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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5631/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5631/2011
Datum:28.02.2012
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Gericht; Schweiz; Rente; Vorinstanz; IV­Rente; Gerichts; Antritt; Recht; Urteil; Zahlung; Bundesgericht; Bundesgerichts; Auszahlung; Schweizer; Sistierung; Ausland; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vollzugs; Beschwerdeführers; Flucht; Massnahme; Sistiert; Rechtswidrig; Zeitraum; Botschaft
Rechtsnorm: Art. 21 ATSG ; Art. 237 StPO ; Art. 286 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 81 StGB ;
Referenz BGE:114 V 143; 130 V 329; 132 V 368; 133 V 1; 137 V 154; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Philippe Weissenberger; Philippe Weissenberger;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B­5631/2011

U r t e i l  v o m  2 8.  F e b r u a r  2 0 1 2

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer, gegen

IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Sistierung der Invalidenrente.

Sachverhalt:

A.

Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 19. Januar 2010 sistierte die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) die Zahlung

der IV­Rente von A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem

1. Februar 2010, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 vom Strafgericht X. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt und am

4. Januar 2010 die Vollzuzugsmeldung an die zuständige Strafvollzugebehörde ausgestellt worden war.

B.

Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Amt für Justizvollzug auf den 17. Mai 2010 zum Strafantritt vorgeladen. Er ersuchte die Vorinstanz am 12. und am 30. April per E­Mail um Auszahlung der IV­Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Strafantritt am 17. Mai 2010. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit E­Mail vom 6. Mai 2010 mit, sie werde nach Erhalt der Strafantrittsbestätigung prüfen, ob gegebenenfalls noch ein Anspruch auf Zahlung der IV­Rente für die Monate Februar bis Mai 2010 bestehe. Im darauf folgenden E­Mail­ Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer dar, dass er den Strafvollzug wohl nicht termingerecht antreten könne (mangelnde finanzielle Mittel für das Flugticket sowie

Unruhen in Y.

(Ort), infolgedessen teilweise Schliessung der

Schweizer Botschaft, kein Zutritt zur Schweizer Botschaft mangels Ausweis), aber dennoch um Auszahlung der IV­Rente ersuche ohne Ausweis könne er zudem nicht in die Schweizer Botschaft gelangen. Er bitte die Vorinstanz um Unterstützung. Die Vorinstanz verwies ihn mehrmals an die Schweizerische Botschaft in Y. und hielt daran fest, eine Überprüfung des Auszahlungsanspruchs könne erst nach eingegangener Strafantrittsbestätigung erfolgen.

Am 14. März 2011 informierte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 in die Schweiz einreisen und vermutlich einen Gefängnisaufenthalt absolvieren werde. Da die IV­Rente sistiert worden sei, hätten sie den Beschwerdeführer in Z. (Staat) bis zu seiner Heimkehr unterstützen und die ärztliche Versorgung garantieren müssen. Die Vorinstanz werde gebeten mitzuteilen, wie die angefallenen Kosten mit der IV­Rente verrechnet werden könnten.

C.

Am 31. März 2011 erkundigte sich die Vorinstanz bei der zuständigen kantonalen Behörde, ob der Beschwerdeführer effektiv zum Strafantritt erschienen sei. Diese informierte die Vorinstanz, dass sich die Fluggesellschaft aufgrund des Körpergewichts (196 kg) des Beschwerdeführers zuerst geweigert habe, ihn zu befördern nach einem aufwendigen Gesundheitscheck sei der Beschwerdeführer schliesslich am 30. März 2011 in der Schweiz angekommen und habe den Strafvollzug angetreten.

D.

Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit E­Mail vom 20. Juni sowie 20. Juli 2011 um Nachzahlung der IV­Rente im Zeitraum vom

1. Februar 2010 bis zum 29. März 2011. Die Vorinstanz stellte ihm mit E­ Mail vom 29. Juli 2011 einen Entscheid per August 2011 in Aussicht.

E.

Am 14. September 2011 verfügte die Vorinstanz die Nachzahlung der IV­ Rente an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2010. Der auszuzahlende Betrag sei vorläufig auf ein Wartekonto zu verbuchen, da das Verfahren betreffend Vorschussleistungen der Sozialhilfe für Auslandschweizer noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig sistierte die Vorinstanz die IV­Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010, da der Beschwerdeführer zum Strafantritt ab dem 17. Mai 2010 vorgeladen worden sei und während der Dauer einer Strafverbüssung kein Anspruch auf eine IV­Rente bestehe.

