E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 286 StGB vom 2023

Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung (1)

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

SR 742.101Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (2) und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 (3) sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 (4) über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
(2) SR 745.1
(3) [AS 2009 5597 6019, 2012 5619 Ziff. I 5, 2013 1603. AS 2016 1845 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 (SR 742.41).
(4) SR 745.2
(5) Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220412Raub etc.Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Rahmen; Berufung; Geldstrafe; Recht; Jugend; Bundesgericht; Schwere; Schweiz; Recht; Verschulden; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Verteidigung; Erpressung
ZHSB210615Bandenmässiger Diebstahl etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Diebstahl; Vorinstanz; Freiheit; Delikt; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Sachbeschädigung; Sinne; Amtlich; Bandenmässige; Amtliche; Urteil; Berufung; Privatkläger; Bandenmässigen; Alarm; Vollzug; Gericht; Zürich; Befehl; Mehrfachen; Tagessätze; Hehlerei; Diebstahls
Dieser Artikel erzielt 95 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/225Urteil Rayonverbot, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sGS 451.51).Das Rayonverbot ist polizeilicher Natur und dient der Gefahrenabwehr; mit ihm geht kein strafrechtlicher Vorwurf einher. Das Rayonverbot ist auszusprechen, wenn sich eine Person nachweislich vor, während oder nach einer Sportveranstaltung zumindest passiv an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Für den Nachweis des gewalttätigen Handelns genügt ein begründeter Verdacht. Ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein Beweis im Sinn der Strafprozessordnung ist nicht verlangt. Ausreichend sind insbesondere polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen und Bildaufnahmen der Polizei. Es liegt am Verfügungsadressaten, gegen ihn bestehende Verdachtsmomente konkret zu widerlegen oder zumindest zu entkräften (Verwaltungsgericht, B 2012/225). Polizist; Beschwerde; Gewalt; Beschwerdeführer; Konkordat; Polizisten; Gewalttätigkeiten; Anhänger; Aarau; Rayonverbot; Lindenstrasse; Person; Polizei; Aussage; Verfahren; Phase; Beweis; Hinterhof; Polizeiliche; Vorakten; Sicherheit; Gallen; Akten; Gewalttätigen; Verhalten; Sportveranstaltung; Ausschreitungen; Fussballspiel; Justizdepartement; Sicherheits
BSBES.2021.17 (AG.2021.409)nicht-invasive Probenahme und DNA-AnalyseBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Weiter; Werden; Delikt; Januar; Polizei; DNA-Profil; Analyse; Delikte; Weitere; Person; DNA-Analyse; Liegen; Verfügung; Erstellung; Gemäss; Konkret; Worden; Probenahme; Personen; Konkrete; Aufklärung; Vorliegend; Stellt; Vorgeworfen; DNA-Profils; Verfahren; Wangenschleimhautabstrich
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 281 (8C_289/2012)Art. 21 Abs. 5 ATSG; Sistierung der Invalidenrente bei verspätetem Strafantritt. Die Auszahlung der Invalidenrente ist ab dem Zeitpunkt des Strafantritts zu sistieren (E. 4). Vollzug; Sistierung; Person; Gericht; Validen; Beschwerde; Antritt; Flucht; Invalidenrente; IV-Stelle; Urteil; Vollzug; Massnahme; Rechtswidrig; Rechtlich; Befinde; Rente; Vollzugs; Freiheitsentzug; Rechtswidrige; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Sistieren; Entscheid; Auszahlung; Angetreten; Wortlaut
133 IV 97 (6S.561/2006)Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). Amtshandlung; Polizei; Selbstbegünstigung; Hinderung; Täter; Beschwerdeführer; Fenster; Fensterscheibe; Recht; Recht; Fensterscheiben; Fahrzeug; Verhalten; Handlung; Kontrolle; Urteil; Vorinstanz; Schuldig; Hinweis; Beamte; Zustand; Beschuldigte; Entscheid; Verfolgung; Fahrzeuges; Amtliche; Tatbestand; Bestraft; Blosse; Gehindert

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5631/2011Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Gericht; Schweiz; Rente; Vorinstanz; IV­Rente; Gerichts; Antritt; Recht; Urteil; Zahlung; Bundesgericht; Bundesgerichts; Auszahlung; Schweizer; Sistierung; Ausland; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vollzugs; Beschwerdeführers; Flucht; Massnahme; Sistiert; Rechtswidrig; Zeitraum; Botschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.10BGesuch; Fahre; Gesuchsteller; Bundes; Urteil; Verfahren; Verfahrens; Berufung; Verfahrenskosten; Erlass; Gericht; Kammer; Finanzielle; Entscheid; Urteils; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Ständig; Gesuchstellers; Bundesanwaltschaft; Geschäftsnummer; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Urteilsdispositiv; Situation; Verhältnisse; Octavia
SK.2020.27Bundes; Urteil; Kammer; Bundesstrafgerichts; Berufung; Beschwerde; Gericht; Begründet; Partei; Schriftlich; Urteils; Einzelrichter; Verfahren; StPO; Parteien; Tribunal; StBOG; Schriftliche; Mündlich; Beschwerdekammer; Missbrauch; Bundesanwaltschaft; Überschreitung; Ermessens; Rechtsverweigerung; Unrichtige; Jahren; Unvollständige; Verfahrenskosten; Feststellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxiskommentar zum StGB2013
StefanTrechsel, Hans VestPraxiskommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz