Art. 270b III. Zustimmung des Kindes (1)
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NT210001 | Namensänderung | Berufung; Berufungskläger; Namens; Namensänderung; Zürich; Kantons; Familie; Verfügung; Keinen; Person; Gesuch; Gemeindeamt; Kosten; Direktion; Spreche; Grossmutter; Seinen; Namensänderungsgesuch; Begründet; Innern; Justiz; Gleich; Kindes; Partei; Verfahren; Aussprache; Heissen; Seines |