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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS190110
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190110 vom 01.11.2019 (ZH)
Datum:01.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch
Rechtsnorm: Art. 112 KG ; Art. 169 DBG ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 275 KG ; Art. 276 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 652 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 91 KG ; Art. 97 KG ;
Referenz BGE:129 III 400; 138 III 374; 142 III 348;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Ivo Schwander; Ivo Schwander;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190110-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss und Urteil vom 1. November 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
  2. Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend

Arresturkunde Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

(Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2019 (CB180029)

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung und den Arrestbefehl vom 17. Oktober 2018 (act. 2/2; act. 9/5) erliess das Betreibungsamt Thalwil-RüschlikonKilchberg am 18. Oktober 2018 die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit folgenden Anträgen (act. 1):

      1. Die Arresturkunde im Arrest Nr. 1 des Betreibungsamtes ThalwilRüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

  2. Die Anweisung des Betreibungsamtes an das Grundbuchamt

    1. , B. , eine Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde C. , Grundbuch Blatt , Kataster Nr. , Liegenschaft D. -strasse , C. , einzutragen, sei ersatzlos aufzuheben.

  3. Das Grundbuchamt B. , B. , sei direkt anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung am Grundstück in der Gemeinde

    1. , Grundbuchblatt , Kataster Nr. , Liegenschaft D. -strasse , C. , unverzüglich zu löschen.

  4. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E. AG,

    [Adresse], resp. [Ort], über die Verfügungssperre der Erbengemeinschaft von F. über das Konto Nr. sei ersatzlos aufzuheben.

  5. Die E. AG, [Adresse], resp. [Ort], sei direkt anzuweisen, die Verfügungssperre über das Konto Nr. aufzuheben und das Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft freizugeben.

  6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  7. Im Sinne eines Verfahrensantrags seien die Anträge 3 und 5 superprovisorisch durchzuführen.

    1. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehle vom 20. November 2018 (act. 4/2/1-2 und act. 5/2/1-2) erliess das Betreibungsamt ThalwilRüschlikon-Kilchberg am 21. November 2018 sodann die Arresturkunde im Arrest Nr. 2 und Nr. 3 (act. 4/2/1; act. 5/2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

      Eingaben vom 17. Dezember 2018 zwei weitere Beschwerden mit folgenden Rechtsbegehren (act. 4/1 und act. 5/1):

      1. Die Arresturkunde im Arrest Nr. 2 bzw. 3 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

      2. Die allf. weitere Anweisung/Anzeige des Betreibungsamtes an das Grundbuchamt B. , B. , eine Verfügungsbeschrän- kung am Grundstück in der Gemeinde C. , Grundbuch Blatt

        , Kataster Nr. , Liegenschaft D. -strasse , C. , einzutragen, sei ersatzlos aufzuheben.

      3. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E. AG,

        [Adresse], resp. [Ort], über die Verfügungssperre der Erbengemeinschaft von F. über das Konto Nr. sei ersatzlos aufzuheben.

      4. Die E. AG, [Adresse], resp. [Ort], sei direkt anzuweisen, die Verfügungssperre über das Konto Nr. aufzuheben und das Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft freizugeben.

      5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

      6. Im Sinne eines Verfahrensantrags seien die Anträge 3 und 5 superprovisorisch durchzuführen.

    2. Die Vorinstanz legte für jede Beschwerde ein eigenes Verfahren an. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurden die drei Verfahren vereinigt, die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde den Beschwerdegegnerinnen und dem Betreibungsamt Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt, welche diese innert Frist erstatteten (act. 6; act. 8; act. 10). Die Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Nachdem keine

      weiteren Stellungnahmen eingingen, hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2019 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, die Anzeigen an die E. in den drei Arrestverfahren im Sinne der Erwägungen klarzustellen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 20).

    3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 21; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 21 S. 2):

      Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juni 2019 sei abzuweisen.

      Die Arresturkunde und damit der Arrest Nr. 1, 2 und 3 seien aufzuheben.

      Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E. AG, [Adresse], resp. [Ort], über die Verfügungssperre der Erbengemeinschaft von F. über das Konto Nr. sei ersatzlos aufzuheben.

      Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Bank E. AG, [Adresse], resp. [Ort], über die Arrestierung des Anteils von A. am Gemeinschaftsvermögen der Erbengemeinschaft von F. über das Konto Nr. sei ersatzlos aufzuheben.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

    4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um superprovisorische Verfügung mit folgenden Anträgen (act. 23 S. 2):

      Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei unverzüg- lich mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die Arreste Nr. 4, 1, 2 und 3 aufgrund der fehlenden fristgerechten Prosequierung als von Amtes wegen dahingefallen zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugeben.

      Die Arresturkunden und damit die Arreste Nr. 4, 1, 2 und 3 seien unverzüglich aufzuheben.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Rechtliche Vorbemerkungen

    1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

      § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält.

    2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). In der Eingabe vom 22. Oktober 2019 (act. 23) macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Arreste seien nicht fristgerecht prosequiert worden und stellt gestützt darauf ein Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Arreste. Der Einwand der fehlenden Prosequierung ist im Beschwerdeverfahren neu und damit verspätet. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Auf die entsprechenden (superprovisorischen) Anträge ist nicht einzutreten.

      1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, es sei zu prüfen, ob die Vereinigung der drei Verfahren zulässig gewesen sei, da die Arreste Nr. 1 und Nr. 2 (Staatsund Gemeindesteuern) und der Arrest Nr. 3 (direkte Bundessteuer) auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhten (act. 21 S. 3).

      2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen oder Rechtsmittel vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Dieser Prozessleitungsakt ist - vorausgesetzt gewisse prozessuale Bedingungen wie gleiche Zuständigkeit und Verfahrensart liegen vor - ins Ermessen des Gerichts gestellt. Die Vereinigung selbstständig eingereichter Beschwerden bietet sich auf Rechtsmittelstufe an, wenn dadurch eine tatsächliche Vereinfachung und Beschleunigung der betroffenen Verfahren erzielt werden kann.

      3. Es ist hier tatsächlich fraglich, ob eine Vereinigung angezeigt war. Eine solche drängte sich jedenfalls nicht auf. Da es hier aber nicht um die Prüfung der Steuerforderung, sondern des Arrestvollzugs geht (vgl. hiernach E. 3.1), erscheint eine Vereinigung zumindest nicht unzulässig, zumal die Arresturkunden einen ähnlichen Inhalt aufweisen und wohl ebenfalls gleiche Anzeigen an die Bank versandt wurden, sich mithin in den drei Verfahren im Kern die gleichen Fragen stellten.

  1. Zur Beschwerde im Einzelnen

    1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände gegen die Sicherstellungsverfügung vor. Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren ist, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht (BGE 129 III 400

      E. 1.1 S. 401; 128 III 156 E. 1c S. 157 f.). Bei einem Arrest können Mängel im Arrestvollzug geltend gemacht werden. Die materiellen Voraussetzungen des Arrests - der Arrestbefehl oder beim Steuerarrest die Sicherstellungsverfügung - sind hingegen nicht vom Betreibungsamt (und von den Aufsichtsbehörden) zu prüfen, sondern vom Einsprachegericht (BGE 142 III 348 E. 3.1). Im Fall des Steuerarrests gestützt auf Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden entfällt die Arresteinsprache. An deren Stelle tritt für den Schuldner der steuerbzw. verwaltungsrechtliche Rechtsweg (vgl. BGer 5A_730/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 3.1; HANS REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017 S. 69 ff., S. 72 mit Hinweisen; vgl. auch REMO CRESTANI, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, ZZZ 2017 S. 162 ff., S. 165). Sämtliche materiellrechtlichen Rü- gen gegenüber dem fraglichen Steuerarrest sind hier somit nicht zu prüfen. Dies gilt namentlich für die Einwände gegen die Sicherstellungsverfügungen, wonach diese unter dem Begriff Arrestgegenstände sämtliche Vermögenswerte der

      Schuldnerin oder des Schuldners aufgezählt hätten und sie beiden Ehegatten hätten bekanntgegeben werden müssen (act. 21 S. 3).