F.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass ihm die Nachzahlung der IV­Rente auch für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum

31. März 2011 zu gewähren sei.

Zur Begründung bringt er vor, dass der per 17. Mai 2010 angesetzte Strafantritt nicht habe erfolgen können, weil ihm aufgrund der Sistierung der IV­Rente per 1. Februar 2010 die finanziellen Mittel für das aus gesundheitlichen Gründen notwendige Business Class­Ticket gefehlt

hätten und die infolge der Unruhen in Y.

geschlossene

Schweizer Botschaft ihm beim Rücktransport nicht habe behilflich sein können. Er habe das zuständige Amt für Justizvollzug, die Vorinstanz

sowie die Schweizer Botschaft in Y. laufend per E­Mail über die verunmöglichte Rückkehr in die Schweiz informiert. Eine Beschwerde gegen die damalige IV­Verfügung vom 19. Januar 2010 habe er aus finanziellen Gründen nicht erheben können. Schliesslich sei er im März 2011, unter Mithilfe der Schweizer Botschaft in Y. , freiwillig, auf eigenes Risiko und unter grössten gesundheitlichen Anstrengungen für den Strafantritt in die Schweiz zurückgekehrt.

G.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auszahlung der IV­Renten Februar bis Mai 2010. Am

31. Oktober 2011 verfügte die Vorinstanz die Nachzahlung der IV­Renten Februar bis Mai 2010, abzüglich der vom Bundesamt für Justiz, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, bevorschussten Heimschaffungskosten (Fr. 3'128.30.-) sowie Fr. 1'000.- an das Amt für Sozialbeiträge X. (4x monatliche Rate zur Rückerstattung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen).

H.

Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 verzichtet die Vorinstanz ausdrücklich darauf, einen Antrag zu stellen, da es sich vorliegend um eine Rechtsfrage handle, die, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung noch nie beurteilt worden sei.

I.

Mit Replik vom 5. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und führt aus, er habe sich in Z. zu keinem Zeitpunkt auf der Flucht befunden sein Aufenthaltsort und seine Adresse sei allen zuständigen Stellen stets bekannt gewesen. Er habe seine Freiheitsstrafe in der Schweiz zum raschmöglichsten Zeitpunkt angetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a­ 26bis und 28­70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist­ und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Da in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend 14. September 2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG und des IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008,

anwendbar (5. IV­Revision, AS 2007 5129 bzw. 5155).

3.

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente an den Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 sistiert hat.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene von ihm nicht verschuldete Gründe hätten einen rechtzeitigen Strafantritt per 17. Mai 2010 verhindert (vgl. im Einzelnen oben Sachverhalt F.), weshalb er sich nicht auf der Flucht befunden habe und ihm die IV­Rente weiterhin hätte ausbezahlt werden müssen. Er beantragt daher die (nachträgliche) Auszahlung der IV­Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zu seinem Strafantritt am 30. März 2011 und damit die Aufhebung der Sistierung für den betreffenden Zeitraum.

      Die Vorinstanz legt dar, sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers (Auslandaufenthalt trotz Schriftensperre, nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Strafvollzug) im Sinne einer Flucht interpretiert, anlässlich welcher die IV­Rente zu sistieren sei. Dazu hätten insbesondere die im (im Abwesenheitsverfahren erlassenen) Strafurteil vom 11. Januar 2008 getroffenen Feststellungen Anlass gegeben. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer ab Mai 2010 mit der Vorinstanz bzw. ab März 2010 mit den Strafvollzugsbehörden geführten Schriftverkehr ergebe, sei dieser bereit gewesen, für den Strafvollzug in die Schweiz zurückzukehren, habe sich aber mit verschiedenen Hemmnissen konfrontiert gesehen, die schliesslich zum verspäteten Antritt des Strafvollzugs geführt hätten. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers finde ihre Bestätigung in Angaben, die vom Bundesamt für Justiz und von den zuständigen Strafvollzugsbehörden gemacht worden seien. Es stelle sich nun die Frage, ob die geltende Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG betreffend Flucht (vgl. unten E. 3.2.2) auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar sei.

