E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 28l CC de 2023

Art. 28l Code civil suisse (CC) drucken

Art. 28l e. Recours au juge (1)

1 Si l’entreprise empêche l’exercice du droit, refuse la diffusion ou ne l’exécute pas correctement, l’auteur peut s’adresser au juge.

2 ... (2)

3 et 4 ... (3)

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).
(2) Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
(3) Abrogés par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 28l Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150018DatenschutzDaten; Recht; Beklagten; Person; Personen; Etzung; Behörde; Gericht; Behörden; Agreement; Partei; US-Behörden; Interesse; Datenschutz; Personendaten; Liefe; Klage; Beabsichtigte; Parteien; Rechtfertigung; Ausland; Persönlichkeit; Datenlieferung; Agreements; übermittlung;
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Gerichtliche; Publikation; Rubrik; Schweizer; Bundesgericht; Gesuch; Kunden; Vorinstanz; Deten; Redaktion; Publiziert; Langt; Liegend; Quart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Recht; Veröffentlichung; Video; Textes; Kurhotel; Zeitung; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Hotz; Auffällig; Vorliegenden; Medienunternehmen; Tatsachendarstellung; Aufmachung; Klage; Unrichtigkeit; Klagten; Ursprünglich; Beanstandete; Ausgabe; Erschien; Wochenendausgabe; Neuformulierung; Darstellungstextes; Videokameras
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz