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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2010/101)

Zusammenfassung des Urteils B 2010/101: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde von B. C. und D. C., die den Familiennachzug von D. C. betrifft, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Vorinstanz hatte den Familiennachzug abgelehnt, da finanzielle Mittel fehlten und Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung bestanden. D. C. hatte zu Klagen Anlass gegeben und wurde aus der Schweiz gewiesen. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt waren, da eine fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit bestand und D. C. strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt hatte. Die Beschwerdeführer erhielten unentgeltliche Rechtspflege, die Kosten wurden vom Staat übernommen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer können innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2010/101

Kanton:SG
Fallnummer:B 2010/101
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2010/101 vom 30.11.2010 (SG)
Datum:30.11.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil(SR 0.107). Voraussetzungen für den Familiennachzug eines mit einer hier
Schlagwörter: Recht; Familie; Schweiz; Familiennachzug; Beschwerde; Ausländer; Vorinstanz; Aufenthalt; Entscheid; Sozialhilfe; Gesuch; Verwaltungsgericht; Quot; Sicherheit; Interesse; Sodann; Rechtspflege; Familiennachzugs; Aufenthalts; Beschwerdeführer; Präsident; Rechtsanwältin; Tochter; Rekurs; Sicherheits; Justizdepartement; Verfügung; Verwaltungsgerichts
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 18 KRK ;Art. 28 KRK ;Art. 8 EMRK ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 II 8; 125 II 641; 126 II 335; 126 II 382; 130 II 285; 131 II 350; 135 I 156; 135 I 157; 135 II 381;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2010/101

niedergelassenen Ausländerin verheirateten Asylbewerbers, auf dessen Gesuch nicht eingetreten worden ist. Es besteht die Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, und der Ausländer hat durch illegalen Aufenthalt und anderem strafrechtlich relevantem Verhalten zu Klagen Anlass gegeben (Verwaltungsgericht, B 2010/101).

Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 lit. c und e AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 KRK (SR

0.107). Voraussetzungen für den Familiennachzug eines mit einer hier niedergelassenen Ausländerin verheirateten Asylbewerbers, auf dessen Gesuch nicht eingetreten worden ist. Es besteht die Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, und der Ausländer hat durch illegalen Aufenthalt und anderem strafrechtlich relevantem Verhalten zu Klagen Anlass gegeben (Verwaltungsgericht, B 2010/101).

Urteil vom 30. November 2010

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur.

R. Haltinner-Schillig

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In Sachen

  1. B. C. und D. C.,

    Beschwerdeführer,

    beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. L. gegen

    Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

    Vorinstanz,

    betreffend Familiennachzug von D. C.

    hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

    1. ./ A. B. C., geboren am 15. Juni 1973, ist Staatsangehörige von F.. Sie reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Heirat mit dem Schweizer Bürger M.

  2. eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2001 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde im Jahr 2002

geschieden. Der Sohn G., geboren am 30. März 1996, wurde unter die elterliche Sorge

des Vaters gestellt. A. B. C. ist zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet.

Am 6. Oktober 2005 gebar A. B. C. die Tochter H. I. B.. H. I. ist Bürgerin von F. und verfügt wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung. Der Vater des Kindes ist ein Staatsangehöriger von Ghana, dessen Gesuche um Asyl und um Vorbereitung der Ehe rechtskräftig abgewiesen worden sind. Am 26. Februar 2008 erteilte die Vormundschaftsbehörde Z. einer Tagespflegemutter die BeZ.ligung zur Aufnahme von

H. I..

Am 17. Juli 2009 heiratete A. B. den aus Gambia stammenden Asylbewerber D. C., geboren am 15. November 1986, alias O. D., geboren am 1. Januar 1990, von Senegal. Am 29. Juli 2009 wurde die Tochter K. L. geboren, die wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung verfügt.

Am 15. September 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch von "O. D." vom 30. April 2007 nicht ein, weil er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet hatte. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau hatte dem BFM am 1. September 2009 mitgeteilt, dass der Gesuchsteller seit dem 22. Juli 2009 unbekannten Aufenthalts sei. Sodann hatte sein Anwalt am 9. September 2009 bekanntgegeben, er könne seinen Mandanten weder telefonisch noch schriftlich erreichen, weshalb er sein Mandat niederlege.

