FIDLEG Art. 29 - Registrierungsvoraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 29 FIDLEG vom 2024

Art. 29 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 29 Registrierungsvoraussetzungen

1 Kundenberaterinnen und berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:

  • a. die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen;
  • b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und
  • c. (1) selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle (Art. 74) angeschlossen sind, sofern eine Anschlusspflicht (Art. 77) besteht.
  • 2 Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberaterinnen und berater:

  • a. die nach den Artikeln 89–92 dieses Gesetzes oder nach Artikel 86 VAG (2) strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches (3) im Strafregister eingetragen sind; oder
  • b. gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG (4) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.
  • 3 Sind die Kundenberaterinnen und berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Finanzdienstleister tätig, so kann die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b durch diesen erfüllt werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).
    (2) SR 961.01
    (3) SR 311.0
    (4) SR 956.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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