten ist im vorliegenden Fall primär der massgebende Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung des Beschwerdeführers in den Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust". Unbestritten ist, dass keine Aufzeichnungen in Ton oder Bild vorliegen, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen und einen vollen, nachträglichen Beweis ermöglichen würden.

    5. Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz, welcher im Beschwerdeverfahren durch die Rügeund Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABAY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 50 und 59; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.).

      Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislastverteilung auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-

      RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

      2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2).

      In Prüfungsfällen ist es daher Sache jedes Kandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die verlangte Kompetenz verfügt und im Rechtsmittelverfahren obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet worden ist, denn er möchte aus seiner Sachdarstellung Rechte, nämlich ein erfolgreiches Prüfungsergebnis, ableiten. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006 E. 5.2.2).

    6. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausgeschlossen, dass es technische Fehler beziehungsweise ein technisches Versagen des Prüfungsmaterials gegeben habe und damit ein technischer Fehler Schuld daran gewesen sei, dass er die notwendigen 1060 Punkte nicht erreicht habe. Er bestreite mit Nichtwissen, dass eine technische Prüfung durchgeführt worden sei. Falls ja, liege kein technisches Protokoll aus dem Prüfungscomputer vor, aus welchem sich nachvollziehbar und plausibel ergebe, dass anlässlich der CS-Prüfung kein technischer Fehler vorgekommen sei und das Betriebssystem sowie die verwendete Prüfungssoftware auf dem aktuellsten Stand gewesen seien. Er beantragt daher, dass die Vorinstanz dem Gericht zu seinen Handen belege, dass und wie der anlässlich der CS-Prüfung verwendete Experten-Laptop/-Tablet technisch geprüft worden sei, sowie, dass die Vorinstanz dem Gericht sämtliche Unterlagen betreffend die technische Prüfung des Experten-Laptops/-Tablets sowie der ordnungsgemässen Wartung desselben (Update-Stand des Betriebssystems) einreiche und das Gericht zu Handen des Beschwerdeführers darlege, was, wie und mit welchem Ergebnis geprüft worden sei.

      Die Vorinstanz legt dagegen dar, bei der technischen Überprüfung gemäss den Vorgaben der MEBEKO (Ziff. 9.1 Bst. a-c) gehe es um eine Kontrolle, ob die im Examen gewonnenen Rohdaten und die gestützt darauf erfolgte Auswertung technisch korrekt erfolgt sei und dem Resultat entspreche, das dem Kandidaten mitgeteilt worden sei. Werde Akteneinsicht verlangt, werde die technische Kontrolle in jedem Fall automatisch durchgeführt. Im Falle des Beschwerdeführers sei diese Kontrolle durchgeführt worden und habe keine Unstimmigkeit ergeben. Sowohl die Durchführung als auch die Ausund Bewertung der CS-Prüfung des Beschwerdeführers sei korrekt erfolgt und die Bewertung entspreche vollumfänglich seinen Leistungen. Die Tablets seien während der Prüfung von den IT-Verantwortlichen fortlaufend überwacht und daraufhin kontrolliert worden, ob der Ladezustand der Batterien ausreichend gewesen sei und ob die Bewertungen erfolgt seien. Die Daten seien lokal sowohl auf den Tablets als auch auf einem Server gespeichert worden. Nach erfolgter Prüfung hätten die Prüfenden die korrekte und vollständige Bewertung der Prüfungsleistungen der Kandidaten mit ihrer Unterschrift bezeugt. Unvollständig ausgefüllte Prüfungsprotokolle könnten gar nicht signiert werden. Die Unterzeichnung der Checklist könne vielmehr erst erfolgen, wenn darin alle Markierungen vollständig enthalten seien.