  1. ./ Am 28. Oktober 2009 stellte A. B. C. beim Ausländeramt das Gesuch um Familiennachzug von D. C.. Das Gesuch wurde am 15. Dezember 2009 abgewiesen. Der Entscheid wird damit begründet, A. B. C. würden die finanziellen Mittel für den Familiennachzug ihres Ehemannes fehlen, abgesehen davon, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung bestehen würden. Hinzu komme, dass D. C. zu Klagen Anlass gegeben habe.

  2. ./ Am 23. Dezember 2009 erhoben A. B. C. und D. C., beide vertreten durch Rechtsanwältin L. S., R., gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 15. Dezember 2009 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie stellten das

    Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 sei aufzuheben und D. C. sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Sodann stellten sie das Gesuch, A. B. C. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Am 21. Januar 2010 wies der Leiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte A. B. C. und

    D. C. auf, bis 12. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

    Am 4. Februar 2010 erhoben A. B. C. und D. C. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts Beschwerde gegen die Anordnung, wonach die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert wird. Am 18. Februar 2010 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gut und hob die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. Januar 2010 auf. Der Entscheid wird vorab damit begründet, wenn sich jemand aufgrund einer familiären Beziehung auf

    Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen könne, sei die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels gegen die Verweigerung des Familiennachzugs nur in Ausnahmefällen gegeben. Nachdem A. B. C. und D. C. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin L. S., R., am 22. Februar 2010 gewährt worden war, wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs am 12. April 2010 ab.

  3. ./ Am 26. April 2010 erhoben A. B. C. und D. C., wiederum vertreten durch Rechtsanwältin L. S., R., gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. April 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellen das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und D. C. sei im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

Das Sicherheits- und Justizdepartement nahm am 28. April 2010 Stellung und

beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann sind A. B. C. und D. C. zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Im weiteren erfüllt die Beschwerdeeingabe vom

26. April 2010 die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher

Hinsicht (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art.48 Abs. 1 VRP).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. A. B. C. und ihre Töchter K. L. und H. I. verfügen über Niederlassungsbewilligungen.

  1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

    Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

    1. Nach Art. 62 lit. e AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Wenn ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, genügen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuchs nicht. Es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ehegatten keine Fürsorgeleistungen beziehen, sondern beide ein Erwerbseinkommen erzielen, welches das Existenzminimum der Familie deckt und ihnen darüber hinaus - in begrenztem Umfang - die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaubt (BGE 125 II 641). Mit Blick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) ist das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist (BGE 122 II 8 f.).

    2. Nach Art. 62 lit. c AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin der Ausländer erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

      der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor.

  2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantieren den Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, BGE 126 II 382; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 12 in Nr. 18 mit Hinweisen).

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten weder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (B. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 335 E. 3a). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 156 E. 2.2.1). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen,

namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,

2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 9. Juli 2009 i.S. D.O. mit Hinweis auf

VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K., in: www.gerichte.sg.ch).

  1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, mit der Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers würden die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt KRK) verletzt, wonach die Eltern gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich seien (Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 KRK) und wonach das Kind ein Recht auf Bildung habe (Art. 28 KRK).

    Aus den Bestimmungen der KRK, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, ergibt sich regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, doch sind die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berücksichtigen (BGE 135 I 157 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

  2. Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid genüge den formellen Anforderungen nicht, die gemäss Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 zu beachten seien. Es sei nicht ersichtlich, wer sich mit der materiellen Behandlung des Rekurses befasst habe.

    Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat am 18. Februar 2010 ausgeführt, die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung beruhe weitgehend auf einer Interessenabwägung. Diese habe aber grundsätzlich im Rahmen des Rekursentscheids zu erfolgen, weshalb die materielle Behandlung des Rekurses nicht von derselben Person vorgenommen werden dürfe, die die angefochtene Verfügung redigiert habe.

    Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz die Vorgaben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts eingehalten hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Auszug aus der Geschäftskontrolle, den die Vorinstanz ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 beigelegt hat. Danach wird der Rekurs ab 18. Februar 2010 nicht mehr von "SC" (lic. iur. Jeannine Cavalleri), sondern von "ST" (lic. iur. Mirjam Trinkler) bearbeitet. Die Tatsache, dass die Bearbeitung des Rekurses einer anderen Mitarbeiterin der Vorinstanz übertragen worden ist, ergibt sich zudem aus der Korrespondenz, die im Rahmen des Rekursverfahrens geführt worden ist. Während vorerst lic. iur. Jeannine

    Cavalleri für die Vorinstanz gehandelt hat, war es nach dem 18. Februar 2010 lic. iur.

    Mirjam Trinkler.

    Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer genügt der angefochtene Entscheid somit den Vorgaben, die der

    Präsident des Verwaltungsgerichts am 18. Februar 2010 gemacht hat.

  3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe nicht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, der Anspruch auf Familiennachzug des Beschwerdeführers sei erloschen.

    1. Die Beschwerdeführer begründen ihren Standpunkt damit, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Scheidung eine Stelle gesucht und habe auch nach der Geburt von

      H. I. im Oktober 2005 gearbeitet. Wegen ihrer schlechten Qualifikationen - gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin praktisch Analphabetin - und ihren sozialen Lebensumständen als alleinerziehende Mutter habe sie aber nie ein Einkommen zu erzielen vermögen, das ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer im Oktober 2005 geborenen Tochter habe decken können. Sodann dürfe es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie Arbeitslosengelder bezogen habe, zumal dies belege, dass sie sich um eine Stelle bemüht habe. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin wegen der kürzlich erfolgten Geburt von K. L. noch nicht berufstätig, sie bemühe sich aber bereits wieder um eine Stelle.

      Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben bedürftig. Unbestritten geblieben sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach sie von der Sozialhilfe Z. bis August 2009 mit Fr. 3'470.20 je Monat unterstützt worden ist, weil das Einkommen, das sie bei der Z. AG jeweils erzielt hatte, für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Tochter H. I. nicht ausgereicht hatte. Ab 1. August 2009, nach der Geburt von K. L., erhielt die Beschwerdeführerin für sechs Monate Beiträge aus der Mutterschaftsversicherung, weshalb sie während dieser Zeit nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden musste (act. 233). Gemäss Angaben des Einwohneramtes Z. vom

      12. Oktober 2009 betrug der durchschnittliche Nettolohn der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten Fr. 1'613.25. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bei der

      Sozialhilfe Z. Schulden im Betrag von Fr. 91'253.40 (act. 228 und 233). Gemäss eigenen Angaben geht die Beschwerdeführerin zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach, bemüht sich aber, eine Arbeitsstelle zu finden. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Töchter zu bestreiten bzw. dass sie seit langem fortgesetzt und erheblich von Sozialhilfe abhängig ist. Sodann kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin, die über keine beruflichen Qualifikationen verfügt und gemäss eigenen Angaben "praktisch Analphabetin ist", in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verhältnisse zu verbessern.

    2. Die Beschwerdeführer berufen sich zwar darauf, es bestehe auf längere Sicht eine Überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien vermöchten, weil es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation beizutragen. Dank intensiver Suche nach Arbeit habe er am

      22. Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag abschliessen können, wobei er bei einem Stundenlohn von Fr. 19.85 (brutto) nicht den ganzen Bedarf der Familie werde abdecken können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werde die finanzielle Situation der Familie damit aber wesentlich verbessert. Sobald der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde es ihm zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine besser bezahlte Stelle zu finden.

      Zutreffend ist, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der S. AG und dem Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2009 bei den Akten liegt, wonach letzterer für Hotelreinigung in St. Gallen Fr. 19.85 (brutto) je Stunde verdient. Abgesehen davon, dass offen ist, ob die Parteien an diesen Vertrag noch gebunden sind, ist damit keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart worden. Somit wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, regelmässig ein Einkommen in einer Grössenordnung zu erzielen, das es ihm erlauben würde, zum Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der beiden Töchter entscheidend beizutragen. Im weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, es wäre dem Beschwerdeführer möglich eine besser bezahlte Stelle zu finden, sobald sein ausländerrechtlicher Status gesichert sei, zumal nicht geltend gemacht wird, er verfüge über besondere berufliche Qualifikationen.

