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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 27 TStG vom 2023

Art. 27 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 27 der Produzentenpreise (1)

Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2696/2010Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Akten; Urteil; Vorinstanz; Türkische; Türkischen; Einreise; Rechtlich; Türkei; Ständig; Gericht; Verfolgung; Verfügung; Schweiz; Erstinstanzlich; Verurteilt; Kassationshof; Relevante; Urteile; Sachverhalt; Asylrelevant; Festzustellen; Auszugehen
D-3027/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Urteil; Verfahren; Gericht; Schweiz; Türkischen; Gesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Rechtlich; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Untersuchungshaft; Einreise; Verfolgung; Person; Erstinstanzlich; Recht; Rechtliche; Kopie; Asylgesuch; Worden; Polizei; Propaganda; Türkei; Sachverhalt
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