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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 28lSCC from 2023

Art. 28l Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 28l e. Recourse to the courts (1)

1 If the media company obstructs the right of reply, rejects the reply or fails to publish it correctly, the party in question may petition the court.

2 ... (2)

3 and 4 ... (3)

(1) Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
(2) Repealed by Annex No 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
(3) Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28l Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150018DatenschutzDaten; Recht; Beklagten; Person; Personen; Etzung; Behörde; Gericht; Behörden; Agreement; Partei; US-Behörden; Interesse; Datenschutz; Personendaten; Liefe; Klage; Beabsichtigte; Parteien; Rechtfertigung; Ausland; Persönlichkeit; Datenlieferung; Agreements; übermittlung;
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Gerichtliche; Publikation; Rubrik; Schweizer; Bundesgericht; Gesuch; Kunden; Vorinstanz; Deten; Redaktion; Publiziert; Langt; Liegend; Quart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Recht; Veröffentlichung; Video; Textes; Kurhotel; Zeitung; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Hotz; Auffällig; Vorliegenden; Medienunternehmen; Tatsachendarstellung; Aufmachung; Klage; Unrichtigkeit; Klagten; Ursprünglich; Beanstandete; Ausgabe; Erschien; Wochenendausgabe; Neuformulierung; Darstellungstextes; Videokameras
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