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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 270b ZGB vom 2023

Art. 270b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 270b III. Zustimmung des Kindes (1)

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT210001NamensänderungBerufung; Berufungskläger; Namens; Namensänderung; Zürich; Kantons; Familie; Verfügung; Keinen; Person; Gesuch; Gemeindeamt; Kosten; Direktion; Spreche; Grossmutter; Seinen; Namensänderungsgesuch; Begründet; Innern; Justiz; Gleich; Kindes; Partei; Verfahren; Aussprache; Heissen; Seines
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