Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6212/2010 |
Datum: | 02.09.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Verfahrens; Vorinstanz; Mitwirkungspflicht; EMARK; Nichteintreten; Verletzung; Anhörung; Empfangs; Entscheid; Recht; Nichteintretens; Verfahrenshandlung; Parteien; Akten; Nichteintretensentscheid; Person; Urteil; Anhörungstermin; Richter; Algerien; Schweiz; Verfahrenszentrum; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6212/2010
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
c/o (...) Beschwerdeführer, gegen
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N (...).
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen (angeb - lichen) Heimatstaat im Jahr 2006 verliess und in B._______ unter den Personalien C._______, geboren (...), marokkanischer Staatsangehöriger, um Asyl nachsuchte,
dass er von den (b._______) Behörden am (...) 2010 nach Marokko ausgeschafft wurde,
dass er am 7. Juli 2010 in die Schweiz einreiste und am 8. Juli 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D. _____ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 19. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seiner Ausschaffung von Marokko nach Algerien weitergereist, wo er jedoch niemanden mehr habe,
dass er nicht gewusst habe, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle, und nicht genügend zu Essen gehabt habe,
dass er überdies befürchtet habe, man werde ihm in Algerien etwas antun, weil sein verstorbener Vater dort Feinde habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer am 5. August 2010 das rechtliche Gehör zum in B._______ durchgeführten Asylverfahren, insbesondere zu den dort angegebenen abweichenden Personalien, gewährt wurde,
dass er beteuerte, in B._______ unter falscher Identität gelebt zu haben,
dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, das BFM ziehe den Erlass eines Nichteintretensentscheides in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich an seinem Asylgesuch festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2010 - eröffnet am
25. August 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, indem er sich - entgegen den Weisungen im ausgehändigten Merkblatt für Asylsuchende - mehrmals ohne Erlaubnis aus dem EVZ E._______ entfernt habe beziehungsweise nicht dorthin zurückgekehrt sei,
dass durch dieses Verhalten ein Termin für die geplante Bundes-An - hörung zu den Asylgründen nicht habe festgesetzt werden können, weil das hohe Risiko bestanden habe, dass diese nicht hätte durch - geführt werden können und entsprechend den aufgebotenen Personen unter grossen Kostenfolgen hätte abgesagt werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Untertauchens auch das rechtliche Gehör nicht habe gewährt werden können,
dass er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation bei ana - loger Sachlage in einem Entscheid vom 12. März 2009 (D-1473/2009) gefolgt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be - sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens - entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs - kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs - weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be - gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge - nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu be - zeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich er - schwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen - satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih - rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann,
dass gemäss bisheriger Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht festhält, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vorliegt, wenn eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 139 ff.), worunter gemäss der einschlägigen Kasuistik insbesondere das Nichterscheinen zu einer angesetzten Anhörung zu verstehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.;
zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK
2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136, in
jüngster Rechtsprechung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2773/2009 vom 8. Mai 2009),
dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ergangene Nichteintretensentscheid im Ergebnis nicht mit der Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung begründet wurde, sondern damit, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals unerlaubterweise vom Empfangszentrum entfernt habe,
dass aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz keinen konkreten Anhörungstermin festgesetzt hat,
dass die mehrfachen Abwesenheiten des Beschwerdeführers jedoch die Ansetzung eines Anhörungstermin nicht verunmöglichten, sondern die Vorinstanz von sich aus, im Bemühen, unnötige Kosten zu ver - meiden, auf eine Ansetzung verzichtete,
dass bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, der Beschwerde - führer habe eine konkrete Verfahrenshandlung verhindert, selbst wenn (berechtigte) Zweifel an der Durchführbarkeit der Anhörung bestanden,
dass vielmehr der Verzicht auf eine konkrete Verfahrenshandlung, vor - liegend die Ansetzung eines Anhörungstermins, aus Praktikabilitäts - gründen die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht rechtfertigt,
dass dem in der angefochtenen Verfügung genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 (D-1473/2009) schliesslich gerade insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als im damaligen Fall bereits ein Anhörungstermin anberaumt war, welcher zufolge Abwesenheit des Asylbewerbers abgesagt werden musste,
dass insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung vereitelt hat, noch Hinweise für eine anderweitige grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ersichtlich sind,
dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage auf die vom Beschwerdeführer in der Be - schwerdeschrift aufgeführten Gründe für seine Abwesenheiten und die behauptete Nationalität nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen wäre (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), er im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung allfällige weitere notwendige Auslagen (Art. 8 VGKE) entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 24. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums E._______ (Einschreiben)
das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei - liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
das (...) Kanton F. ____ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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