KRK Art. 28 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 28 KRK vom 2022

Art. 28 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 28

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere:

  • a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
  • b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
  • c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
  • d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
  • e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
  • (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Gemeinde; Verfügung; Quot; Zuweisung; Dossier; Kanton; Entscheid; Vilters; Verwaltungsgericht; Nothilfezentrum; Gewährung; Kinder; Bezug; Schweiz; Rechtsvertreter; Asylsuchende; Vilters-Wangs; Beschwerdeverfahren; Person
    SGB 2010/101Urteil(SR 0.107). Voraussetzungen für den Familiennachzug eines mit einer hier Recht; Familie; Schweiz; Familiennachzug; Beschwerde; Ausländer; Vorinstanz; Aufenthalt; Entscheid; Sozialhilfe; Gesuch; Verwaltungsgericht; Quot; Sicherheit; Interesse; Sodann; Rechtspflege; Familiennachzugs; Aufenthalts; Beschwerdeführer; Präsident; Rechtsanwältin; Tochter; Rekurs; Sicherheits; Justizdepartement; Verfügung; Verwaltungsgerichts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-212/2010Asyl und Wegweisungühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Behandlung; Heimatland; Schweiz; Vollzug; Kindes; Recht; Mongolei; Verfügung; Kinder; Wegweisungsvollzug; Tochter; Vorladung; Rückkehr; Ausländer; Bundesverwaltungsgericht; Therapie; Heimatstaat; Arztbericht; Urteil; Schule; Computer
    E-23/2008Asyl und Wegweisungühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kosovo; Schweiz; Wegweisung; Heimat; Flüchtling; Kinder; Situation; Verfügung; Recht; Familie; Rückkehr; Vorinstanz; Angehörige; Zeitpunkt; Ausländer; Ashkali; Bundesverwaltungsgericht; Arbeit; Deutschland