          1. In Bezug auf den Arrestvollzug rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die 24-stündige Frist zur Sicherstellung abzuwarten sei, bevor der Arrestvollzug vorgenommen werden dürfe (act. 21 S. 3).

          2. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand bereits einlässlich auseinander und führte zutreffend aus, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG sofort vollstreckbar sei und der Arrest daher sofort vollzogen werden dürfe. Wäre der Fristablauf abzuwarten, hätte der Schuldner die Möglichkeit, Vermögensgegenstände der Arrestlegung zu entziehen. Dies widerspreche dem Zweck des Arrestes. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gerade keine Sicherstellung geleistet habe. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein geltend zu machen, die Frist zur Sicherstellung sei nicht abgewartet worden, ohne dass überhaupt eine Sicherstellung erfolgt sei (act. 20 E. 2.3.).

          3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, zum Zeitpunkt des Erhalts einer Sicherstellungsverfügung wisse der Schuldner noch nicht, auf welche Vermögenswerte Arrest gelegt werden solle, sodass die Begründung der Vorinstanz, Vermögenswerte könnten der Arrestlegung entzogen werden, ins Leere ziele (act. 21 S. 3). Inwiefern die Begründung der Vorinstanz ins Leere ziele, legt er nicht dar, und es ist solches auch nicht ersichtlich. Dass der Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts noch nicht weiss, auf welche Vermögensgegenstände Arrest gelegt werden soll, ändert nichts daran, dass der Entscheid sofort vollstreckbar ist und der Schuldner bei einem Abwarten der 24-Stunden Frist sämtliche Vermö- genswerte beiseite schaffen könnte, unabhängig davon, auf welche Vermögenwerte letztendlich Arrest gelegt werden sollte. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden.

          1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens seien in der Arresturkunde nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen, nicht gründlich geprüft (act. 21 S. 3).

          2. Die Vorinstanz erwog, es sei zutreffend, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 VVAG die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens nicht einzeln aufzuführen und nicht einzeln zu schätzen seien, sondern der Liquidationsanteil selbst in der Arresturkunde aufzuführen und dessen Schätzung anzugeben sei. Gemäss klarem Wortlaut der Arresturkunden Nr. 2 und 3 sei nur der Liquidationsanteil Arrestgegenstand. Die Nennung der Nachlassaktiven erfolge nur informationshalber. Dem Beschwerdeführer resultiere aus der Tatsache, dass hier die Vermögensbestandteile einzeln aufgeführt worden seien, kein Nachteil, da im Ergebnis trotzdem nur der Liquidationsanteil verarrestiert worden sei. Da eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG auch immer ein Rechtsschutzinteresse benötige, sei eine reine Pflichtverletzung ohne Auswirkungen nicht anfechtbar, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 20 E. 2.4.).

          3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei auf dem E. Konto ein Betrag von Fr. 150'000.- verarrestiert worden, was nicht seinem Liquidationsanteil entspreche. Notwendige Rechnungen des Nachlasses hätten daher nicht bezahlt werden können. Durch die Aufführung der Liegenschaft in der Arresturkunde sei auch die Veräusserung der Liegenschaft erschwert gewesen. So habe die Liegenschaft aufgrund der Grundbuchsperre nur mit grossen Hindernissen und finanziellen Einbussen verkauft werden können. Dies stellten nach wie vor bestehende Nachteile dar (act. 23 S. 4).

          4. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVAG). Die einzelnen Erbschaftsgegenstände können nicht verarrestiert werden, zumal ein Erbe nur Anspruch auf eine Quote am Erbschaftsvermögen hat und ihm kein Recht an den einzelnen Vermögenswerten des Nachlasses zusteht (Art. 602 i.V.m Art. 652 ZGB). Um dies klarzustellen, wird in Art. 5 Abs. 1 VVAG festgehalten, dass die einzelnen Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens in der Arresturkunde nicht einzeln aufzuführen sind. Unbestrittenermassen wurden hier dennoch die einzelnen Vermögenswerte (Liegenschaft, Bankkonto) in den Arresturkunden aufgeführt (vgl. act. 2/1; act. 4/2/1; act. 5/2/1). Allein die Angabe der einzelnen Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens in der Arresturkunde führt indes nicht zur Aufhebung der Arrests, da es sich dabei um keine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Es ist indes zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus der Angabe der einzelnen Vermögenswerte ein Nachteil erwächst.

          5. In der Arresturkunde im Arrest Nr. 1 steht unter dem Titel Arrestierter Gegenstand zunächst Bei der E. AG, [Adresse] wird verarrestiert: Der Liquidationsanteil des Arrestschuldners an der unverteilten Erbschaft von [ ]. Sämtliche Guthaben bei der E. [ ] verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung [ ] (act. 2/1). Die Erwähnung des Bankkontos führt hier zu Unklarheiten. Zwar wird explizit erwähnt, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert werden soll. Im Widerspruch dazu ist aber auch von einer Verarrestierung von Guthaben bei der E. die Rede. Die Arresturkunden in den Arresten Nr. 2 und Nr. 3 sind insofern klarer formuliert, als unter dem Titel Arrestierter Gegenstand der Liquidationsanteil (Erbanteil des Schuldners) am unverteilten Nachlassvermögen seiner am tt.mm.2016 verstorbenen Mutter [ ] aufgeführt wird (vgl. act. 4/2/1; act. 5/2/1). Es folgen Informationen zur Erbengemeinschaft und hernach werden die einzelnen Vermögenswerte des Nachlasses aufgeführt. Dort folgt wiederum die Angabe, das Bankkonto sei bis zur Deckung der Arrestforderung verarrestierbar. Auch diese Formulierung ist missverständlich. Eine Verarrestierung des Bankkontos (oder eines Anteils des darauf befindlichen Guthabens) findet gerade nicht statt, sondern es wird nur der Liquidationsanteil an der Erbschaft verarrestiert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind somit alle drei Arresturkunden unklar formuliert. Dieser Mangel wurde von der Vorinstanz indes dadurch behoben, dass sie das Betreibungsamt zur Klarstellung der Anzeigen an die Bank anwies. Sie hielt fest, aus der Anzeige müsse klar hervorgehen, dass der Vermögensgegenstand als solcher nicht verarrestiert worden sei (act. 20 S. 7 f.). Dank dieser Klarstellung hat die Erwähnung des Bankkontos in den Arresturkunden keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer (mehr). Eine unzulässige Verarrestierung oder eine Verfügungssperre (vgl. Rechtsbegehren) besteht nicht. In der Anzeige wird einzig festgehalten (vgl.

      act. 20 S. 8), was sich aus dem Gesetz ergibt, nämlich dass Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich

      die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nun der Zustimmung des Betreibungsamtes bedürfen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VVAG).

      Die in den Arresturkunden aufgeführte Liegenschaft wurde sodann bereits veräussert, was zeigt, dass unabhängig von der Erwähnung im Arrestbefehl zu Recht keine Verarrestierung derselben erfolgte. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

          1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann erneut gegen die Höhe der Sperrlimite (act. 21 S. 4 f.).

          2. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt verarrestiere so viel, wie zur Deckung der Forderung samt Zinsen und Kosten notwendig erscheine

            (Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Angemessen sei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrags. Mit den Zuschlägen gegenüber der Forderung bewege sich das Betreibungsamt im Rahmen des Ermessensspielraums. Um die Mitwirkungsrechte nicht unnötig einzuschränken, sei es auch bei einer Verarrestierung des Liquidationsanteils verhältnismässig, eine Sperrlimite anzugeben (act. 20 E. 2.5).