      Aus den nicht parteiöffentlichen Vorakten ergibt sich, dass die in Frage stehenden Checklisten zwar offensichtlich elektronisch erfasst, anschliessend jedoch ausgedruckt und vom jeweiligen Examinator handschriftlich unterzeichnet wurden. Wie wahrscheinlich die – vorliegend rein hypothetische – Möglichkeit ist, dass aufgrund eines technischen Fehlers die elektronische Erfassung nicht korrekt erfolgte, kann daher im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die Examinatoren mit ihrer Unterschrift konkret bestätigt haben, dass die jeweilige Checkliste inhaltlich korrekt war. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der Unterlagen bezüglich der technischen Prüfung und ordnungsgemässen Wartung der Expertentablets ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

    7. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, welche Untersuchungsschritte und Kommunikationsmassnahmen der Beschwerdeführer gemäss den von den Examinatoren ausgefüllten Checklisten, die sich in den nicht parteiöffentlichen Vorakten befinden, vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Angaben in diesen Checklisten seien unzutreffend und er habe in Wirklichkeit die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und korrekte Therapievorschläge

      gemacht, handelt es sich lediglich um Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Damit hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass er in Wirklichkeit eine andere, korrektere Prüfungsleistung erbracht habe, nicht erbracht.

    8. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe in der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" angesichts der von ihm erreichten Punktzahl ein genügendes Ergebnis erzielt. Er habe bei den insgesamt 17 Fragestellungen 17 Punkte von maximal 24 Punkten erreicht, was einem Anteil von 70,83% des Punktemaximums entspreche.

      Die Vorinstanz legt hierzu dar, die vom Beschwerdeführer genannte Maximalpunktzahl von 24 Punkten sowie die von ihm bei diesem Posten als erreicht behauptete Punktzahl von 17 Punkten seien unzutreffend. Er habe in der Station "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" vielmehr eine Punktzahl erreicht, die unter der Bestehensgrenze an dieser Station liege, nämlich 46.23 von 75 im Bereich Anamnese, Status, Management (ASM) möglichen Punkten beziehungsweise inklusive Kommunikation (KK) 60 von 100 möglichen Punkten.

      1. Die Modalitäten der Bewertung der CS-Prüfung werden in den Vorgaben MEBOKO 2019, erlassen am 15. Februar 2019, wie folgt geregelt:

        "5.2.2 Bewertung

        • Der Bereich ASM wird mit 75 % gewichtet, der Bereich KK mit 25 %.

        • Die Bestehensvoraussetzung wird mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dabei geben die Examinatoren / Examinatorinnen pro Station und Kandidat / Kandidatin zwei Globalurteile ab; jeweils ein Globalurteil für den Bereich ASM und ein Globalurteil für den Bereich KK. Diese Globalurteile bilden die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze.

        • Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML die Ergebnisse der Auswertung der Prüfungskommission und schlägt ihr die gestützt auf die Auswertung errechnete Bestehensgrenze vor. Diese entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung."

      2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er bei der von ihm selbst vorgenommenen Berechnung der Maximalpunktzahl und der von ihm erreichten Punktzahl weder einkalkuliert hat, dass die Bereiche ASM und KK unterschiedlich gewichtet werden, noch die für diese Aufgabe festgelegte Bestehensgrenze berücksichtigt hat. Ein Fehler bei

der Berücksichtigung der von ihm erzielten Punkte ist daher nicht ersichtlich.

4.9 Im Ergebnis erweisen sich somit die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Bezug auf die Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe seine Prüfungsleistungen nicht den erzielten Punkten gemäss bewertet, als nicht begründet.

5.

Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf weitere sechs Posten ("Fieber und Verschlechterung Allgemeinzustand", "juckender Hautausschlag", "Knotentastbefund in linker Brust", "Allgemeines Krankheitsgefühl", "Tochter mit Diabetes mellitus Typ 1" und "Müdigkeit"), seine Leistungen seien nicht angemessen bewertet worden, doch begründet er diese pauschale Behauptung nicht, weshalb auf diese weiteren Rügen nicht weiter einzugehen ist.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE).

8.

Ausgangsgemäss ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

9.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 15. September 2020

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