    2. Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf­ oder Massnahmevollzug befindet ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2 UELI KIESER, ATSG­Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 104 zu Art. 21). Die Rente ist für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt, insgesamt auszurichten nach dem Ende des Vollzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung folgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143

E. 3). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (KIESER, a.a.O., Rz. 100 zu Art. 21 mit Hinweis ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des Straf­ und Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 ff., 160).

      1. Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit der Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG befasst: Entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter nach ständiger Rechtsprechung auch während der Untersuchungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert

        werden (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 und 8C_176/2007 vom

        25. Oktober 2007 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B­ 1224/2011 vom 15. September 2011 E. 3.5). Auch im Rahmen eines vorzeitigen Strafvollzugs ist die Sistierung der Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie

        8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3, letzteres betreffend Ergänzungsleistungen). Gleiches gilt während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V

        154 E. 6). Der strafrechtliche Massnahmevollzug ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG erfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2). Unbeachtlich ist, ob der Strafvollzug in den Schweiz oder im Ausland stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4).

      2. Die Sistierung der IV­Rente ist ebenfalls zulässig, wenn sich ein Versicherter dem Strafvollzug durch Flucht während eines Hafturlaubes entzieht. Die Flucht aus dem Strafvollzug ist eine rechtswidrige Handlung, ungeachtet ihrer Strafbarkeit (vgl. Art. 286 und 305 StGB). Der faktische Zustand nach rechtswidriger Flucht kann nicht als Vollzugsregime betrachtet werden, das eine Erwerbstätigkeit zulässt (vgl. unten E. 3.2.3). Es wäre stossend und stünde im Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken, wenn jemand aus einer rechtswidrigen Handlung Nutzen ziehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 5).

      3. Sinn und Zweck der Sistierung ist die Gleichbehandlung mit Nicht­ Invaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund der Inhaftierung bzw. des Freiheitsentzugs (BGE 133 V E. 4.2.4.1 Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Massgebend für die Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde

        (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­ 5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3).

      4. Die Sistierung einer Rentenleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart dem verurteilten Versicherten die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154

E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbstätigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Die Sistierung ist nach der Rechtsprechung und Lehre insofern nicht verpflichtend, als es die Kann­ Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn trotz Straf­ oder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann, wie in Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 MURER,

a.a.O., S. 161).

3.3. Die gesetzliche Grundlage für die Rentensistierung von Art. 21 Abs. 5 ATSG knüpft an das "Sichbefinden" im Strafvollzug an (vgl. oben

E. 3.2). Der Beschwerdeführer befand sich im massgeblichen Zeitraum vom 17. Mai 2010 (vorgesehener Strafantritt) bis zum effektiven Strafantritt am 30. März 2011 nachweislich in Z. auf freiem Fuss und nicht im Strafvollzug (in der Schweiz). Das Bundesgericht hat jedoch unter Heranziehung des französischen und des italienischen Gesetzestextes festgehalten, dass nicht in erster Linie die tatsächliche Inhaftierung, sondern der Straf­ und Massnahmevollzug aus rechtlicher Sicht gemeint ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 5), weshalb eine Sistierung im Fall, dass sich ein Versicherter während laufendem Strafvollzug diesem durch Flucht rechtswidrig entzieht, zulässig ist (vgl. oben E. 3.2.2.). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation analog anwendbar, wie nachfolgend dargelegt wird:

      1. Für den Fall, dass der Strafvollzug noch nicht begonnen hat und der Versicherte zum (rechtmässig) angeordneten Strafantritt nicht erscheint, bedeuten die Ausführungen des Bundesgerichts folglich, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter dann zu sistieren ist, wenn der Versicherte grundlos dem Strafantritt fernbleibt,

        denn ein grundloses Nichterscheinen ist zweifelsohne als rechtswidrig zu qualifizieren. Zulässige Gründe, die einen Aufschub von Strafantritt erlauben, sind im kantonalen Recht geregelt, da der Strafvollzug grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 439 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer einen zulässigen Grund hatte, dem per 17. Mai 2010 angeordneten Strafvollzug fernzubleiben.

      2. Die im damaligen Zeitpunkt (Mai 2010) geltende (kantonale) Strafprozessordnung sah in § 197 Abs. 1 (entspricht dem heute geltenden § 41 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]) vor, dass ein Aufschub von Strafen gewährt werden kann, wenn wegen Geisteskrankheit, wegen einer anderen schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. Nach § 197 Abs. 2 war eine Verschiebung in anderen Fällen nur aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere wenn die Familien­ oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig erscheinen liessen und der weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet war oder bei einem hängigen Wiederaufnahme­ oder Begnadigungsverfahren, das den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (§ 197 Abs. 2).

