FIDLEG Art. 28 - Registrierungspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 28 FIDLEG vom 2024

Art. 28 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 28 Beraterregister Registrierungspflicht

1 Kundenberaterinnen und berater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 FINMAG (1) beaufsichtigt werden, sowie Kundenberaterinnen und berater von ausländischen Finanzdienstleistern dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind.

2 Der Bundesrat kann Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 erbringen.

3 Er kann die Ausnahme nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass Gegenrecht gewährt wird.

(1) SR 956.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.