          3. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwand, die Beschwerdegegnerinnen hätten in ihrer Sicherstellungsverfügung und im Arrestbefehl jeweils die Forderung zuzüglich Zins und Kosten in einem Totalbetrag beziffert. Es habe dem Betreibungsamt somit nicht zugestanden, bei der Berechnung der Sperrlimite nochmals einen Zuschlag von Total

            Fr. 29'000.- in allen drei Arresten dazuzurechnen (act. 21 S. 4).

          4. Ob bei der Verarrestierung eines Liquidationsanteils überhaupt eine Sperrlimite festgelegt werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführer dies nicht anficht. Was die Höhe der Sperrlimite betrifft, ist es - wie die Vorinstanz festhielt - zulässig, einen gewissen Reservebetrag zu berücksichtigen. Dabei steht dem Betreibungsamt ein Ermessen zu. Hier lagen die Zuschläge zwischen 11% und 17%, was im zulässigen Ermessensspielraum des

      Betreibungsamtes ist (vgl. etwa IVO SCHWANDER, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamts im Arrestverfahren, in ZZZ 42/2017 S. 162 ff., S. 165).

          1. Sodann wendet der Beschwerdeführer erneut ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Gemäss Aussagen des Beamten G. sei die Amtsleiterin H. in der Woche 42 abwesend und erst am 22. Oktober wieder im Amt gewesen. Dies belege eine Abwesenheitsmeldung der Amtsleiterin wie auch eine E-Mail des Beamten G. . Vor diesem Hintergrund erstaune, dass die Amtsleiterin am 18. Oktober 2018 die Arresturkunde Nr. 1 unterzeichnet habe (act. 21 S. 5).

          2. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesem Einwand des Beschwerdeführers einlässlich auseinander. Sie erwog, Art. 276 SchKG enthalte keine Formvorschriften für Arresturkunden. Es seien die Bestimmungen über die Pfändungsurkunde analog anzuwenden. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG sei nach Vollzug die Urkunde durch den vollziehenden Beamten zu unterzeichnen. Selbst wenn ein formeller Fehler begangen worden wäre, habe dies keinen Einfluss auf die Durchführung des Arrestes. Massgeblich sei hierfür der Arrestbefehl. Die Arresturkunde sei lediglich deklaratorisch. Eine formell mangelhafte Arresturkunde habe keinen Nachteil für den Beschwerdeführer. Es fehle ihm daher an der erforderlichen Beschwer (act. 20 E. 2.7).

          3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus der allenfalls unkorrekten Datierung der Arresturkunde ein Nachteil erwachsen sein soll bzw. er ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der falschen Datierung hätte. Damit erfüllt er die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.

          1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe sich eigenmächtig Informationen von der Willensvollstreckerin beschafft. So habe die Vorinstanz eine Willensvollstreckerbescheinigung einverlangt und nach der Höhe seines Erbanteils gefragt (act. 21 S. 5).

          2. Die Vorinstanz erwog, die Mitteilung der Verarrestierung des Liquidationsanteils an die Willensvollstreckerin, sprich die Kontaktaufnahme mit der Willensvollstreckerin an sich, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass jegliche Auskunft über ihn zu erfolgen hätte. Gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG seien Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrten, im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Es sei demnach nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Vorlage einer Willensvollstreckerbescheinigung verlange und den Erbanteil abfrage. Es handle sich dabei nicht um eine unzulässige Ausforschung.

          3. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer wiederholt einzig bereits den Standpunkt, den er vor Vorinstanz vorgetragen hat. Damit erfüllt er die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Zudem würde selbst eine unzulässige Kontaktaufnahme mit der Willensvollstreckerin nicht zu einer Aufhebung der Arresturkunde führen. Aus diesem Grund fehlte es dem Beschwerdeführer auch hier am aktuellen praktischen Verfahrenszweck bzw. am Rechtsschutzinteresse.

      3.7. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Antrag, der superprovisorischen Aufhebung der Arreste Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-RüschlikonKilchberg, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

4. November 2019

MLaw J. Camelin-Nagel

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