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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 28 KRK vom 2022

Art. 28 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 28

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere:

  • a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
  • b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
  • c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
  • d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
  • e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
  • (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Verfügung; Gemeinde; Dossier; Zuweisung; Kanton; Entscheid; Vilters; Rechtskräftig; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Kinder; Gewährung; Nothilfezentrum; Bezug; Rechtsvertreter; Person; Asylsuchende; Beschwerdeverfahren; Sicherheit
    SGB 2010/101Urteil(SR 0.107). Voraussetzungen für den Familiennachzug eines mit einer hier Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Schweiz; Familiennachzug; Ausländer; Vorinstanz; Entscheid; Sozialhilfe; Aufenthalt; Unentgeltliche; Gesuch; Verwaltungsgericht; Interesse; Sicherheit; Erheblich; Rechtspflege; Aufenthalts; Erhebliche; Abhängig; Familiennachzugs; Tochter; Präsident; Angefochtene; Rechtsanwältin; Rekurs
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-212/2010Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Behandlung; Heimatland; Medizinisch; Medizinische; Schweiz; Kindes; Vollzug; Beschwerdeführer; Recht; Zumutbar; Verfügung; Wegweisungsvollzug; Mongolei; Kinder; Ausländer; Rückkehr; Vorladung; Tochter; Erachte; Bundesverwaltungsgericht; Therapie; Behindert; Arztbericht; Urteil; Heimatstaat; Schule
    E-23/2008Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführenden; Kosovo; Schweiz; Heimat; Wegweisung; Flüchtling; Situation; Kinder; Verfügung; Recht; Rückkehr; Familie; Angehörige; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Ausländer; Ashkali; Bundesverwaltungsgericht; Arbeit; Sozial; Wegweisungsvollzug; Behörde; Deutschland; Asylgesuch; Minderheit; Soziale; Vollzug; Flüchtlingseigenschaft
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