        Der Beschwerdeführer erfüllte keinen der genannten Aufschubsgründe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz sowie der zuständigen Justizvollzugsbehörde zwar ab dem

        21. März 2010 in mehr oder weniger regelmässigen Zeitabständen per E­ Mail geäussert hat, es sei ihm nicht möglich, in die Schweiz zu reisen, es jedoch versäumt hat, ein (formelles) begründetes Gesuch um Aufschub des Strafantritts zu stellen oder darzulegen, weshalb er haftuntauglich wäre.

      3. Darüber hinaus ist die Ausreise des Beschwerdeführers und nachfolgend sein Verbleib in Z. als rechtswidrig zu qualifizieren: Seit Beendigung der Untersuchungshaft am 11. April 2006 unterliegt der Beschwerdeführer einer Schriftensperre (seit dem 1. Januar 2011 in Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO geregelt), mit welcher seine Ausweisschriften (Pass, Identitätskarte) beschlagnahmt bzw. deren Ausstellung oder Aushändigung untersagt worden waren. Trotz dieses Umstands gelang

        es dem Beschwerdeführer offensichtlich, nach beendeter Untersuchungshaft nach Z. auszureisen. Dieser Tatsache wurde im Rahmen des Strafverfahrens nicht mehr nachgegangen: Im Urteil des

        Strafgerichts X.

        vom 11. Januar 2008 wird dazu lediglich

        ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens erfüllt seien und der Verteidiger des Beschwerdeführers mit diesem in Verbindung stehe. Die Schriftensperre wurde mit Urteil vom 11. Januar 2008 bis zum Vollzug der Strafe aufrechterhalten. Durch die Schriftensperre, eine Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft, welche dem Betroffenen die Bewegungsfreiheit in der Schweiz belässt, die Ausreise ins Ausland jedoch verhindern soll, hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Strafverfahren und später dem Strafvollzug zur Verfügung zu stehen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer das entsprechende Urteil (via seinem Rechtsvertreter) bekannt war, bzw. jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als dieses in Rechtskraft erwachsen ist (29. Oktober 2009, zufolge dahingefallener Appellation), hätte sich der Beschwerdeführer darauf vorbereiten müssen, in die Schweiz zu reisen, um den Strafvollzug anzutreten, und dafür alles unternehmen müssen. Er hätte mit den zuständigen Behörden in Verbindung treten können, um die nötige Unterstützung für die Einreise in die Schweiz angesichts seiner gesundheitlichen Probleme (Körpergewicht von 196 kg) sowie der fehlenden Ausweisschriften zu veranlassen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel für das benötigte Business Class­Ticket für eine rechtzeitige Einreise in die Schweiz sind unbeachtlich, weil er diesen Umstand durch sein früheres rechtswidriges Verhalten und seine fehlenden Vorkehrungen für eine rechtzeitige Rückreise in die Schweiz selbst verschuldet hat zudem wurde ihm die IV­Rente bis zum 31. Januar 2010 ausbezahlt, weshalb er daraus ohne weiteres die Kosten für die Rückreise hätte bestreiten können. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, dass die Rückreise in die Schweiz schliesslich durch das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, (vor)finanziert worden ist.

      4. Somit ist bei Nichterscheinen zum Strafantritt bzw. Strafvollzug trotz rechtmässigen Aufgebots ohne Vorliegen eines Aufschubgrunds oder Härtefalls, ab dem Zeitpunkt des angeordneten Strafantritts in analoger Anwendung der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistieren.

Vorliegend besteht kein Aufschubsgrund (vgl. oben E. 3.3.2) und angesichts des Verstosses gegen die Schriftensperre (vgl. oben E. 3.3.3) kann auch kein Härtefall begründet werden.

3.4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Sistierung der Auszahlung der IV­Rente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

1. Juni 2010 bis zum 31. März 2011 als gerechtfertigt. Einen darüber hinaus gehenden Antrag auf Aufhebung der Sistierung ab dem 1. April 2011 hat der Beschwerdeführer nicht gestellt (vgl. oben Sachverhalt F. sowie E. 3.1) und wäre gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ohnehin abzuweisen.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Auszahlung der IV­Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zu Recht sistiert hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

5.

Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder Verweigerung von IV­ Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref­Nr. [ ] Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. März 2012

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