Art. 275 LEF dal 2025

Art. 275 Esecuzione del sequestro (1)
Gli articoli 91 a 109 concernenti il pignoramento si applicano per analogia all’esecuzione del sequestro.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 275 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220111 | Arrest | Arrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides |
ZH | PS190110 | Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Betreibungsamt; Arresturkunde; Vorinstanz; Beschwer; SchKG; Sicherstellung; Recht; Verfahren; Verfügung; Liquidationsanteil; Arreste; Schuldner; Betreibungsamtes; Sicherstellungsverfügung; Konto; Arresturkunden; Liegenschaft; Anträge; Vermögenswerte; Entscheid; Arrestbefehl; Eingabe; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verarrestierung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2001.00016 | Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst. Stichworte: AKZESSORIUM | Steuer; Sicherstellung; Steuer; SchKG; Busse; Steueramt; Rekurs; Steuerbezug; Recht; Bussen; Zinsen; Verwaltungsgericht; Vollstreckung; Steuergesetz; Steuerforderung; Deckung; Steuern; Betrag; Sicherstellungsverfügung; Rekurrent; Voraussetzungen; Bezugskosten; Abweisung; Rekurses; Schweiz; Steuergesetzes; Steuerbetrags; Unterabschnitt; Steuererlass |
SO | SCBES.2024.31 | - | Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Arresturkunde; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Beschwerdegegnerinnen; Schätzung; Liegenschaften; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Locarno; Beschwerdeführers; Beilage; Kanton; Verfahren; Entscheid; Anzeige; Bundesgericht; Kantons; Mietzinse; Neuschätzung; Stellung; Stellungnahme; Tessin; SchKG; Steueramt; Konto; Grundstücke |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 512 (5A_723/2013) | Art. 99 SchKG; Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält. Eine Forderung, welche auf Beziehungen des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung des in der Schweiz domizilierten Drittschuldners beruht, gilt als an dessen schweizerischem Wohnsitz belegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3 ). | Pfändung; Forderung; Zweigniederlassung; Recht; Drittschuldner; Schweiz; Vorinstanz; Arrest; Betreibung; Urteil; SchKG; Ausland; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Drittschuldners; Betreibungsamt; Singapur; Wohnsitz; Forderungen; Bundes; Belegenheit; Schuldbetreibung; Konkurs; Drittschuldnerin; Hauptsitz; Pfändungsurkunde; Aufsichtsbehörde |
114 III 92 | Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Die Pflicht, seinen Anspruch an arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerten rechtzeitig beim Betreibungsamt anzumelden, trifft den Dritten grundsätzlich erst vom Zeitpunkt an, da er persönlich von der vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme hinlänglich Kenntnis erhalten hat (Erw. 1b) und ferner rechtskräftig feststeht, dass der Arrest zulässig ist bzw. dass die in Frage stehenden Vermögenswerte pfändbar sind (Erw. 1c). Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Anmeldung liegt nicht vor, wenn zwischen der Kenntnisnahme des Ansprechers vom Arrest und dem Zeitpunkt, da das Betreibungsamt zur Pfändung schreiten wollte bzw. eine leere Pfändungsurkunde ausstellte, rund ein Monat verstrich und der Dritte mit der Anmeldung noch zugewartet hat bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Pfändbarkeit der fraglichen Vermögenswerte (Erw. 3a). Den formellen Erfordernissen der Anmeldung ist Genüge getan, wenn der Dritte dem Betreibungsamt die Kopie eines an den Pfändungsgläubiger gerichteten Schreibens zustellt, worin er geltend macht, an den mit Beschlag belegten Vermögenswerten berechtigt zu sein (Erw. 3b). | Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; Pfändung; Rekurs; Recht; Rekursgegner; Anmeldung; SchKG; Vermögenswert; Vermögenswerte; Anspruch; Rückgewährungsansprüche; Entscheid; Grundschulden; Zeitpunkt; Rekurrentin; Vermögenswerten; Beschlag; Urteil; Kammer; Hinweis; Arrestvollzug; Drittanspruchs; äftig |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1531/2015 | Amtshilfe | Quot;; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Amtshilfe; Bundes; Umsatz; Umsatzsteuer; Steuer; MWSTG; Recht; Einziehung; Forderung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Schweiz; Arrest; Betrag; Ersuchen; Umsatzsteuerforderung; Verfahren; Vertrag; BVGer; Vertragspartei; Arrestbefehl; Vermögenswerte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kostkiewicz | 19. Aufl., Zürich | 2016 |
Adrian Staehelin, Hans | Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2011 |