    3. Die Vorinstanz ist somit mit Recht davon ausgegangen, die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer sei auch dann nicht gebannt, wenn der Beschwerdeführer als Allrounder in der Hotelreinigung ein kleines Einkommen erziele. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008 (2C_372/2008) berufen und sinngemäss geltend machen, der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG erlösche nicht, wenn die Notlage bzw. die Arbeitslosigkeit unverschuldet sei, was vorliegend zutreffe. Zum einen liegt nach dem Wortlaut von Art. 62 lit. e AuG ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin, der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist, unabhängig davon, aus welchem Grund es dazu kam. Dementsprechend hat das Bundesgericht die Gründe, die im konkreten Fall zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hatten, im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen gewürdigt.

  4. Die Beschwerdeführer halten weiter dafür, der Beschwerdeführer habe keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG gesetzt bzw. der Vorwurf der Vorinstanz, er habe zu Klagen Anlass gegeben, sei unbegründet. Er habe sich lediglich geringfügiger Tatbestände schuldig gemacht.

    1. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf BGE 135 II 381

      E. 4.3 ff.. Dieses Urteil befasst sich indessen nicht mit der Frage, wann die Voraussetzungen von Art. 62 lit. c AuG erfüllt sind, sondern damit, wann eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinn von Art. 62 lit. b erster Satz AuG vorliegt.

    2. Unbestritten geblieben sind folgende Feststellungen im angefochtenen Entscheid: der Beschwerdeführer ist ohne Identitätspapiere in die Schweiz eingereist und hat am

      30. April 2007 unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt. Am 22. Juli 2009 hat er den ihm zugewiesenen Wohnort im Kanton Aargau verlassen und ist untergetaucht, worauf das BFM am 15. September 2009 auf das Asylgesuch nicht eintrat und "O. D." aus der Schweiz wegwies (act. 96 ff.). Dennoch hat der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2009 eine unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben, wonach kein Asylverfahren hängig sei und kein Asylgesuch abgewiesen worden sei, weder unter seinem richtigen Namen noch

      unter einer anderen Identität (act. 52). Sodann wurde der Beschwerdeführer am

      13. August 2008 vom Bezirksamt Lenzburg wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (act. 30). Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 22. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (act. 32). Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 24. August 2009 wurde er abermals wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (act. 66). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. September 2009 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt (act. 87).

    3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer durfte es die Vorinstanz als erwiesen erachten, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG gesetzt hat. Er hat sich während langer Zeit rechtswidrig und unter falscher Identität in der Schweiz aufgehalten und sich deshalb strafbar gemacht. Zudem ist er auch anderweitig mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten.

  5. Die Beschwerdeführer vertreten weiter den Standpunkt, die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung zwischen ihren persönlichen Interessen und den öffentlichen Interessen an der Verweigerung des Familiennachzugs verletze Art. 8 EMRK. Mit dem angefochtenen Entscheid werde das Familienleben der Beschwerdeführer vereitelt, zumal die Vorinstanz nicht bestreite, dass die Ausreise nach Gambia der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter nicht zugemutet werden könne. Sodann missachte der Entscheid das Kindeswohl im Sinn der KRK, weil er es verunmögliche, dass die Beschwerdeführer gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung von K. L. verantwortlich sein könnten.

    1. Aufgrund der dargelegten Umstände steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Töchter aus eigener Kraft zu bestreiten bzw. dass sie in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Sodann ist davon auszugehen, dass es auch dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und an denjenigen der Beschwerdeführerin und

      der beiden Töchter einen entscheidenden finanziellen Beitrag zu leisten. Es besteht aber ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu verweigern, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits eine fortgesetzte und erhebliche Abhängigkeit von Sozialhilfe vorliegt und damit gerechnet werden muss, diese werde nach erfolgtem Familiennachzug weiterhin bestehen und aller Wahrscheinlichkeit nach sogar zunehmen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe die prekären finanziellen Verhältnisse, in denen sie lebt, mutwillig herbeigeführt. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs fällt vorliegend umso stärker ins Gewicht, weil feststeht, dass sich der nachzuziehende Beschwerdeführer seit längerer Zeit illegal in der Schweiz aufhält und dass er sich hier auch anderweitig in strafrechtlicher Hinsicht nicht korrekt verhalten hat. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2009 mit der hier niedergelassenen Beschwerdeführerin verheiratet ist und dass kurze Zeit nach der Hochzeit, am 29. Juli 2009, die Tochter K. L. geboren wurde. Wie ausgeführt, garantieren Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV den Schutz des Familienlebens aber nur, wenn eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Im vorliegenden Fall ist aber in höchstem Mass zweifelhaft, ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs gewährleisten solle, dass das familiäre Zusammensein der Eheleute B. C. mit der gemeinsamen Tochter K. L. und mit H. I. und in der Schweiz aufrecht erhalten werden könne. Die Aktenlage spricht jedenfalls nicht dafür, dass die Beschwerdeführer eine ernsthafte eheliche Beziehung führen und dass der Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter als Ehemann und Vater tatsächlich eine wichtige Bezugsperson ist. Mit der Tatsache allein, dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Bezugsperson von K. L. und H. I. bzw. er kümmere sich sehr um die beiden Mädchen, ist dieser Nachweis jedenfalls nicht erbracht. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Vorsprache in der Wohnung an der E-strasse 00 in Z. vom 14. Juli 2009, drei Tage vor der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin, nicht angetroffen werden konnte und dass die damals hochschwangere Beschwerdeführerin nicht wusste, wie und wo sie ihn hätte erreichen können. Es war ihr einzig bekannt, dass sich ihr zukünftiger Ehemann irgendwo in Basel aufhalte (act. 62 und 84). Gemäss Befragungsprotokoll vom

      21. August 2009 geht der Beschwerdeführer dort seine Freunde besuchen, und es kann vorkommen, dass er einen Monat weg ist (act. 74). Im weiteren sagte er aus, er lebe seit fast einem Jahr an der E-strasse in Z. vom Geld, das er vom Sozialamt im Kanton Aargau bekomme (act. 75). Sodann vertrat er den Standpunkt, er halte sich nicht illegal in der Schweiz auf, weil er mit seinen Freunden hier lebe (act. 74 und 75). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gleichentags zu Protokoll, der Beschwerdeführer, den sie in Zürich beim Spazieren kennengelernt habe, wohne erst seit dem 17. Juli 2009 bei ihr (act. 80). Im weiteren sagte sie aus, sie habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer, mit dem sie gern zusammen sei, illegal in der Schweiz aufhalte (act. 79). Abgesehen davon, dass eine erhebliche Abhängigkeit von Sozialhilfe besteht, die Prognose betreffend die künftigen finanziellen Verhältnisse ungünstig ist und intakte familiäre Verhältnissen kaum vorliegen dürften, konnte die Beschwerdeführerin in guten Treuen nicht damit rechnen, sie werde mit dem Beschwerdeführer, der über keinen ausländerrechtlichen Status verfügt und sich hier strafbar gemacht hat, ohne weiteres in der Schweiz leben können. Unbestritten ist weiter, dass es dem Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz erst rund 20 Jahre alt war, grundsätzlich zumutbar ist, nach Gambia zurückzukehren, einem Land, mit dessen Sitten und Gebräuchen er vertraut ist.

    2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen zum Nachzug des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an dessen Familiennachzug, und es ist ihnen in Anbetracht aller Umstände zumutbar, persönliche Kontakte mittels Telefonaten und Besuchen aufrechtzuerhalten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

  6. Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin L. S., R., gestellt. Diesem Gesuch ist zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist bedürftig und die Beschwerdeführer können sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, weshalb die Beschwerde nicht als aussichtlos bezeichnet werden kann.

  7. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführer (Art.95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt indessen der Staat die amtlichen Kosten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (Art. 13, Ziff. 622 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 941.12).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine Kostennote im Betrag von Fr. 1'486.75 (inkl. MWSt) eingereicht. Eine Entschädigung in dieser Höhe erscheint angemessen.

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

    Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

  4. ./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'486.75 (inkl. MWSt).

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin L.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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